Darüber hinaus liegt auch eine Pflichtverletzung vor, wenn

  • Einkommen oder Vermögen vermindert wird, um die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen oder zu erhöhen,
  • zur Hilfebedürftigkeit führendes unwirtschaftliches Verhalten fortgesetzt wird,
  • der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht oder erlischt,
  • die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III erfüllt werden.

Eine Leistungsminderung wegen Vermögensminderung tritt nur ein, wenn diese nach dem vollendeten 18. Lebensjahr des Leistungsberechtigten erfolgt ist. Wegen unwirtschaftlichen Verhaltens tritt die Leistungsminderung nur ein, wenn anlassbezogen eine vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen durchgeführt wurde. Für die beiden Fälle des Herbeiführens der Hilfebedürftigkeit durch Einkommens- oder Vermögensreduzierung und unwirtschaftlichen Verhaltens ist naturgemäß eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung nicht erforderlich; auch gibt es hierfür keinen ausdrücklichen wichtigen Grund. Läge der vor, wäre das Verhalten ja nicht unwirtschaftlich (z. B. Behandlungskosten für ein krankes Kind).

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