Entscheidungsstichwort (Thema)

Masseschuldcharakter von Verzugszinsen (Säumniszuschlägen)

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Verwaltungsakt über die Erhebung von Verzugszinsen bzw Säumniszuschlägen angefochten, so wird ein während des Verfahrens ergehender Verwaltungsakt, durch den Verzugszinsen bzw Säumniszuschläge wegen derselben Forderung für einen anschließenden Zeitabschnitt geltend gemacht werden, in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.

 

Orientierungssatz

Masseschulden sind nicht nur die bis zur Eröffnung des Konkurses angefallenen Verzugszinsen nach § 397a Abs 2 RVO aF (jetzt Säumniszuschläge nach § 24 Abs 2 SGB 4), sondern auch solche, die erst für Zeiten danach wegen rückständiger Beiträge oder Umlagen aus den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung angefallen sind.

 

Normenkette

RVO § 28 Abs. 3 Fassung: 1974-07-17; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Fassung: 1976-12-23; RVO § 397a Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; SGB 4 § 24 Abs. 2 Fassung: 1976-12-23; AFG § 186a; WinterbauUmlV § 3 Abs. 2 Fassung: 1972-07-13; SGG § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 10.12.1980; Aktenzeichen L 12 Ar 155/79)

SG Köln (Entscheidung vom 30.05.1979; Aktenzeichen S 9 Ar 231/77)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verzugszinsen rückständiger Winterbau-Umlagen aus der Zeit nach Konkurseröffnung Masseforderungen sind.

Am 17. Oktober 1974 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der F F KG in K eröffnet. Mit Schreiben vom 21. April 1976 machte die Beklagte bei dem als Konkursverwalter eingesetzten Kläger einen Masseschuldanspruch von 7.818,66 DM (Winterbau-Umlage zuzüglich Pauschale und Säumniszuschlag für die Monate August bis Oktober 1974) geltend. Hierzu teilte der Kläger der Beklagten mit, erst nach Beendigung eines beim Bundesarbeitsgericht (BAG) schwebenden Rechtsstreits wegen des Masseschuldcharakters von Sozialplanansprüchen könne gesagt werden, ob der Masseschuldanspruch der Beklagten in voller Höhe oder teilweise befriedigt werden könne. Durch Leistungsbescheid vom 21. Dezember 1976 forderte die Beklagte vom Kläger für den vor Konkurseröffnung entstandenen Masseschuldanspruch Verzugszinsen in Höhe von 791,71 DM für die Zeit vom 16. Dezember 1974 bis zum 30. Oktober 1976. Den Widerspruch wies sie durch Bescheid vom 3. August 1977 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Klage durch Urteil vom 30. Mai 1979 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Februar 1978 (SozR 4230 § 3 Nr 1) abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 12. März 1980 vom Kläger auch für die Zeit vom 1. November 1976 bis zum 29. Februar 1980 Verzugszinsen für die Winterbau-Umlage in Höhe von 1.479,26 DM gefordert. Mit gleichlautendem Bescheid vom 3. Dezember 1980 hat die Beklagte vom Kläger Verzugszinsen zur Winterbau-Umlage auch für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September 1980 in Höhe von 420,35 DM gefordert, "sobald ausreichende Masse vorhanden ist". Eine Abschrift dieses Bescheides ist dem Landessozialgericht (LSG) bis zum Berufungsurteil jedoch nicht mehr zugeleitet worden.

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 10. Dezember 1980 das Urteil des SG dahin abgeändert, daß es die Bescheide der Beklagten vom 21. Dezember 1976 und vom 12. März 1980 aufgehoben hat. Das LSG hat die Verzugszinsen von Winterbau-Umlagebeträgen aus der Zeit nach Konkurseröffnung nicht zu den Rückständen iS von § 28 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gerechnet.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das angefochtene Urteil verletze § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), § 3 Abs 2 der Winterbau-Umlageverordnung (WinterbauUmlV), § 28 Abs 3 RVO, § 397a RVO iVm § 59 Abs 1 Nr 3 der Konkursordnung (KO) sowie § 24 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) iVm § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst e KO.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG für das Land

Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1980

aufzuheben und die Berufung des Klägers

gegen das Urteil des SG Köln vom 30. Mai 1979

zurückzuweisen sowie die Klage gegen den

Bescheid vom 12. März 1980 abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben; die Klage gegen die Bescheide vom 21. Dezember 1976, 12. März und 3. Dezember 1980 ist abzuweisen.

Zutreffend hat das LSG den Bescheid vom 12. März 1980 als Gegenstand des Berufungsverfahrens angesehen. Der Bescheid vom 12. März 1980 ändert zwar den Bescheid vom 21. Dezember 1976 nicht unmittelbar ab oder ersetzt ihn für einen Teil der Zeit, den dieser betrifft (16. Dezember 1974 bis 30. Oktober 1976), sondern enthält für die anschließende Zeit (1. November 1976 bis 29. Februar 1980) eine auf den gleichen Rechtsgründen beruhende Regelung der Verzugszinszahlung wie der Bescheid vom 21. Dezember 1976. Solche Anschlußbescheide werden nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 37, 93, 94 mwN), der sich der Senat anschließt, in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand der Klage und - über § 153 SGG - als Klage Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hier kommt hinzu, daß durch den Bescheid vom 12. März 1980 eine Einschränkung der Vollstreckungsregelung zum Ausdruck gebracht worden ist, die im Bescheid vom 21. Dezember 1976 jedenfalls wörtlich nicht enthalten war. Während nämlich der Bescheid vom 21. Dezember 1976 neben der Berechnung der Verzugszinsen und der Feststellung, sie seien Masseschulden, eine uneingeschränkte Zahlungsaufforderung enthielt, schränkte der Bescheid vom 12. März 1980 die Zahlungsaufforderung auf den Fall vorhandener ausreichender Masse ein und drohte auch die Vollstreckung nur für den Fall der Nichtzahlung trotz vorhandener Masse an. Diese Einschränkung ist auch für den Bescheid vom 21. Dezember 1976 wirksam. Das ergibt sich aus dem Schriftwechsel der Beklagten mit dem Kläger. Die Beklagte hat nämlich auf den Hinweis des Klägers im Schreiben vom 3. Mai 1976, er könne wegen eines beim BAG anhängigen Rechtsstreits über Sozialplanforderungen der Arbeitnehmer des Gemeinschuldners in Höhe von 150.000,-- DM noch nicht sagen, ob der als Hauptforderung geltend gemachte Masseschuldanspruch in voller Höhe oder teilweise befriedigt werden könne, und er wolle zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückkommen, erstmals mit Schreiben vom 3. Februar 1981 beim Kläger nach dem Stand der Angelegenheit gefragt. Die Beklagte hat mithin von Anfang an die Rangordnung des § 60 KO beachtet. Gleichlautenden Wortlaut hat übrigens auch der Bescheid vom 3. Dezember 1980, den das LSG offenbar deshalb nicht in das Berufungsverfahren einbezogen hat, weil ihm bis zu seiner Entscheidung am 10. Dezember 1980 eine Durchschrift des Bescheides nicht übersandt und ihm somit die Existenz dieses Bescheides nicht bekannt war. Dies ändert jedoch nichts daran, daß auch der Bescheid vom 3. Dezember 1980, mit dem Verzugszinsen in Höhe von 420,35 DM für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September 1980 geltend gemacht werden, Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.

Mit den Bescheiden vom 21. Dezember 1976, 12. März 1980 und 3. Dezember 1980 werden einheitlich Verzugszinsen für rückständige Winterbau-Umlage nebst Verwaltungskostenpauschale als Masseschulden geltend gemacht, die die Zeit nach Konkurseröffnung betreffen. Hierzu ist die Beklagte berechtigt.

Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 17. Oktober 1974 galt bereits § 28 Abs 3 RVO idF des am 18. Juli 1974 in Kraft getretenen Gesetzes über Konkursausfallgeld -Kaug- (3. Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes - 3. ÄndG-AFG -) vom 17. Juli 1974 (BGBl I, S 1481), wie sich aus Art 3 § 1 iVm Art 3 § 4 dieses Gesetzes ergibt. Nach § 28 Abs 3 RVO in dieser Fassung waren Rückstände für die letzten 6 Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens Masseschulden iS des § 59 Abs 1 Nr 3 KO. Davon ist das LSG zutreffend ausgegangen. Wegen der Bedenken, die der Kläger hiergegen zur Klagebegründung vorgetragen, im Revisionsverfahren aber nicht wiederholt hat, verweist der Senat auf sein Urteil in dem Rechtsstreit 10 RAr 4/81 vom 5. Juni 1981, mit dem er sich der Rechtsauffassung des 12. Senats des BSG im Urteil vom 2. Februar 1978 (SozR 4230 § 3 Nr 1) zur ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der WinterbauUmlV angeschlossen hat.

Dem Ergebnis des LSG, die nach Konkurseröffnung angefallenen Verzugszinsen seien - anders als die ihnen zugrunde liegende Hauptforderung - nicht Masseschulden, vermag der Senat jedoch nicht zuzustimmen.

Wie der 12. Senat des BSG (SozR 4230 § 3 Nr 1) bereits entschieden hat, gehören zu den Rückständen, die nach § 28 Abs 3 RVO in der bis zum 17. Juli 1974 geltenden Fassung das Konkursvorrecht des § 61 Nr 1 KO aF genossen, neben der Winterbau-Umlage und der Pauschale nach § 186a Abs 2 Satz 3 AFG auch die durch die Säumnis entstandenen Nebenkosten wie Säumniszuschläge und Verzugszinsen (§ 397a Abs 1 und 2 RVO aF) sowie die Kosten für Mahnungen. Das folgt aus der Verweisung in § 3 Abs 2 der WinterbauUmlV vom 13. Juli 1972 (BGBl I, 1201) auf § 179 Satz 1 AFG, wo wegen der Beitreibung rückständiger Beiträge auf § 28 RVO aF verwiesen war. Mit der Neufassung des § 28 Abs 3 RVO durch das Konkursausfallgeldgesetz (Art 2 § 4) ist eine Änderung der Rechtslage nur insoweit eingetreten, als Rückstände für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung nunmehr Masseschulden wurden. Der Begriff der Rückstände hat sich dadurch inhaltlich jedoch nicht geändert (vgl dazu die eingehende Begründung des 2. Senats in BSGE 49, 276 ff). Der erkennende Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des 2. Senats (aaO) an. Insbesondere die erneute Änderung des § 28 RVO und der §§ 59 und 61 KO durch das SGB 4 (Art 2 § 1 Nr 1a; § 10 Nr 1 und 2) stellte klar, welche Ansprüche der Sozialversicherungsträger im Konkurs Masseschulden und bevorrechtigte Konkursforderungen sind. § 28 Abs 3 RVO wurde gestrichen, dem § 59 Abs 1 Nr 3 KO ein Buchstabe e und dem § 61 Abs 1 Nr 1 KO ebenfalls ein Buchstabe e angefügt. Hier sind jetzt ausdrücklich Säumniszuschläge und Umlagen genannt. Materiell-rechtlich hat sich hiermit nichts geändert. Es sollte lediglich das materielle Konkursrecht, soweit es die Ansprüche der Sozialversicherungsträger betrifft, systematisch richtiger aus der RVO in die KO übernommen werden (vgl die Begründung zum Regierungsentwurf in BR-Drucks 300/75 zu Art II § 1 - S 39 - und Art II § 10 - S 41 -). Daß neben den Säumniszuschlägen Verzugszinsen nicht erwähnt sind, hat seinen Grund in der Streichung des § 397a RVO, an dessen Stelle § 24 SGB 4 getreten ist, der nur noch Säumniszuschläge kennt (vgl auch die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Juni 1981 - 10 RAr 4/81 und 10 RAr 8/81 -).

Die Einführung der Insolvenzversicherung (§§ 141a bis m AFG) rechtfertigt es ebenfalls nicht, die vom Gesetzgeber ausdrücklich zu Masseschulden erklärten Ansprüche der Versicherungsträger dahin unterschiedlich zu behandeln, daß einzelne Rückstände nicht das Privileg der Masseschulden genießen, sondern, wie der Kläger meint, "Supervorrechte" sind. Es muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, welche Qualität er einzelnen Forderungen im Konkursfall verleiht. Es würde dem jetzt in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe e KO deutlich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen widersprechen, wollte man etwa die Winterbau-Umlage oder die Säumniszuschläge nicht zu den Masseschulden rechnen. Im übrigen treffen die Ausführungen des 2. Senats (aaO, 280 bis 283) in Bezug auf die Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung im System der §§ 59 und 61 KO ebenso für die übrigen in § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe e KO genannten Ansprüche zu. Es widerspricht nicht zwingend der Systematik des Konkursverfahrens, wenn das Gesetz auch alle Ansprüche der Sozialversicherungsträger gleichrangig mit denen der Arbeitnehmer konkurrieren läßt.

Masseschulden sind nicht nur die bis zur Eröffnung des Konkurses angefallenen Verzugszinsen nach § 397a Abs 2 RVO aF (jetzt Säumniszuschläge nach § 24 Abs 2 SGB 4), sondern auch solche, die erst für Zeiten danach wegen rückständiger Beiträge oder Umlagen aus den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung angefallen sind. § 28 Abs 3 RVO idF des Konkursausfallgeldgesetzes spricht zwar von Rückständen für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners. Hinsichtlich der Nebenforderungen, also vor allem der Verzugszinsen, wird dadurch aber nur die Hauptforderung zeitlich begrenzt. Deutlicher kommt das in der Fassung des § 59 KO durch das SGB 4 zum Ausdruck: "Masseschulden sind: ... 3. wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate ... die Ansprüche ... e) der Träger der Sozialversicherung ... einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen".

Durch die Eröffnung des Konkurses werden die Ansprüche der Gläubiger des Gemeinschuldners insoweit beeinträchtigt, als sie nur in der Reihenfolge und mit den Quoten der Konkursordnung berichtigt werden. War der Gemeinschuldner im Verzug, so wird dieser mit der Konkurseröffnung nicht beseitigt. Auch während des Konkursverfahrens können Verzugszinsen anfallen (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 9. Aufl 1979, § 63 Anm 2). § 62 Nr 3 KO setzt die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelaufenen Zinsen an derselben Stelle wie die Kapitalforderung an. Nach § 63 Nr 1 KO können jedoch im Konkursverfahren die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen nicht geltend gemacht werden. Das betrifft aber nur Zinsen von Konkursforderungen, nicht auch von Masseansprüchen (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, aaO). Die von Kilger in: Böhle/Stamschräder, Konkursordnung, 13. Aufl 1981 zu § 63 Anm 2 vertretene Auffassung, Zinsen für Masseschulden im Sinne von § 59 Abs 1 Nr 3 KO seien ebenfalls nicht im Konkurs geltend zu machen, beruht auf seiner Auffassung, die Ansprüche der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger seien ihrem rechtlichen Charakter nach Konkursforderungen und lediglich im Rang des § 59 Abs 1 Nr 3 zu befriedigen (aaO § 3 Anm 1b). Wie oben ausgeführt, teilt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG diese Auffassung aber nicht. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen sogenannten "echten" Masseschulden (in der Zeit nach Konkurseröffnung entstandener Forderungen gegen den Konkursverwalter) und "sonstigen" Masseschulden (in der Zeit vor Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner entstandene Lohn- und Umlageforderungen) nicht gemacht hat. Gerade bei einer solchen Unterscheidung wäre es nämlich notwendig gewesen, etwa den Ausschluß der nach Konkurseröffnung entstandenen Verzugszinsen von der Aufwertung zu Masseschulden deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenn dies gewollt gewesen wäre. Denn es ist die Eigenart der Masseschuld, daß bei ihr - im Gegensatz zur Konkursforderung - Zinsen aus der Zeit nach Konkurseröffnung keiner Einschränkung im Konkurs unterworfen sind.

Die hier streitigen Verzugszinsen sind nach alledem von der Beklagten zutreffend als Masseschulden mit den angefochtenen Bescheiden gegen den Kläger als Konkursverwalter geltend gemacht worden (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des 8a Senats vom 30. Oktober 1980 - ua 8a RU 96/79).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656757

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