Leitsatz (redaktionell)

Ordnete der Rentenbescheid den Unfall aus nachbarschaftlicher Hilfeleistung eines Bauern beim anderen dem Betriebe des Verletzten zu, so konnte hiergegen der Nachbar zumindest bis zum Inkrafttreten des SGG nicht gemäß RVO §§ 898, 902 den Instanzenzug zu den Sozialversicherungsbehörden beschreiten.

 

Normenkette

RVO § 898 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, § 902 S. 1 Fassung: 1924-12-15; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Urteile des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Mai 1954 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 1956 werden mit Ausnahme der Entscheidungen über die Gebühr des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen und über die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten auch des 3. Rechtszuges zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Am 13. Juni 1952 ging ein Pferdegespann des Klägers, der in D, Krs. H, eine Landwirtschaft betreibt, durch. Der Sohn seines Nachbarn, der Metzger H N (N.), fuhr dem Gespann mit seinem Motorrad nach, um die Pferde anzuhalten. Ihm erbot sich unterwegs bei einem kurzen Orientierungshalt der Ehemann der Beigeladenen, der Landwirt E Sp (Sp.), beim Abfangen der Pferde zu helfen, und fuhr auf dem Soziussitz des Kraftrades mit. An einer unübersichtlichen Straßenstelle prallten sie mit dem Pferdegespann zusammen. Sp. wurde dabei tödlich, N. schwer verletzt.

Sp. betrieb ebenfalls in D eine Landwirtschaft (4,5 ha); da er nur ein Pferd hielt, war er bei der Bestellung seines Ackers auf fremde Hilfe angewiesen. Diese leistete ihm jeweils der Kläger mit einem seiner Pferde. Dafür half die Familie Sp. in Zeiten besonderen Arbeitsanfalls in seinem Betrieb.

Der Verletzte N. und die Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Sp. erhielten die gesetzliche Unfallentschädigung. Die Beklagte erteilte der Witwe Sp. am 16. März 1953 einen Bescheid, der nur an sie gerichtet war und nur ihr zugestellt wurde. Dieser Bescheid enthält im wesentlichen folgendes:

"1. Als entschädigungspflichtig wird anerkannt der Arbeitsunfall vom 13. Juni 1952 und der Tod als Folge dieses Unfalls.

2. Als Betrieb, in dem der Unfall sich ereignet hat oder dem der Unfall zuzuzählen ist, wird festgestellt der landwirtschaftliche Betrieb des Verstorbenen."

Es folgen Angaben über die Art der Entschädigungsleistung, den Jahresarbeitsverdienst und die Berechnung der Leistungen.

Diesen Bescheid hat der Kläger hinsichtlich der Ziffer 2) mit der Berufung zum Oberversicherungsamt (OVA.) S angefochten und geltend gemacht, der Unfall müsse einheitlich, und zwar ohne Rücksicht auf die Person der Verletzten seinem Unternehmen als Arbeitsunfall zugerechnet werden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG.) Heilbronn, auf das die Sache gemäß § 215 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übergegangen war, hat die als "Nebenintervenientin" vertretene Witwe Sp. erklärt, daß Ansprüche aus der Tierhalterhaftung gegen den Kläger bis zum Oberlandesgericht ohne "Schuldzuspruch" verfolgt worden seien. Das SG. hat die Klage abgewiesen: Der Anspruch auf die Zurechnung des Unfalls zum Unternehmen des Klägers sei nicht begründet, da Sp. bei einer nachbarlichen Hilfeleistung im Bewußtsein eigener Verantwortung für seinen eigenen Betrieb verunglückt sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG.) hat durch Beschluß vom 2. Juni 1955 die Witwe Sp. zum Verfahren beigeladen. Durch Urteil vom 6. Juni 1956 hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klagbefugnis des Klägers ergebe sich ungeachtet der Voraussetzungen des § 902 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Bei der Frage, zu welchem Betrieb Sp. in einem Versicherungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe, handele es sich um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das berechtigte Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses ergebe sich aus § 898 RVO. In der Sache selbst sei anzunehmen, daß Sp. beim Einfangen der Pferde nicht wie ein Arbeitnehmer im Betrieb des Klägers tätig geworden sei, sondern nach § 537 Nr. 8 RVO und nicht nach Nr. 10 dieser Vorschrift unter Versicherungsschutz gestanden habe.

Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt unrichtige Anwendung des § 537 Nr. 10 RVO und beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Unfall des Landwirts Sp. vom 13. Juni 1952 einen Arbeitsunfall im Betrieb des Klägers darstellt.

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie nimmt im wesentlichen auf die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils Bezug.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

II

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Bei einer zugelassenen Revision ist das angefochtene Urteil von Amts wegen dahin nachzuprüfen, ob ein in der Revisionsinstanz fortwirkender Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze vorliegt, die im öffentlichen Interesse zu beachten sind und deren Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen sind. Dabei sind die Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen, und zwar schon des Klageverfahrens ergeben (BSG. 2 S. 225 (227)). Ein solcher Mangel liegt hier vor. Der Rechtsbehelf, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seinem Unternehmen der Unfall des tödlich verletzten Sp. versicherungsrechtlich zugerechnet werde, ist nicht zulässig. Dieser Rechtsbehelf, der in der Form einer Berufung alten Rechts (§ 1675 RVO) gegen den Bescheid der Beklagten erhoben worden war, stellt sich gemäß § 215 Abs. 4 SGG seit dem Übergang der Sache auf das SG. als Klage (§ 53 SGG) dar. Ihre Zulässigkeit ist sowohl nach dem Verfahrensrecht, das zur Zeit der Einlegung des Rechtsbehelfs galt, als auch nach dem SGG zu prüfen. Auf Grund der Neuordnung des Gerichtsverfahrens und der Gerichtsverfassung in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit durch das S G sollten den Prozeßbeteiligten grundsätzlich nicht weitergehende prozessuale Rechte eingeräumt werden, als ihnen zugestanden hätten, wenn die im alten Recht vorgesehenen Gerichte höherer Ordnung in der Sache hätten entscheiden können (BSG. 1 S. 204 (207), 2 S. 225 (227)). Für den Fall des Übergangs einer beim OVA. zur Zeit des Inkrafttretens des SGG anhängigen Berufung alten Rechts auf das zuständige SG. gemäß § 215 Abs. 2 SGG hat das Bundessozialgericht (BSG.) bereits entschieden, daß die Klage nur zulässig ist, wenn die Berufung an das OVA. nach dem bisherigen Verfahrensrecht zulässig war und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage nach dem SGG im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (BSG. 6 S. 180 (183)).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im vorliegenden Fall nach den Vorschriften des SGG befugt war, eine seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Klage geltende Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. März 1953 im Rechtsmittelverfahren fortzuführen. Denn auf jeden Fall stand ihm das Recht zur Anfechtung des Bescheids nach den Verfahrensvorschriften der RVO, die vor dem Inkrafttreten des SGG galten, nicht zu. Dies hat das LSG. verkannt, indem es davon ausgegangen ist, daß sich die Klagbefugnis ohne Rücksicht auf die Anwendbarkeit des § 902 RVO auf den vorliegenden Streitfall schon aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ergebe. Ob seine Auffassung zutrifft, daß es sich bei der Zurechnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG handelt und daß daher bei Streit über die Zurechnung des Unfalls zu dem einen oder anderen Unternehmen eine Feststellungsklage gegeben ist, konnte unentschieden bleiben. Denn auch wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG hier gegeben wären, könnte über die Feststellungsklage, die auch nach altem Recht nicht ausgeschlossen war, eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn der Kläger den Bescheid der Beklagten im Ausspruch über die betriebliche Zuordnung des Unfalls auch mit der Berufung alten Rechts anfechten durfte. Dies ist zu verneinen. Wohl wurde er durch die Zurechnung des Unfalls zum Unternehmen des tödlich verletzten Landwirts Sp. in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt; denn wegen dieses Zuordnungsausspruchs in dem Bescheid der Beklagten war der Kläger nicht in der Lage, die Schadensersatzforderung des Verletzten von vornherein unter Hinweis auf eine nach § 901 RVO bindende Entscheidung abzuwehren. Dieser Umstand berechtigte den Kläger jedoch nicht, selbständig gegen den Bescheid der Beklagten Berufung an das OVA. einzulegen. Denn der unter der Herrschaft des Verfahrensrechts der RVO ergangene Bescheid hatte die Bedeutung und Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils (BSG. 5 S. 96 (98); RVO-Mitgl.Komm., 2. Aufl., Bd I S. 216 Anm. 5 g zu § 1583; AN. 1919 S. 259; 1920 S. 156). Deshalb konnte er nur nach allgemeinen Grundsätzen, d. h. nur von demjenigen angefochten werden, gegen den er sich richtete (vgl. Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Komm. zur ZPO, 18. Aufl., Anm. III 1 zu § 511; Wieczorek, Komm. zur ZPO, Bd III, Anm. K Ia zu § 511; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 135 II 1 a). Adressat des Bescheids war im vorliegenden Falle aber die Witwe des Verunglückten Sp., um deren Hinterbliebenenentschädigung es in der Hauptsache ging. Der Kläger war am Feststellungsverfahren der Beklagten nicht beteiligt und konnte nach der damals geltenden gesetzlichen Regelung als Unternehmer an diesem Verfahren auch nicht beteiligt werden. Bei dem im vorliegenden Streitfall gegebenen prozessualen Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, daß dem Kläger zur Sicherung seines Haftungsprivilegs aus § 898 RVO an der Zurechnung des Unfalls zu seinem Unternehmen gelegen sein muß - wobei die Feststellung genügen würde, daß er neben dem Verunglückten Sp. auch als Unternehmer hinsichtlich der zum Unfall führenden Tätigkeit anzusehen ist (BGHZ 24 S. 247) - käme ein selbständiges Vorgehen des Klägers gegen die ihn benachteiligende Zuordnungsregelung der Beklagten im Rechtsmittelweg allenfalls auf Grund des § 902 RVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer zwar den Entschädigungsanspruch des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen im eigenen Namen einklagen. Diese Rechtsstellung soll verhindern, daß es die Verletzten oder ihre Hinterbliebenen allein in der Hand haben, je nach ihrer Interessenlage die gesetzliche Unfallentschädigung gegen den Versicherungsträger oder den zivilrechtlichen Schaden gegen den Unternehmer des Unfallbetriebs geltend zu machen. Im Falle ihrer zweckbestimmten Untätigkeit gegenüber dem Versicherungsträger soll der Unternehmer berechtigt sein, statt ihrer die Feststellung der Entschädigung nach der RVO zu beantragen und gegebenenfalls auch Rechtsmittel einzulegen. Aus dem Wesen dieses Rechts, das eine Prozeßstandschaft darstellt, folgt, daß der Unternehmer gemäß § 902 RVO das Recht des Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, nicht hingegen sein eigenes Recht geltend machen darf. Deshalb kann er eine Entscheidung der Sozialversicherungsinstanzen im eigenen Namen angreifen, wenn z. B. ein Arbeitsunfall verneint wird und die Beteiligten sich damit zufrieden geben. Haben dagegen - wie im vorliegenden Streitfall - die Hinterbliebenen das Entschädigungsverfahren selbst betrieben und sind sie wegen ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung befriedigt worden, so kann der Unternehmer aus § 902 RVO nicht vorgehen. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn von der Zuordnung des Unfalls zu dem einen oder anderen Unternehmen die Zuständigkeit des Versicherungsträgers abhängt, brauchte hier nicht entschieden zu werden, da der Betrieb des tödlich verletzten Sp. wie der des Klägers der beklagten Berufsgenossenschaft zugehören. Aber auch unbeschadet des Ausdrucks "statt des Berechtigten" in § 902 RVO war dem Kläger die Geltendmachung des Rechts aus dieser Vorschrift schon deshalb versagt, weil er mit seinem Klagbegehren gegen das wirkliche Interesse der Hinterbliebenen des Verunglückten Sp. handelte (vgl. hierzu die zu der gleichen Rechtslage bei der Berufung der Krankenkasse gemäß § 1511 RVO vorliegenden Entscheidungen des RVA. in EuM. 22 S. 18, 23 S. 31, 38 S. 159). Ihnen konnte nur daran liegen, daß es bei der Entscheidung der Beklagten über die Zuordnung des Unfalls zum Unternehmen des Sp. blieb, da ihnen sonst von vornherein wegen der Bindungswirkung des § 901 RVO der Weg zur Inanspruchnahme des Klägers auf zivilrechtlichen Schadensersatz abgeschnitten wurde.

Ein anderer Weg stand dem Kläger für sein Verlangen, das Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid der Beklagten zu betreiben, auf Grund der vor dem Inkrafttreten des SGG bestehenden Gesetzeslage nicht offen. Auch die damals geltende Regelung des § 18 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter (OVAO) vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1095) bot hierfür keine Möglichkeit. Nach dieser Bestimmung durften Dritte, die am Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hatten, dem Verfahren jederzeit beitreten; sie waren berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen; zur Einlegung von Rechtsmitteln waren sie nicht befugt, es sei denn, daß ihnen dies nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nicht versagt werden durfte. Nach der Rechtsprechung des RVA. ist dieser Ausnahmefall gegeben, wenn die Rechte Dritter durch den Ausgang der Sache unmittelbar berührt werden (vgl. AN. 1920 S. 284, 1929 S. 436). Dies trifft jedoch hier nicht zu. Auch für den Fall seines Obsiegens im Sozialrechtsstreit käme dieser Entscheidung trotz ihrer Bindungswirkung gemäß § 901 RVO für das ordentliche Gericht nur die Bedeutung einer vorbereitenden, der Erleichterung seiner Rechtsstellung als Anspruchsgegner der Hinterbliebenen des Verunglückten Sp. im Schadensersatzprozeß dienenden Unterlage zu. Erst die Verwertung der Entscheidung in diesem Prozeß könnte dem Kläger das mit dem Begehren auf Zurechnung des Unfalls zu seinem Unternehmen erstrebte Ziel der Haftungsbefreiung gegenüber dem Schadensersatzanspruch sichern.

Nach alledem war der Kläger nicht berechtigt, den Bescheid der Beklagten mit der Berufung alten Rechts anzufechten. Somit fehlte es an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung schon für das Klageverfahren. Die beiden Tatsacheninstanzen haben daher zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen. Ihre Urteile mußten demzufolge mit Ausnahme des Ausspruchs über die Gebühr des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Trotz dieses Ergebnisses wird dem Kläger hinsichtlich der streitigen Zurechnungsfrage indessen nicht jede Möglichkeit genommen, in dem Schadensersatzprozeß seine Haftungsbefreiung aus § 898 RVO wirksam geltend zu machen. Das ordentliche Gericht wäre durch den Bescheid der Beklagten vielmehr unbeschadet der Bindungswirkung des § 901 RVO nicht gehindert festzustellen, daß der Unfall des tödlich verletzten Sp. auch dem Unternehmen des Klägers mit der Folge seiner Haftungsbefreiung aus § 898 RVO zuzurechnen ist, wenn - was nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen erscheint - die unfallbringende Tätigkeit des Verunglückten Sp. als eine auf Gegenleistung abgestellte nachbarliche Hilfe gleichzeitig beiden Unternehmen diente (vgl. BGHZ. 24 S. 247).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1982483

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