Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.08.1973; Aktenzeichen L 1 Ar 5/73)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Verwaltungslehre bei der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltung Sobernheim in der Zeit vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1972.

Der 1943 geborene Kläger, dessen Vater im. Krieg gefallen ist, war nach Abschluß der Volksschule von 1958 bis 1968 als Mithelfender in dem 12,5 ha großen elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Parallel hierzu besuchte er von 1958 bis 1961 die landwirtschaftliche Berufsschule und in den Winterhalbjahren 1965/66 und 1966/67 eine Landwirtschaftsschule. Einen Lehrabschluß besitzt der Kläger nicht. Im. Jahre 1968 übernahm er den elterlichen Betrieb. Wegen zunehmender Unrentabilität der Landwirtschaft arbeitete er daneben ab Januar 1969 in einer Kunststoffabrik, verlor diese Stelle jedoch im Januar 1970 wegen Arbeitsmangels. In der Zeit vom 2. Februar 1970 bis 29. Januar 1971 besuchte er dann eine landwirtschaftliche Berufsaufbauschule und erlangte dort die Fachschulreife.

Am 1. April 1971 begann der Kläger eine Verwaltungslehre bei der Stadt- und Verbandsgemeinde Verwaltung Sobernheim mit dem Ziel, als Anwärter des mittleren Dienstes eingestellt zu werden. An die Lehrzeit bis zum 31. Juli 1972 sollte sich die zweijährige Ausbildung für den mittleren Dienst anschließen. Anfang 1972 stellte der Kläger dann jedoch einen Antrag auf Einstellung als Anwärter des gehobenen Dienstes nach Abschluß der Verwaltungslehre. Dadurch wurde eine Verlängerung der Lehrzeit erforderlich. Sie endete mit Ablauf des Monats Dezember 1972, nachdem der Kläger am 18. Dezember 1972 die Lehrabschlußprüfung bestanden hatte. Am 1. Januar 1973 wurde der Kläger als Beamter auf Widerruf in den dreijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt. Den landwirtschaftlichen Betrieb ließ er ab 1991 allmählich auslaufen.

Am 13. April 1971 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Bad. Kreuznach seine Unischulung zum Verwaltungsassistenten vom 1. April 1971 an bis zur Ablegung der Verwaltungsprüfung 1 durch die Zahlung von Unterhaltsgeld und Erstattung der Lernmittel und Fahrkosten zu fördern. Seine Bemühungen um eine verlängerte Waisenrente oder Erziehungsbeihilfe im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG) blieben auch im Rechtszuge erfolglos.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit der Begründung ab, die Verwaltungslehre sei ausschließlich auf die Belange der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltung Sobernheim abgestellt. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse für eine Förderung sei nicht erkennbar (Bescheid vom 11. November 1971, Widerspruchsbescheid vom 27. März 1972).

Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger für die Dauer seiner Ausbildung als Verwaltungslehrling Leistungen nach dem AFG begehrte, hat das Sozialgericht (SG) Koblenz durch Urteil vom 27. November 1972 abgewiesen. Es hat den Anspruch schon deshalb nicht für begründet erachtet, weil der Kläger vor Beginn der Umschulung nicht drei Jahre, sondern allenfalls zwei Monate berufstätig gewesen sei. Die Ausbildung sei erst mit Ablegung der Fachschulreifeprüfung am 30. Januar 1971 abgeschlossen worden. Abgesehen davon sei die Verwaltungslehre aber auch eindeutig auf die spätere Übernahme als Beamter in den öffentlichen Dienst gerichtet gewesen. Auch die Voraussetzungen des § 36 AFG i.V.m. § 8 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Forderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 idF vom 30. September 1970 (ANBA 1970, 85, 772 – AFuU 1969/1970 –) seien daher nicht erfüllt.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil und die ablehnenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Dauer seiner Verwaltungslehre vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1972 Förderungsleistungen zu gewähren (Urteil vom 28. August 1973). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Verwaltungslehre sei für den Kläger inhaltlich eine Maßnahme der beruflichen Umschulung im Sinne des § 47 AFG. Der vom Kläger erstrebte Beruf als Verwaltungsbeamter sei gegenüber dem bisherigen Hauptberuf als Landwirt ein völlig neuer. Eine Fortbildungsförderung scheide daher aus. Auch eine Förderung als berufliche Ausbildung nach § 40 AFG komme nicht in Betracht, da sich diese grundsätzlich auf das Erreichen einer ersten beruflichen Qualifikation beschränke. Die Förderung als Umschulung scheitere nicht daran, daß der Kläger nicht Arbeitsuchender im Sinne des § 47 AFG sei. Der Umstand, daß der Kläger Beamter auf Lebenszeit werden wolle, steile dem nicht entgegen. Der Begriff des Arbeitsuchenden könne nicht auf den eine beitragspflichtige Beschäftigung anstrebenden Personenkreis beschränkt werden. Eignung und Neigung des Klägers für die erstrebte Beamtentätigkeit stehe nach dem erfolgreichen Lehrabschluß außer Frage. Die Förderung der Umschulung sei arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig im Sinne des § 36 AFG i.V.m. § 8 der maßgeblichen AFuU 1969. Aufgrund der durchgreifenden Strukturwandlungen in der Landwirtschaft bestehe für eine Vielzahl der bisher in diesem Wirtschaftszweig tätigen Personen ein Zwang zur Neuorientierung. Dies gelte insbesondere für die Landwirte, die an immer unrentabler werdende Kleinbetriebe gebunden sind, wie der Kläger. Ohne Umschulung oder Fortbildung könne das arbeitsmarkt- und vor allem sozialpolitisch erstrebenswerte Ziel, diesen Personenkreis ohne sozialen, Abstieg wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, praktisch nicht erreicht werden. So wäre auch der Kläger ohne berufliche Bildung gezwungen, weiterhin als ungelernter Arbeiter tätig zu sein. Die Absicht, Verwaltungsbeamter werden zu wollen, schließe die Zweckmäßigkeit der Förderung nicht aus. Zwar entspreche es nicht der in §§ 1 und 2 AFG aufgezeigten Zielsetzung des AFG, die berufliche Bildung von Beamten zu fördern, deren Krisenfestigkeit durch das öffentlich-rechtliche und nach dem Alimentationsprinzip ausgestattete Dienstverhältnis garantiert sei. Diese Garantie gelte jedoch allenfalls noch für Beamte auf Probe, keinesfalls aber für andere öffentliche Bedienstete. Die Förderung von Beamten stehe der Förderung von Personen in ein Beamtenverhältnis nicht gleich. Diese würden erst mit Erreichen des Umschulungsziels krisensichere Arbeitnehmer. Gerade Maßnahmen dieser Art seien im besonderen Maße zweckmäßig. Besser als durch Förderung in eine Beamten Stellung könne ein Arbeitnehmer vor Veränderungen des Arbeitsmarktes nicht geschützt werden. Im übrigen könnten aber selbst Beamtenanwärter Förderungsleistungen nach dem AFG erhalten, wie sich aus § 11 Abs. 8 AFuU 1969 ergebe. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung sei nicht erforderlich, da die Verwaltungslehre nicht auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sei (§ 43 Abs. 2 AFG). Die Annahme der Interessengebundenheit einer Maßnahme setze eindeutig mehr voraus als die Durchführung einer Lehre in einem Betrieb oder Verband. Dies auch dann, wenn der Lehrling nach der Lehrabschlußprüfung weiter in dem bisherigen Lehrbetrieb tätig sein wolle. Für die Verwaltungslehre könne dabei nichts anderes gelten als für die Lehre in jedem, anderen Wirtschaftszweig. Auch genüge es im Rahmen des § 43 Abs. 2 AFG nicht, daß die Maßnahme auf die Belange jeweils eines ganzen Wirtschaftszweiges ausgerichtet sei, da anderenfalls jede berufliche Bildung unter die Ausnahmebestimmung des § 43 Abs. 2 AFG fallen würde. Die öffentliche Verwaltung könne ebensowenig wie die Landwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe oder das Handwerk als ein Betrieb oder Verband im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG angesehen werden. Hinzu komme, daß der Kläger die ihm durch die Verwaltungslehre vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur im gesamten Bereich der kommunalen und innerstaatlichen Verwaltung, sondern auch in allen anderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungen sowie im kaufmännischen Bereich und verwaltenden Betrieben privatrechtlicher Natur verwerten könne. Für die Zweckgebundenheit komme es jedoch entscheidend darauf an, in welchem Maß die vermittelten Kenntnisse und. Fertigkeiten außer in einem bestimmten Betrieb oder Verband auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genutzt werden können. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den. Anspruch auf Umschulungsförderung seien gegeben. Daß eine ordnungsgemäße Verwaltungslehre eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lasse (§ 34 AFG), ergebe sich schon daraus, daß ihr Nachweis gemäß § 7 der bis November 1971 gültigen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung im mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunal Verwaltung und der innerstaatlichen Verwaltung (APO – Allgemeine Verwaltung) vom 30. April 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz 1965, 69) Voraussetzung für die Einstellung als Anwärter der entsprechenden Laufbahn sei. Ein Anspruch auf gleichartige Förderungsleistungen insbesondere nach dem BVG bestehe nicht (§ 37 AFG). Die nach den Richtlinien für die Durchführung der Verwaltungslehre vom 3. Mai 1965 (Bereinigtes Ministerialblatt Rheinland-Pfalz 1968 Band 1 Sp. 259) vorzeitig abgelegte Lehrabschlußprüfung stelle einen qualifizierten Abschluß im Sinne des § 3 Abs. 3 AFuU 1969 dar. Es könne des weiteren kein Zweifel bestehen, daß der Kläger – wie nach § 3 Abs. 2 AFuU 1969 vorausgesetzt – vor der Umschulung drei Jahre lang als Landwirt berufstätig gewesen sei. Der Besuch der landwirtschaftlichen Berufsaufbauschule in den Jahren 1970/71 sei in keinem Falle noch der Berufsausbildung als Landwirt zuzurechnen. Schon der Besuch der Landwirtschaftsschule habe nicht mehr der Ausbildung des Klägers, sondern seiner Fortbildung gedient. Die für die Einstellung als Anwärter des gehobenen Dienstes erforderliche zweijährige Lehrzeit (§ 7 Abs. 2 APO Allgemeine Verwaltung) halte sich in den zeitlichen Grenzen der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 1 AFuU 1969. Des weiteren habe der Kläger den Antrag auf Förderung rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Lehre gestellt; denn der ursprüngliche Antrag habe die gesamte Ausbildung bis 1974/75 betroffen.

Gegen das Urteil des LSG hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 36, 47, 43 Abs. 2 AFG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 AFG, §§ 4, 6, 8 AFuU 1969. Sie tragt insbesondere vor: Der Anspruch sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil im Falle des Klägers der für eine Umschulung vorgesehene Förderungszeitraum überschritten werde (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Die Verwaltungslehre sei Voraussetzung für die von vornherein beabsichtigte Einstellung des Klägers als Beamtenanwärter gewesen. Abgesehen davon sei eine Maßnahme mit dem Ziel der Übernahme in ein Beamtenverhältnis von der Beklagten grundsätzlich nicht zu fördern. Maßnahmen der beruflichen Umschulung seien Personen vorbehalten, die von Arbeitslosigkeit betroffen werden könnten. Diesem Risiko seien Beamte grundsätzlich nicht ausgesetzt. Die Förderung in ein Beamtenverhältnis Könne nicht anders beurteilt werden als die Forderung eines Beamter. Auch hier handele es sich nicht um eine arbeitsmarktgestaltende Maßnahme, so daß die Zweckmäßigkeit im Sinne des § 36 AFG nicht bejaht werden könne. Die Förderung der Verwaltungslehre sei darüber hinaus aber auch nach. § 43 Abs. 2 AFG aus geschlossen. Die Lehrausbildung sei eindeutig dazu bestimmt gewesen, den Kläger auf die Beamtenlaufbahn vorzubereiten. Für die Zweckgebundenheit komme es entgegen der Auffassung des LSG nicht darauf an, in welchem Maße die durch die Umschulung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar seien. Dies sei bereits ein Aspekt der für jegliche Forderung nach dem AFG vorauszusetzenden allgemeinen arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 36 AFG. Im Rahmen des § 43 Abs. 2 AFG sei, allein von Bedeutung, ob ein besonderes, d. h. über das normale Maß deutlich hinausgehende Interesse eines Betriebes oder Verbandes an der erstrebten Ausbildung erkennbar sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27. November 1972 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Ergänzend führt er aus: Die Umschulung des Klägers sei ungeachtet dessen, daß sich an die Dienstanfängerzeit der Vorbereitungsdienst anschließe, mit der Dienstanfängerprüfung abgeschlossen worden. Zwar sei auch der Vorbereitungsdienst noch Ausbildungszeit; mit Abschluß der Lehre habe der Kläger jedoch bereits als Angestellter in der Verwaltung tätig sein können. Zu Unrecht unterscheide die Beklagte nicht zwischen der Förderung im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses und einer Förderung in ein Beamtenverhältnis. Es könne kein Zweifel bestehen, daß gerade durch die Umschulung eines Landwirts in ein Beamtenverhältnis der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzes in besonderem Maße entsprochen werde. Was die Frage der Interessengebundenheit der Maßnahme betreffe, so habe das LSG zutreffend ausgeführt, daß für die Verwaltungslehre nichts anderes gelten könne als für die Lehre in jedem anderen Wirtschaftszweig. Diese Überlegung sei entscheidend. Der große Bereich der öffentlichen Verwaltung, in dem der Kläger nach Abschluß der Lehre tätig werden könne, sei unter keinen Umständen als ein Betrieb oder Verband im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG zu werten.

Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zugelassene Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Förderung seiner Verwaltungslehre bei der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung Sobernheim bejaht.

Der Anspruch rechtfertigt sich zwar nicht aus den Vorschriften über die Förderung einer beruflichen Fortbildung nach §§ 41 ff AFG. Insoweit fehlt es bereits an den nach § 41 Abs. 1 AFG erforderlichen Zugangsvoraussetzungen; denn die Verwaltungslehre setzt nicht zwingend entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung voraus (vgl. BSGE 36, 48). Im übrigen ist die Verwaltungslehre auch inhaltlich nicht dem Bereich der beruflichen Fortbildung, sondern – unter Berücksichtigung des beruflichen Ausgangspunkts des Klägers – dem der beruflichen Umschulung zuzuordnen (§ 47 Abs. 1 AFG). Der Kläger verbindet mit der Verwaltungslehre nämlich die Absicht, von dem Beruf des Landwirts in den des Verwaltungsbeamten, also in eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt überzuwechseln (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgeblichen AFuU 1969 und BSGE 36, 48).

Bei der Verwaltungslehre des Klägers handelt es sich auch nicht um eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 40 AFG. Der Kläger war vor Eintritt in die Maßnahme bereits ausgebildeter Landwirt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. Urteil vom 19. März 1974 – 7 RAr 9/73 – SozR 4100 § 41 Nr. 1; Urteil vom 22. Oktober 1974. – 7 RAr 38/74 – SozR 4100 § 41 Nr. 11) kann Berufsausbildung im Sinne des AFG – abgesehen von den in § 40 AFG genannten Lehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen – stets nur die erste zu einem Abschluß führende Bildungsmaßnahme sein. Alle späteren. Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind entweder als Fortbildung oder als Umschulung zu werten.

Der Umstand, daß der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG einen Lehrabschluß als Landwirt nicht nachweisen kann, steht der Anerkennung einer schon vorhandenen beruflichen Qualifikation nicht entgegen. Das Vorliegen eines förmlichen Abschlusses in diesem Sinne ist kein für die Abgrenzung von Ausbildung einerseits und Fortbildung oder Umschulung andererseits wesentliches Merkmal. Dies ist der Vorschrift des § 41 AFG zu entnehmen, wonach neben der abgeschlossenen Berufsausbildung auch eine angemessene, d. h. gleichwertige Berufserfahrung mitbestimmend für die Einstufung einer Maßnahme als Fortbildung ist. Diese Folgerung ergibt sich im übrigen aber auch aus § 43 Abs. 1 Nr. 4 AFG, der das Nachholen einer bisher fehlenden Abschlußprüfung als förderungsfähiges Fortbildungsziel ausweist. Nach den sich hierin verdeutlichenden Grundgedanken des Gesetzes kommt eine Ausbildungsförderung nach § 40 AFG somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn der Bildungswillige vor Eintritt in die Maßnahme in einer bestimmten Berufsrichtung bereits einen Status erlangt hat, der ihn zur verantwortlichen Ausübung des gewählten Berufs befähigt. Ob der hierzu erforderliche Wissens- oder Kenntnisstand durch eine ordnungsgemäße Lehre oder durch mehrjährige Berufstätigkeit erreicht wird, ist dabei ohne Bedeutung. Wann durch eine Berufstätigkeit allgemein der Gleichstand in diesem. Sinne mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung erzielt wird, kann offen bleiben (vgl. hierzu auch BSG vom 6. März 1975 – 7 RAr 68/72 –).

Für den vorliegenden Fall kann nämlich an einer die Anwendbarkeit des § 40 AFG ausschließenden beruflichen Vorbildung kein Zweifel bestehen. Der Kläger war nicht nur von 1958 bis 1969 ausschließlich und in der Folgezeit zumindest noch nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig: er durchlief daneben sogar eine mehrjährige einschlägige schulische Ausbildung. Im übrigen hat er seit 1968 den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb aber auch eigenverantwortlich geführt.

Die Forderung der Verwaltungslehre als Umschulungsmaßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich bei der Verwaltungslehre um eine betriebliche Ausbildung handelte Eine Einschränkung der Förderung der beruflichen Bildung nach der Art der Maßnahme ist – außer in § 40 für den Bereich der beruflichen Ausbildung – nach dem AFG nicht vorgesehen (vgl. BSGE 37, 223). Nach § 34 AFG wird die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen mit Vollzeit-, Teilzeit- und Fernunterricht gefördert, wenn die Maßnahme nach näherer Bestimmung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt. Die Lehre einer Maßnahme mit Vollzeitunterricht gleichzusetzen, bestehen jedoch keine Bedenken. Unterrichtet ist nach der in § 5 AFuU 1969 getroffenen und von der Sache her nicht zu beanstandenden Begriffsbestimmung die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und die praktische Unterweisung durch Lehrkräfte. Daß diese Unterweisung schulmäßig erfolgt, ist kein für den Unterrichtscharakter einer Maßnahme bestimmendes spezifisches Merkmal (vgl. BSG vom 3. Juni 1975 – 7 RAr 141/74 –).

Ist sonach im vorliegenden Fall die Verwaltungslehre des Klägers bei der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltung Sobernheim eine Umschulungsmaßnahme, so besteht ein Anspruch auf Förderung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 34 ff AFG und die besonderen des § 47 AFG im übrigen erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 1 AFG fördert die BA die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern. Dem LSG ist darin beizupflichten, daß der Kläger „Arbeitsuchender” im Sinne dieser Vorschrift ist. Soweit das LSG für die Definition des Begriffs des Arbeitsuchenden auf die Bestimmung des § 13 AFG zurückgreift, steht dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat bereits mehrfach, entschieden hat (vgl. BSGE 38, 138 = SozR 4100 § 43 Nr. 9, BSG in SozR 4460 § 3 Nr. 4), umfaßt, der Begriff des Arbeitsuchenden im Sinne des § 47 AFG jedenfalls auch den in § 13 AFG beschriebenen Personenkreis. Arbeit suchender im Sinne des § 47 AFG ist demnach – wie im Bereich der Arbeitsvermittlung – jede (vermittlungsfähige) Person, die gegenüber dem Arbeitsamt den Willen bekundet, in Zukunft auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen ohne Rücksicht darauf, ob und in weicher Weise sie bisher tätig gewesen ist. Auf die berufliche Ausgangs Stellung des Klägers kommt es nicht an.

Wie das LSG festgestellt hat, war es jedoch von vornherein Ziel des Klägers, nach erfolgreichem Abschluß der Lehre als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden. Dem entspricht es, daß der Kläger als Verwaltungslehrling und nicht als Angestelltenlehrling übernommen wurde, deren. Ausbildung und Prüfung im Lande Rheinland-Pfalz – wenn auch inhaltlich nahezu identisch – besonders geregelt ist (vgl. für die Verwaltungslehrlinge: Richtlinien für die Durchführung der Verwaltungslehre vom 3. Mai 1965 – Ministerialblatt Rheinland-Pfalz 1965 Band 17 Sp. 563 – und Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger in der Kommunalverwaltung und in der staatlichen inneren Verwaltung (APO Dienstanf. AllgVerw) vom, 12. November 1971 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz Bd. 2, 2030-9); für die Angestelltenlehrlinge: … Runderlaß des Ministers des Innern vom. 29. März 1968 betreffend die Ausbildung und Prüfung der Angestelltenlehrlinge für den nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen inneren Verwaltung – Ministerialblatt: Rheinland-Pfalz 1968 Sp. 477 –). Arbeitsuchend im Sinne des § 13 AFG ist aber grundsätzlich nur derjenige, der eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter, d. h. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne erstrebt. Die Arbeitsvermittlung wird in § 13 AFG als eine Tätigkeit umschrieben, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Beamte stehen demgegenüber nicht in einem privaten vertraglich begründeten Arbeitsverhältnis; sie werden durch Verwaltungsakt in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis eigener Art berufen (Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz, § 2 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen fallen somit nicht unter den Begriff der Arbeitsvermittlung. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1972 – 7 RAr 43/69 – (SozR Nr. 2 zu § 1 der 14. DVO/AVAVG vom 30. Januar 1962) für die Vorläuferbestimmung des § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) bereits entschieden. Dem entspricht auch die Entscheidung vom 20. Oktober 1960 – 7 RAr 26/59 – (BSG 13, 102), wonach sich das Angebot einer Beamtenstelle wegen des andersartigen Ziels nicht im Rahmen der Normen über die Arbeitsvermittlung hält und damit rechtlich irrelevant ist. Es besteht kein Anlaß, die Vorschrift des § 13 AFG ungeachtet ihres insoweit eindeutigen Wortlauts weiter auszulegen. Daraus folgt jedoch, daß die Auffassung des LSG, Arbeitsuchender im Sinne des § 47 AFG sei auch der eine Beamtenstelle anstrebende Umschulungswillige, sich nicht ohne weiteres und allgemeingültig aus § 13 AFG herleiten läßt. Der Begriff des Arbeitsuchenden in § 13 AFG ist notwendig von der Zielsetzung der Arbeitsvermittlung her zu definieren und insoweit auch zu beschränken.

Dem LSG ist dennoch im Ergebnis zuzustimmen, denn der Wille, Beamter werden zu wollen, führt im Rahmen des § 47 AFG nicht in jedem Falle zur Verneinung der Eigenschaft als Arbeitsuchender. Der Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme ist (auch) dann als Arbeitsuchender anzusehen, wenn er zwar die Aufnahme einer Beamtentätigkeit anstrebt, die von ihm zu diesem Zweck besuchte Umschulungsmaßnahme ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Zielsetzung nach objektiv jedoch ebenso die Berufsqualifikation zur Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt. Auf die subjektiven Zielvorstellungen des Teilnehmers kommt es hierbei nicht entscheidend an, insbesondere wenn dem Teilnehmer Abänderungsmöglichkeiten offenstehen und wenn sich seine Zielvorstellungen nicht ohne weiteres verwirklichen lassen. Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit war nach der Art des durch die Verwaltungslehre vermittelten Abschlusses objektiv möglich; im übrigen kann nach den Umständen nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger sie nicht wenigstens hilfsweise angestrebt hat. Die objektive Möglichkeit nach Abschluß der Verwaltungslehre auch als Verwaltungsangestellter bei der Kommunal- oder innerstaatlichen Verwaltung Verwendung zu finden, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Ausbildung von Angestelltenlehrlingen inhaltlich im wesentlichen der der Verwaltungslehrlinge entspricht und insbesondere die Prüfungsanforderungen identisch sind (vgl. Nr. 5 Abs. 3 der Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung von Angestelltenlehrlingen). Ein Überwechseln in die Angestelltentätigkeit ist daher bei einer entsprechenden Willensänderung des Umschülers ohne Schwierigkeiten vollziehbar und wird von den einschlägigen Bestimmungen sogar ausdrücklich vorgesehen. Im übrigen konnte der Kläger nicht von vornherein mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis rechnen, denn nach den vom LSG herangezogenen Richtlinien für die Durchführung der Verwaltungslehre vom 3. Mai 1965 (aaO) und dem Inhalt des den Richtlinien als Anlage 1 angefügten Musters eines Vertrages über die Ableistung einer Verwaltungslehre wird durch das Bestehen der Lehrabschlußprüfung und die erfolgreich abgeleistete Verwaltungslehre ein Rechtsanspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erworben (vgl. Abschnitt VI Nr. 7 der Richtlinien und § 4 Nr. 4 des Ausbildungsvertrages). Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf ist nach § 1 Nr. 1 des Ausbildungsvertrages nur in Aussicht genommen. Über die Eignung des Verwaltungslehrlings zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Lehrabschlußprüfung und der am Ende der Verwaltungslehre anzufertigenden Abschlußbeurteilung gesondert entschieden (vgl. Abschnitt V Nr. 2 der Richtlinien).

Wenn danach zwar ein Umschüler nicht als Arbeitsuchender im Sinne von § 47 AFG anzusehen ist, der lediglich eine Beamtenstellung anstrebt und auch nur dieses Berufsziel mit der beabsichtigten Umschulung erreichen kann, so ist dies jedoch anders bei demjenigen, der zwar ebenfalls eine Beamtenstellung erreichen möchte, mit Hilfe der Umschulung aber gleichzeitig und nicht nur ausnahmsweise die Befähigung zur Ausübung eines Berufs auf dem „Arbeitsmarkt” erwirbt. So ist es hier; denn die abgeschlossene Verwaltungslehre gibt dem Kläger nicht nur die Möglichkeit, in ein Beamtenverhältnis zu gelangen, sondern verschafft ihm zugleich die Befähigung für eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Hatte danach bereits die Verwaltungslehre für sich gesehen das Ziel, dem Kläger den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, so führte sie zu einem für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreichenden beruflichen Abschluß, wie er vom Senat für erforderlich gehalten wird (vgl. Urteil vom 21. Mai 1974 – 7 RAr 15/72BSGE 37, 223, Urteil vom 24. September 1974 – 7 RAr 112/73 –). Der Lehrabschluß versetzte den Kläger unmittelbar in die Lage, eine andere geeignete berufliche Tätigkeit, nämlich die eines Verwaltungsansgestellten, auszuüben. Der Auffassung der Beklagten, daß der Verwaltungslehre im Hinblick auf das berufliche Endziel des Klägers, als Beamter des gehobenen Dienstes Anstellung zu finden, nur die Funktion eines unselbständigen Teils einer einheitlichen Bildungsmaßnahme, bestehend aus Verwaltungslehre und Vorbereitungsdienst, zukommt, kann nicht gefolgt werden. Daran ändert es nichts, daß für den Kläger als Bewerber mit Realschulabschluß nach § 7 der Landes Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und gehobenen nichttechnischen, Dienst in der Kommunal Verwaltung und in der Staatlichen inneren Verwaltung (APO Allgemeine Verwaltung) vom 30. April 1965 (Gesetz und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz 1965 S. 69) eine Verwaltungslehre Grundvoraussetzung für die Einstellung als Anwärter des gehobenen Dienstes war. Diese Vorschrift gilt im Falle des Klägers auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger in der Kommunal Verwaltung und innerstaatlichen Verwaltung (§ 19 APO Dienstanf. AllgVerw) vom 12. November 1971 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz Bd. 2, 2030-9). Von einer einheitlichen Bildungsmaßnahme könnte nur dann gesprochen werden, wenn durch die Verwaltungslehre ein echter, selbständig verwertbarer Abschluß nicht vermittelt worden wäre, die Lehre ihren Sinn vielmehr objektiv ausschließlich oder doch jedenfalls entscheidend nur durch die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes, nämlich der Ablegung der Laufbahnprüfung und Übernahme als Beamter des gehobenen Dienstes, empfangen hätte (vgl. hierzu BSGE 36, 296 – SozR Nr. 2 zu § 41 AFG, BSGE 37, 163 – SozR 4100 § 41 Nr. 1 und BSG in SozR 4100 § 47 Nr. 1). Allein die Verkopplung mehrerer Bildungsgänge ist grundsätzlich nicht dafür entscheidend, wann der Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne des § 47 AFG ermöglicht wird; es kommt vielmehr auf die Einsetzbarkeit des Umschulenden mit seiner durch die Bildungsmaßnahme jeweils erreichten Berufsqualifikation an. Wird, wie im Falle des Klägers, durch den ersten Bildungsabschnitt bereits eine nicht nur im Einzelfall, sondern in nennenswerten Umfang verwertbare berufliche Qualifikation erreicht, so kann das Erfordernis eines Übergangs in einen geeigneten neuen Beruf (schon nach Beendigung dieses Bildungsabschnittes) nicht verneint werden (vgl. hierzu BSGE 37, 223 = SozR 4100 § 47 Nr. 2 und BSGE 38, 63 = SozR 4100 § 151 Nr. 1). Aus der dargestellten weitgehenden Identität von Ausbildungsinhalt und Prüfungsanforderungen für Verwaltungslehrlinge und Angestelltenlehrlinge ergibt sich, daß der Verwaltungslehrling mit der Prüfung den Zugang zu einem Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht hat. Dieser für sein Ziel der Berufsstellung eines Beamten hiermit erreichte Zwischenabschluß dient zugleich und gleichwertig dem Abschluß eines anderen geregelten Berufsganges und hat damit eine eigenständige Bedeutung für einen Beruf auf dem Arbeitsmarkt der unselbständig Beschäftigten. Er ist nicht nur eine Zwischenkontrolle für die Übernahme in einen nachfolgenden Bildungsabschnitt. Infolgedessen liegt insoweit nicht eine einheitliche, weil untrennbare Bildungsmaßnahme, bestehend aus Verwaltungslehre und Vorbereitungsdienst vor; daraus ergibt sich zugleich, daß durch die Verwaltungslehre als solche die für die Förderungsfähigkeit einer Umschulung vorgeschriebene zeitliche Grenze (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG i.V.m, § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969) im vorliegenden Fall nicht überschritten wird.

Der Kläger erfüllt des weiteren auch die für eine Umschulungsmaßnahme in § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 vorgeschriebene Voraussetzung einer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit von mehr als drei Jahren. Zu Recht ist das LSG der Auffassung des SG, der Kläger sei erst nach Abschluß der landwirtschaftlichen Berufsaufbauschule im Jahre 1971 als Landwirt berufstätig gewesen, nicht beigetreten. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BSG in SozR 4460 § 3 Nr. 4), können zwar reine Ausbildungszeiten (Lehrzeit, Anlernzeit, Studium) der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 nicht zugerechnet werden. Der Besuch der Berufsaufbauschule war für den seit 1958 in – der Landwirtschaft tätigen Kläger erkennbar jedoch nicht mehr Teil einer noch andauernden Ausbildung zum Landwirt, sondern eine qualifizierende Weiterführung in dem bereits zuvor vollwertig ausgeübten Beruf. Ob auch schulische Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 keine Berücksichtigung finden können, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob die Zeit von 1958 bis 1961, während der der Kläger noch die Berufsschule besuchte, als Anlernzeit einzuordnen ist. Selbst wenn die genannten Zeiträume im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 keine Beachtung finden könnten, verbleiben noch rund neun Jahre einer beruflichen Tätigkeit als Landwirt. Dem Sinn und Zweck der Fristbestimmung, der nach Auffassung des Senats darin besteht, daß der Arbeitsuchende vor Einleitung einer Umschulung zunächst die in dem gewählten Beruf bestehenden Chancen eingehend kennenlernt und sachgerecht ausschöpft, wird durch eine neunjährige Berufsausübung jedenfalls voll Genüge getan.

Auch die Voraussetzungen des § 36 AFG sind erfüllt. Eignung und Neigung des Klägers stehen nach den zugrunde liegenden Feststellungen des LSG außer Frage. Darüber hinaus ist die Förderung der Verwaltungslehre unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes als zweckmäßig im Sinne des § 36 AFG anzusehen.

Zunächst ist auch hier von Bedeutung, daß der Kläger, wie ausgeführt, bereits mit dem Abschluß seiner Verwaltungslehre die Qualifikation zur Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nämlich den des Verwaltungsangestellten erwirbt. Unabhängig davon, ob insoweit von einem Mangelberuf gesprochen werden kann, der für sich bereits die Zweckmäßigkeit einer Förderung nach § 36 AFG rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 1975 – 7 RAr 66/72 – und vom 3. Juni 1975 – 7 RAr 30/74 –), ist die vom LSG festgestellte Lage des Klägers in seiner bisherigen Tätigkeit in der Landwirtschaft von Bedeutung. Danach war der Kläger dort in einem hohen Maße dem Risiko der Beschäftigungslosigkeit oder der unterwertigen Beschäftigung ausgesetzt. Diese Wirkungen zu vermeiden, ist jedoch das erklärte Ziel der Regelungen des AFG (vgl. § 2 Nr. 1, § 47 Abs. 3 AFG, s. ferner § 8 AFuU 1969).

Im übrigen ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, daß selbst das Ziel des Klägers, nach erfolgreicher Umschulung Beamter werden zu wollen, der Zweckmäßigkeit einer Förderung im Sinne von § 36 AFG nicht entgegensteht. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann es an der Zweckmäßigkeit – unabhängig von den Besonderheiten der angestrebten Bildungsmaßnahme – zwar schon deshalb fehlen, weil der Antragsteller nach seiner Situation im Erwerbsleben zu einer Personengruppe gehört, deren berufliche Bildung keinen Bezug zum Arbeitsmarkt hat (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1974 – 7 RAr 69/73 und 7 RAr 7/73BSGE 38, 278 – SozR 4100 § 42 Nr. 3). Hierzu gehören in der Regel auch Beamte, da ihre Förderung wegen ihrer besonders geregelten und geschützten Stellung normalerweise nicht dazu dient, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten und vor Arbeitslosigkeit zu schützen, deren Vermeidung ein für die berufliche Bildung wesentlicher Gesichtspunkt ist. Demgemäß sind die Bildungsbemühungen von Beamten auch nur dann zweckmäßig im Sinne des § 36 AFG, wenn sie für die Zukunft die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer anstreben oder die begründete Gefahr besteht, daß sie ihre Stellung als Beamte verlieren und sich wieder auf dem Arbeitsmarkt anbieten müssen (vgl. BSG aaO). Zutreffend hat das LSG jedoch ausgeführt, daß die Förderung eines Beamten der Förderung in ein Beamtenverhältnis nicht gleichzusetzen ist. Der ein Beamtenverhältnis erst anstrebende Bildungswillige hat noch nicht eine mit der des Beamten vergleichbare berufliche Sicherheit erreichte Anders als der Beamte befindet er sich noch auf dem Arbeitsmarkt und damit in einer vor Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht geschützten Stellung. Dieser Erfolg kann aber sowohl mit der Förderung in eine Arbeitnehmertätigkeit als auch mit der Förderung in ein Beamtenverhältnis bewirkt werden; denn positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt können sich auch dann ergeben, wenn der Bildungswillige Arbeitslosigkeit oder unterwertige Beschäftigung dadurch verhindert (§ 2 Nr. 1 AFG), daß er den Arbeitsmarkt verläßt. Entscheidend ist hierbei nicht so sehr die Auswirkung auf eine allgemeine wünschenswerte Arbeitsmarktpolitik, als vielmehr die Sicherung der auf dem Arbeitsmarkt Beschäftigten vor dessen Risiken. Ob und wann eine solche Situation für den einzelnen gegeben ist, hängt von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Zeitpunkt der Antragstellung ab. Dabei ist insbesondere auch die aktuelle konjunkturelle Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung in die Prüfung mit einzubeziehen. Je nach der für den einzelnen danach in Betracht kommenden Lage und voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes kann die Bewertung der Zweckmäßigkeit einer Förderung unterschiedlich sein. Daraus rechtfertigt sich aber im vorliegenden Fall die Bejahung der Zweckmäßigkeit im Sinne von § 36 AFG; denn angesichts der besonderen Situation des Klägers als eines in seiner Existenz bedrohten Kleinlandwirt es kann es nicht zweifelhaft sein, daß die von ihm zur Förderung begehrte Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung seine berufliche Beweglichkeit entscheidend verbessern wird und aus, arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Sicht in besonderem Maße wünschens- und erstrebenswert ist. Zu Recht hat das LSG in diesem Zusammenhang auf die sich in der Landwirtschaft vollziehenden Strukturwandlungen hinge wiesen, die vor allem Kleinlandwirte betreffen und die auch für den Kläger Ursache und Zwang zur beruflichen Neuorientierung darstellen. Damit dient die Umschulung des Klägers dazu, nachteilige Folgen einer solchen Entwicklung auszugleichen, für ihn Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung und damit beruflichen und sozialen Abstieg zu verhindern (§ 2 Nrn. 1, 2, 3 AFG).

Dem LSG ist ferner darin zu folgen, daß die Maßnahme nicht interessengebunden im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG ist. Die Verwaltungslehre war nicht auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes – wozu auch die öffentlichen Verwaltungen zu zählen sind (vgl. u.a. BSG in SozR 4100 § 43 Nr. 10) – ausgerichtet.

Ob eine Maßnahme auf die Interessen eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats vor allem aus der entsprechenden Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel (vgl. u. a. Urteile vom 19. März 1974 – 7 RAr 32/72 –, vom 24. September 1974 – 7 RAr 34/74 – und 7 RAr 62/73 –, ferner BSGE 37, 172 für den Bereich der beruflichen Fortbildung; sowie Urteil vom 17. Dezember 1974 – 7 RAr 50/72 – und BSGE 38, 138 für den Bereich der beruflichen Umschulung). Dabei ist das Merkmal eines bestimmten Personenkreises in den Fällen, in denen sich Außenstehende für die Maßnahme bewerben oder angeworben werden, von der Zielsetzung des Bildungsganges her zu bestimmen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1974 – 7 RAr 50/72 und BSGE 38, 138). Bei Gesamtwürdigung dieser sich ergänzenden Merkmale liegt es bereits nahe, daß von einer Zweckgebundenheit der Verwaltungslehre im Hinblick auf die Kommunal- und innerstaatliche Verwaltung nicht ausgegangen werden kann. Zwar diente sie dazu, die Voraussetzungen für die Übernahme als Beamtenanwärter zu schaffen und die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (vgl. Nr. 1 des Runderlasses des Ministers des Innern vom 16. Februar 1966 betreffend die Durchführung der Lehrabschlußprüfung, Ministerialblatt Rheinland-Pfalz 1966, Band 18, Sp. 215). Diese Kenntnisse waren jedoch objektiv nicht derart, daß sie nicht auch außerhalb der Kommunal- und innerstaatlichen Verwaltung – je nach Art des Wirtschafts- oder Verwaltungszweiges als ganz oder doch zumindest überwiegend verwendbar zu betrachten wäre. Schwerpunkt der Ausbildung im Falle des Klägers waren Rechts- und Verwaltungskunde, Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen, Deutsch, Rechnen und Deutsche Kurzschrift (vgl. Nr. 3 des Runderlasses vom 16. Februar 1966). Ein besonderer Zuschnitt auf eine Tätigkeit in der Kommunal- und innerstaatlichen Verwaltung läßt sich dem nicht entnehmen. Dies entspricht dem Ziel der Ausbildung, den Verwaltungslehrling allgemein an die Aufgaben und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung schlechthin heranzuführen, ihn mit Vorgängen des Geschäftsverkehrs und Verwaltungsabläufen bekanntzumachen (vgl. § 4 APO Dienstanf. AllgVerw). Letztlich kommt es auf die Beurteilung der Lehr- und Prüfungsanforderungen im einzelnen jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr das durch ihre Zusammenfassung erstrebte und erreichte Ergebnis (vgl. Urteil vom 24. September 1974 – 7 RAr 34/74). Dieses bestand hier nicht nur in der Befähigung zur Aufnahme einer Tätigkeit in der Kommunal- und innerstaatlichen Verwaltung; weiterhin eröffnete der erfolgreiche Lehrabschluß nicht nur für diesen Bereich den Zugang zu dem vom Kläger erstrebten Beamtenberuf. Die Verwaltungslehre kann z. B. auch im Bereich der Sozialversicherungen den Eintritt in den Vorbereitungsdienst ermöglichen (vgl. Blätter zur Berufskunde Band 2 – VII D 30 S. 14 ff.) Gleiches gilt für die Zollverwaltung (Blätter zur Berufskunde Band 2 – VII B 31 S, 16). In der Steuerverwaltung ist sie – wie auch in vielen anderen Bereichen – zumindest ganz oder teilweise auf das Praktikum anrechenbar (vgl. Blätter zur Berufskunde Band 2 – VII B 30 S. 12). Zutreffend hat das LSG daher ausgeführt, daß der Verwaltungslehre keine andere Bedeutung zukommen könne als einer normalen Lehre in Wirtschaft und Industrie.

Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Die Verwaltungslehre ist jedenfalls aus folgenden Gründen nicht zweckgebunden im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG: Die gleiche Maßnahme wäre, sofern es sich um eine Erstausbildung handelte, grundsätzlich nach § 40 AFG förderbar. Gefördert werden kann nach § 40 AFG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969 (ANBA 1970, 213) idF vom 19. März 1971 (ANBA S. 479) die Ausbildung in Berufe, die nach § 25 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Ausbildungsberuf staatlich anerkannt sind oder nach § 108 Abs. 1 BBiG als solche gelten, soweit der Antragsteller bedürftig ist. Ein vergleichbar geregelter Ausbildungsberuf im Sinne des § 108 Abs. 1 BBiG ist aber auch der des Verwaltungsangestellten (vgl. Anlage 3 zu § 40 AFG in Berndt/Dräger, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Arbeitslosenversicherung, Band 0/1). Gleiches dürfte für den Verwaltungslehrling gelten; denn für die Anwendbarkeit des § 83 BBiG, wonach das Gesetz nicht für ein Berufsausbildungsverhältnis gilt, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, fehlt es – wie dargestellt – an der Ausschließlichkeit der Ausrichtung dieses Berufsganges. Dies kann hier letztlich jedoch dahinstehen. Ein Angestelltenlehrling müßte nämlich – wenn man der Auffassung der Beklagten folgte – ebenso wie der Verwaltungslehrling nach § 43 Abs. 2 AFG von der Förderung ausgeschlossen sein, sofern die Lehre in Form einer Umschulung erfolgt. Beide Ausbildungsformen sind – wie bereits ausgeführt – nach Art und Inhalt im wesentlichen identisch. Damit wäre aber die Situation gegeben, daß ein und dieselbe Maßnahmeart zwar als Erst-, nicht aber als „Zweitausbildung” förderbar wäre. Der Förderungsausschluß im letzteren Falle könnte unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 43 Abs. 2 AFG nur damit begründet werden, daß eine bisher traditionell im eigenen Interesse der Verwaltung finanzierte Maßnahme nicht auf die BA verlagert werden soll (vgl. u.a. BSG in SozR 4100 § 43 Nr. 8). Diese Folge wäre hier aber gerade nicht gegeben. Für Grund und Umfang der Leistungen des Verwaltungsträgers macht es keinen Unterschied, ob die Verwaltungslehre als Erstausbildung oder als Umschulung betrieben wird. Die Gewährung von Leistungen durch die Beklagte an einen Umschüler würde demnach keine Verlagerung von Kosten von dem Verwaltungsträger auf die BA bewirken, ebensowenig wie bei der Gewährung von Leistungen nach § 40 AFG an den Lehrling in Erstausbildung. Hier wie dort fände allenfalls eine Anrechnung der Leistungen der Behörde auf die Leistungen der BA statt (§ 40 Abs. 1, § 37 Satz 1 AFG, § 44 Abs. 4 AFG i.V.m. § 11 Abs. 8 AFuU 1969). Ohne daß also von einer Verlagerung finanzieller Aufwendungen von Ausbildungsbetrieben auf die BA im Sinne des Grundgedankens des § 43 Abs. 2 AFG die Rede ist, würde sich die Versagung von Förderungsleistungen an den Umschüler unter Berufung auf diese Vorschrift lediglich zu dessen Nachteil auswirken Anders als für den in Erstausbildung befindlichen Verwaltungslehrling würde ihm die Förderung für denselben Bildungsgang vorenthalten. Da es sich aber bei Umschülern im Gegensatz zu jenem häufig um Personen handelt, die bereits in einem höheren Lebensalter stehen und auf höhere Einkünfte angewiesen sind als sie die Ausbildungsvergütung darstellt, würde die Verweigerung der Förderung der Beteiligung an einer Umschulung entgegenwirken, ein Effekt, der mit den Regelungen des AFG über die Förderung der beruflichen Bildung von Arbeitnehmern gerade nicht in Einklang stände.

Der Grundgedanke des § 43 Abs. 2 AFG gilt unabhängig davon, wie eine bestimmte Maßnahme sich aus der Sicht des Einzelnen aufgrund seiner beruflichen Vorbildung darstellt. Der Ausschluß erfolgt wegen des besonderen Interesses eines Betriebes oder Verbandes an dem Erfolg der Maßnahme als solchem. Dieser ist bei einer Umschulung in Form einer Ausbildung nach § 40 AFG jedoch völlig identisch mit dem einer echten Erstausbildung. Die Erstausbildung in einem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwertenden Beruf ist ihrer Natur nach jedoch nicht zweckgebunden im Sinne § 43 Abs. 2 AFG; diese Vorschrift gilt demgemäß zu Recht nicht für den Bereich der Ausbildungsförderung nach § 40 AFG. Daraus folgt aber, daß eine Umschulung, die ebenso wie eine Erstausbildung für diesen Beruf stattfindet, grundsätzlich nicht von der Ausschlußvorschrift des § 43 Abs. 2 AFG erfaßt wird. Anders ist es, wenn die Umschulungsmaßnahme sich in dieser Hinsicht deutlich von der auf das gleiche Ziel angelegten Erstausbildungsmaßnahme abhebt. In diesen Fällen nähert sie sich nach ihrem institutionellen Charakter den typischen Fortbildungsmaßnahmen (vgl. § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 AFG) und wirft wie jene regelmäßig die Frage nach ihrer Zweckbindung im Sinne von § 43 Abs. 2 AFG auf.

Da dem LSG schließlich auch darin beizupflichten ist, daß der Kläger die von ihm im Klageverfahren begehrte Leistung wirksam beantragt hatte, erweist sich sein Anspruch insgesamt als begründet. Die Revision der Beklagten kann deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Brocke, Dr. Gagel, Hennig

 

Fundstellen

BSGE, 234

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