Die Regelung zum "Sozialen Arbeitsmarkt" wird entfristet.

Ziel der Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16i SGB II ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen ("Sozialer Arbeitsmarkt"). Mittel- bis langfristiges Ziel ist, Übergänge in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen.

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