Der Zeitraum für eine Leistungsminderung ist abhängig davon, ob es sich um eine erste, eine zweite oder eine weitere Pflichtverletzung handelt.

Das Bürgergeld mindert sich:

  • bei der ersten Pflichtverletzung um 10 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat,
  • bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs für 2 Monate und
  • bei jeder weiteren Pflichtverletzung um 30 % des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs für 3 Monate.

Eine weitere Pflichtverletzung liegt vor, wenn zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Liegt der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurück, liegt keine weitere Pflichtverletzung vor.

Festgestellte Minderungen werden aufgehoben, sobald sich die Betroffenen die in Rede stehenden Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Die Aufhebung der Leistungsminderung erfolgt zum Ende des jeweiligen Minderungsmonats.

Der Minderungszeitraum beginnt mit dem 1. Tag des Monats, der auf das Wirksamwerden des Bescheides über die Leistungsminderung folgt. Damit hat das Jobcenter die Möglichkeit, den Bescheid so zu setzen, dass er für die Zukunft wirkt, also keine Leistungen aus der Vergangenheit zurückgefordert werden müssen. Wirksam ist der Verwaltungsakt mit seiner Zustellung. Von der Zustellung ist fiktiv am 3. Tag nach dem Tag der Aufgabe bei der Post auszugehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Leistungsminderung

Der Bescheid vom 27.8. wird am 29.8. zur Post gegeben. Damit gilt er am 1.9. als zugestellt, sodass die Leistungsminderung am 1.10. beginnt.

In den Fällen des Ruhens oder Erlöschens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beginnt die Leistungsminderung zeitgleich mit dem Datum des Beginns der Sperrzeit oder des Tages, an dem der Anspruch erloschen ist.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Leistungsminderung bei Mitwirkung

Die Leistungsminderung in dem vorangegangenen Beispiel hat am 1.10. begonnen. Am 15.10. wird die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die Leistungsminderung endet am 31.10. Ab 1.11. werden wieder ungeminderte Leistungen erbracht.

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