Entscheidungsstichwort (Thema)

Masseschuldcharakter von Verzugszinsen wegen rückständiger Winterbauumlage

 

Orientierungssatz

Verzugszinsen wegen rückständiger Winterbauumlage sind bei Konkurs des Unternehmers Masseschulden, auch wenn sie erst nach Konkurseröffnung anfallen (vgl BSG 1981-06-05 10/8b RAr 15/80 = ZIP 1981, 1108).

 

Normenkette

RVO § 28 Abs 3 Fassung: 1974-07-17, § 397a Fassung: 1969-06-25; KO § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e Fassung: 1976-12-23, § 60 Fassung: 1974-07-17, § 61 Abs 1 Nr 1 Buchst e Fassung: 1976-12-23, §§ 62-63; AFG § 179 S 1, § 186a; WinterbauUmlV § 3 Abs 2 Fassung: 1972-07-13

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 27.03.1981; Aktenzeichen L 6 Ar 89/80)

SG Speyer (Entscheidung vom 27.11.1980; Aktenzeichen S 1 Ar 321/79)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem klagenden Konkursverwalter Verzugszinsen für die Zeit nach Konkurseröffnung aus der zu den Masseforderungen gehörenden rückständigen Winterbauumlage verlangt werden können und ob diese Zinsforderung ebenfalls Masseforderung ist.

Als am 1. September 1975 das Konkursverfahren eröffnet wurde, schuldete die Gemeinschuldnerin der Beklagten 42.678,35 DM an Winterbauumlage einschließlich Nebenkosten. Über diese Forderung und ihre Qualität als Masseforderung wird nicht gestritten.

Mit Bescheid vom 5. September 1979 (Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1979) machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Zinsforderungen für die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 30. August 1979 in Höhe von 8.727,06 DM als Masseforderung geltend.

Das Sozialgericht (SG) Speyer hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 27. November 1980). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. März 1981).

Mit der vom LSG zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

vom 27. März 1981 aufzuheben und die Berufung der

Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer

vom 27. November 1980 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Sie ist zurückzuweisen.

Der Senat hat bereits durch Urteil vom 5. Juni 1981 (10/8b RAr 15/80 -ZIP 1981, 1108-, teilw. veröffentlicht in DB 1981, 1524; Ersk 1981, 331; vgl auch das Urteil vom selben Tage 10 RAr 4/81 -ZIP 1981, 1111-) entschieden, daß Verzugszinsen wegen rückständiger Winterbauumlage bei Konkurs des Unternehmers Masseschulden auch dann sind, wenn sie erst nach Konkurseröffnung anfallen.

Durch die Eröffnung des Konkurses werden die Ansprüche der Gläubiger des Gemeinschuldners insoweit beeinträchtigt, als sie nur in der Reihenfolge und mit den Quoten der KO berichtigt werden. War der Gemeinschuldner im Verzug, so wird dieser mit der Konkurseröffnung nicht beseitigt. Auch während des Konkursverfahrens können Verzugszinsen anfallen. § 62 Nr 3 KO setzt die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelaufenen Zinsen an derselben Stelle wie die Kapitalforderung an. Nach § 63 Nr 1 KO können dagegen im Konkursverfahren die seit dem Eröffnungsbeschluß laufenden Zinsen nicht geltend gemacht werden. Das betrifft aber nur Zinsen von Konkursforderungen, nicht aber auch Zinsen von Masseforderungen.

Die Winterbau-Umlageforderungen für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung sind Masseforderungen. Auch das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (die oben genannten Urteile sowie die Urteile vom 5. Juni 1981 - 10/8b RAr 7/80, 10/8b RAr 14/80, 10/8b RAr 13/80, 10/8b RAr 12/80, 10 RAr 8/81). Daran ist festzuhalten. Diese Rechtsprechung schließt nicht aus, daß in anderer Beziehung zwingend Gründe dafür sprechen, Beitrags- bzw Umlageforderungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung trotz ihrer gesetzlich festgelegten Qualität als Masseforderungen wie Konkursforderungen zu behandeln (vgl Urteil des BGH vom 10. Dezember 1980, ZIP 1981, 132). Es ist aber kein Grund ersichtlich, der dazu zwingen könnte, abweichend von dem gesetzlichen Wortlaut bestimmten Forderungen, die das Gesetz ausdrücklich zu Masseforderungen erklärt, die Verzinsung deswegen abzusprechen, weil der Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist.

Durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden auch die Zinsansprüche, die in der Zeit entstanden sind, in der der Konkursverwalter die Erfüllung auch von Masseforderungen zeitweise nach § 60 Abs 1 KO verweigern kann. Der Verzug, den der Gemeinschuldner bewirkt hat, wird in dieser Zeit nicht unterbrochen. Auch das hat der Senat entschieden (ZIP 1981, 1108).

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG war zwar noch nicht festzustellen, ob die Masse unzulänglich ist und mit welcher Quote die Zinsforderung zu berichtigen ist. Trotzdem konnten die angefochtenen Bescheide bestätigt werden. Denn die Beklagte hat verbindlich erklärt, daß sie ihre Zinsforderung nur "unter Beachtung des § 60 KO" erhebe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657002

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