Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 13.02.1991)

SG Hamburg (Urteil vom 04.08.1988)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 1991 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. August 1988 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob dem Kläger ein nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürztes Altersruhegeld zusteht.

Die 1958 geschlossene Ehe des Klägers, aus der vier in den Jahren 1958, 1960, 1961 und 1964 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde im April 1980 geschieden. Das Amtsgericht (Familiengericht) übertrug vom Versicherungskonto des Klägers bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 272,30 DM, bezogen auf den 30. April 1979 (1.033,99 Werteinheiten), auf das ebenfalls bei der BfA bestehende Konto der früheren Ehefrau (Ausgleichsberechtigte). Nach deren Tod (24. Januar 1981) bezogen die Kinder für jeweils unterschiedliche Dauer Halbwaisenrente bis (längstens) Dezember 1986.

Der Kläger, der seit April 1983 vorzeitiges Altersruhegeld bezieht, beantragte im Januar 1986 die Gewährung des ungekürzten Altersruhegeldes. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 7. November 1986 ab: Der Grenzbetrag von zwei Jahresbeträgen eines auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Altersruhegeldes iS von § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) – 8.406,02 DM – werde schon unter Berücksichtigung der bis zum 30. Juni 1986 gewährten Leistungen durch den sich aus den übertragenen Rentenanwartschaften ergebenden Wert von 21.863,47 DM deutlich unterschritten. Deshalb müsse es bei der Kürzung des Altersruhegeldes bleiben. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos; die Beklagte wies im Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1987 darauf hin, daß auch der Erhöhungsbetrag zur Halbwaisenrente als Leistung nach § 4 Abs 2 VAHRG zu berücksichtigen sei.

Während des sozialgerichtlichen Verfahrens wurde das Altersruhegeld mit Wirkung vom 1. April 1988 neu festgestellt (Bescheid vom 7. März 1988).

Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die auf Gewährung des ungekürzten Altersruhegeldes gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 4. August 1988). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat dieses Urteil sowie den Bescheid vom 7. November 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1987 aufgehoben, den Bescheid vom 7. März 1988 geändert und die Beklagte verurteilt, das Altersruhegeld unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften von 1.033,99 Werteinheiten unter Anrechnung der daraus erbrachten Leistungen zu gewähren. In der angefochtenen Entscheidung vom 13. Februar 1991 ist ausgeführt:

Der Grenzwert des § 4 Abs 2 VAHRG von 8.406,02 DM werde hier nicht überschritten. Der Betrag der „Leistungen” iS dieser Vorschrift setze sich nur aus dem Leistungsanteil des Versorgungsausgleichs zusammen und belaufe sich auf 6.298,53 DM. Daß nicht alle Leistungsanteile, sondern nur diejenigen zu berücksichtigen seien, die auf den Versorgungsausgleich entfielen, ergebe sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Dem stehe § 1 der Verordung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 83b Abs 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) – Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung – vom 11. März 1980 (BGBl I S 280) nicht entgegen; auf diese Verordnung werde in § 4 VAHRG nicht Bezug genommen.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Es komme darauf an, ob der Erhöhungsbetrag zur Halbwaisenrente (§ 46 Abs 1 Satz 3 AVG) anteilmäßig zu den erbrachten Leistungen iS von § 4 Abs 2 VAHRG gehöre. Dies sei zu bejahen, wie die Entstehungsgeschichte zum VAHRG und der Katalog in § 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung zeigten. Der Erhöhungsbetrag zur Halbwaisenrente werde nicht nur zu dem Teil der Rente gezahlt, der auf den vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegten Zeiten beruhe, sondern auch zu dem auf die übertragenen Rentenanwartschaften entfallenden Teil.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. August 1988 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß ihm das Altersruhegeld (wieder) ungekürzt, also einschließlich der übertragenen Rentenanwartschaften, gewährt wird. Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückzuweisen.

Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 4 Abs 2 iVm Abs 1 VAHRG in seiner ursprünglichen Fassung (die Änderung durch Art 62 des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261, greift hier nicht ein, da sie erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, Art 85 Abs 1 aaO). Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen nach vorangegangenem Versorgungsausgleich ua im Wege der Übertragung von Rentenanwartschaften (sog Rentensplitting gemäß § 1587b Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) ein „Rückausgleich” stattfindet: Hat der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt (§ 4 Abs 1 VAHRG); ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Altersruhegeldes aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Abs 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende Erhöhung anzurechnen (Abs 2 aaO).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Dabei fällt nicht ins Gewicht, daß seine ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau selbst überhaupt keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht – also hier aus den übertragenen Rentenanwartschaften – erhalten hat. Dies bedeutet nur, daß § 4 Abs 1 VAHRG als Grund für eine Kürzung entfällt. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich Abs 2 aaO. Da das Gesetz hier, ohne den Empfängerkreis der Leistung zu benennen, darauf abhebt, ob aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt „wurden oder werden”, sind auch Hinterbliebenenrenten erfaßt (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 1991 – 8 RKn 15/90 = SozR 3-5795 § 4 Nr 3). Deshalb sind im vorliegenden Fall die von der Beklagten nach dem Tode der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau des Klägers gewährten Halbwaisenrenten „Leistungen” iS von § 4 Abs 2 VAHRG.

Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Erhöhungsbetrag zur Halbwaisenrente (§ 46 Abs 1 Satz 3 AVG) anteilmäßig zu den „aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht” erbrachten Leistungen iS von § 4 Abs 2 VAHRG gehört. Die Halbwaisenrente beträgt nämlich ein Zehntel der nach § 30 Abs 2 AVG berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß zuzüglich (etwaiger) Rententeile aus der Höherversicherung (§ 46 Abs 1 Satz 1 AVG), und – aaO Satz 3, 1. Satzteil – „sie erhöht sich um den Kinderzuschuß (§ 39 Abs 4)”. Nach der letztgenannten Vorschrift beträgt der Kinderzuschuß (konstant) jährlich 1.834,80 DM, also monatlich 152,90 DM. Berücksichtigt man, daß vorliegend jeweils eine Halbwaisenrente nach der von der Beklagten für das LSG erstellten Berechnungsübersicht monatlich 214,30 DM im Jahre 1981 betragen hat und auf monatlich 226,20 DM im Zeitraum von Juli 1985 bis Juni 1986 gestiegen ist, so deutet schon dies darauf hin, wie stark sich auswirkt, ob auch der „Erhöhungsbetrag” (so bezeichnet in § 46 Abs 1 Satz 4 AVG) von monatlich 152,90 DM zu den aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährten Leistungen – anteilmäßig – gehört oder nicht.

Das von der Beklagten erstmals im Bescheid vom 7. November 1986 aufgestellte Zahlenwerk beweist, auch wenn es der Korrektur und Ergänzung bedarf, die Rechtserheblichkeit der oben vorangestellten Frage. Die Beklagte selbst hat während des Berufungsverfahrens richtiggestellt, daß von der Summe der Leistungen (Halbwaisenrenten), entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 1985 – 1 RA 1/85 (BSGE 59, 132f = SozR 5795 § 4 Nr 1), die vom 24. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1982 zur Krankenversicherung der Rentner erbrachten (pauschalen) Beiträge in Höhe von 2.092,67 DM abgezogen werden müßten (anders bei den Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner ab 1. Januar 1983: BSGE 66, 198, 200 = SozR 3-5795 § 4 Nr 2; aaO Nr 3), so daß sich eine Gesamtsumme von 43.420,79 DM und ein Leistungsanteil aus dem Versorgungsausgleich von 20.858,21 DM ergebe, der den Grenzbetrag von 8.406,02 DM aber gleichwohl weit überschreite. Dem setzen Kläger und LSG entgegen, daß bei der nach ihrer Auffassung gebotenen (völligen) Ausklammerung der bis Dezember 1986 gezahlten „Erhöhungsbeträge” von monatlich 152,90 DM pro einzelne Halbwaisenrente nur ein Gesamtbetrag von 6.298,53 DM verbliebe. Zwar sind diese Werte in mehrfacher Hinsicht korrekturbedürftig, ohne daß sich jedoch an der Rechtserheblichkeit der vorangestellten Frage etwas ändert. Zum einen muß, da sich nach § 4 Abs 2 VAHRG der Grenzwert nach zwei Jahresbeträgen „einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente” bestimmt und hier nach den Feststellungen des LSG Waisenrente bis Dezember 1986 gezahlt wurde, das Rentenanpassungsgesetz 1986 (RAG 1986) vom 13. Mai 1986 (BGBl I S 697) berücksichtigt werden, das Renten zum 1. Juli 1986 anpaßte (§ 1) und die allgemeine Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten auf 27.885,– DM anhob (§ 5). Damit erhöht sich der Grenzwert gegenüber dem vom LSG zugrunde gelegten auf 8.649,84 DM. Auf der anderen Seite sind Waisenrenten für das zweite Halbjahr 1986 angefallen (nach Angaben des Klägers für zwei Waisen insgesamt acht Monatsbeträge, die sich auf jeweils 228,40 DM belaufen haben dürften, so daß der sich daraus ergebende Anteilsbetrag zu den oben erwähnten 20.858,21 DM hinzukäme). In jedem Falle wäre vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus der Grenzwert überschritten, aus der rechtlichen Sicht des LSG und des Klägers mit einem Betrag von 6.298,53 DM jedoch nicht erreicht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann bei der Berechnung des aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts der Erhöhungsbetrag zur Halbwaisenrente nicht ausgeklammert werden. Dies hat das BSG in dem oben in anderem Zusammenhang erwähnten Urteil vom 26. Juni 1991 (SozR 3-5795 § 4 Nr 3) bereits entschieden. Dort ist zunächst auf die Rechtsentwicklung hingewiesen worden: Nach der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks 9/2290 S 14) waren nur „Rentenleistungen” angesprochen. Die BT-Drucks 9/34 und 9/1981 enthielten jeweils in dem Entwurf des § 1587w Abs 2 BGB die Definition des Begriffs Leistung, wonach Regelleistungen in die zu berücksichtigenden Leistungen einzubeziehen waren, soweit sie ohne Begründung der Rentenanwartschaft nicht gewährt worden wären oder nicht zu gewähren sind. Demzufolge waren Erhöhungsbeträge von der Einbeziehung ausgenommen. Da dies aber nicht Gesetz wurde, läßt sich ableiten, daß alle mit der Rentenanwartschaft verbundenen Regelleistungen (vgl § 12 AVG) unter § 4 Abs 2 VAHRG fallen.

Des weiteren hat der 8. Senat auf die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 hingewiesen. Dort sind im Katalog der erstattungsfähigen Aufwendungen (§ 1 Abs 1 Nr 5) „die in den Waisenrenten aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten enthaltenen Erhöhungsbeträge” mit aufgeführt. Nach § 2 Abs 2 Satz 2 der Verordnung ist der Aufwendungsbetrag mit den Werteinheiten zu vervielfältigen, die sich aus dem Anwenden ua des § 83b Abs 2 Satz 1 AVG ergeben, und durch alle Werteinheiten der Rentenanwartschaft des Ausgleichsberechtigten zu teilen. Das Ergebnis ist der zu erstattende Betrag (Satz 3). Nach § 3 Abs 1 der Verordnung fordert der Träger der Rentenversicherung den zu erstattenden Betrag für jedes Kalenderjahr bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Träger der Versorgungslast an. Hat aber somit bei der Fallgruppe des § 83b Abs 2 Satz 2 AVG, also bei der Begründung von Rentenanwartschaften (sog Quasi-Splitting), der Träger der Versorgungslast anteilmäßig die Erhöhungsbeträge zur Halbwaisenrente dem Träger der Rentenversicherung zu erstatten, wäre es sinn-und sachwidrig, wenn der Träger der Versorgungslast im Rahmen des VAHRG dem Ausgleichspflichtigen diese Beträge nicht entgegenhalten könnte. Darauf hat bereits sinngemäß der 8. Senat des BSG in seinem Urteil aaO hingewiesen. Der Senat schließt sich daher im Ergebnis jenem Urteil insoweit an, als darin erkannt ist, daß der in der Halbwaisenrente enthaltene Erhöhungsbetrag eine Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG ist.

Soweit im Urteil vom 26. Juni 1991 (SozR 3-5795 § 4 Nr 3) im Zusammenhang mit dem Erhöhungsbetrag zur Halbwaisenrente gesagt ist, der Kinderzuschuß sei als erbrachte Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG um den Betrag zu mindern, der dem Rentenversicherungsträger nach § 1 der Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung vom 11. Mai 1979 (BGBl I S 541) in Höhe des nach § 10 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zustehenden Kindergeldes ersetzt werde, so daß konsequenterweise die nach § 2 Abs 1 Nr 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung zu erstattenden Aufwendungen um die dem Träger der Rentenversicherung nach § 1 der Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung vom Bund zu zahlenden Beträge zu kürzen sei, trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Beklagte hat nämlich gegenüber dem LSG auf dessen Anfrage sinngemäß erläutert, daß sie – auch im Falle des Klägers -keine Erstattung nach der Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung erhalte. Schon deswegen weicht der erkennende Senat nicht in einem die Anfrage nach § 41 Abs 3 Sätze 1 und 3 SGG erfordernden Sinn von dem oben genannten Urteil des 8. Senats ab, der in seinem Fall und aus seiner Sicht zwecks näherer Feststellung das angefochtene LSG-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen hat.

Im übrigen ergibt sich aus dem Gesetz, daß der in der Halbwaisenrente enthaltene Erhöhungsbetrag um den Kinderzuschuß nicht vom Bund erstattet wird. Nach § 117a AVG (= § 1395a RVO und § 140a Reichsknappschaftsgesetz ≪RKG≫) erstattet der Bund der BfA (bzw den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter) vom 1. Januar 1979 an die Aufwendungen, die von ihr für Kinderzuschüsse zu V e r s i c h e r t e n r e n t e n zu tragen sind, in Höhe des Kindergeldes nach § 10 Abs 1 des BKGG. Dementsprechend ist auch in der Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung von Kinderzuschüssen zu Versichertenrenten (§ 2 Satz 1) bzw „zu den laufenden Versichertenrenten” (§ 3 Satz 1) die Rede. Waisenrenten gehören jedoch zu den Hinterbliebenenrenten (§§ 40 ff AVG), nicht zu den Versichertenrenten (zu diesem Begriff vgl zB § 40 Abs 2 AVG). § 117a AVG wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 12. Dezember 1977 (BGBl I S 2557) eingefügt und sollte der gesetzlichen Rentenversicherung neue Finanzierungsmittel zuführen. Damit wurde der Grundsatz der Kindergeldreform des Jahres 1975, wonach Kindergeldleistungen für alle Kinder aus Steuermitteln geleistet werden sollten, auf die Kinderzuschüsse der Rentenversicherung ausgedehnt (vgl VdR-Komm zur RVO, Stand 1. Januar 1983, Anm II zu § 1395a). Demgegenüber ist den Rentenversicherungsträgern für die Waisenrente, auch soweit es sich um den dem Kinderzuschuß entsprechenden Erhöhungsbetrag handelt (er wurde gemäß § 46 Abs 1 Satz 3 in der seit dem 1. Januar 1957 geltenden Fassung nicht nur für die Halb-, sondern auch für die Vollwaisenrente gewährt), zu keiner Zeit vom Bund etwas erstattet worden. Es wäre im Hinblick auf die derzeitige Vorschrift über die Höhe der Waisenrente, wonach gemäß § 46 Abs 1 Satz 3 sich die Halbwaisenrente um den Kinderzuschuß erhöht, die Vollwaisenrente dagegen – „dynamisch” – um ein Zehntel der für die Berechnung der Versichertenrente maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage, auch nicht einsichtig, wenn der Bund dem Rentenversicherungsträger entsprechend dem Urteil des 8. Senats für die Gewährung von Halbwaisenrenten einen Erstattungsbetrag zukommen ließe, für die Gewährung von Vollwaisenrenten dagegen nicht.

Nach alledem mußte die Revision der Beklagten Erfolg haben, so daß im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173781

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