Leitsatz (amtlich)

Der Fall einer notwendigen Beiladung im Sinne des SGG § 75 Abs 2 ist gegeben, wenn die in dem Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich in dem Rechtsstreit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Feststellung des Unfallbetriebs lediglich um die Vorbereitung eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses gegen den Dritten wegen des Unfallschadens handelt und das Zivilgericht in diesem Prozeß nicht nach RVO § 901 gehindert ist, diesen Dritten nach RVO § 898 als haftungsbefreiten Unternehmer anzusehen.

 

Normenkette

SGG § 75 Abs. 2, 1 S. 1, Abs. 4 S. 2; RVO § 898 Fassung: 1924-12-15, § 901 Fassung: 1924-12-15

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 12. Januar 1956 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Ehemann und Vater der Kläger, der Bauer A A W (A.-W.), erlitt am 26. November 1948 einen Arbeitsunfall. Er half an diesem Tage dem Bauern H K beim Einholen des Jungviehs von der Weide in die Winterstallung. Dabei brach er sich das rechte Bein, das amputiert werden mußte. Bei der Hilfeleistung handelte es sich um eine nachbarliche Gefälligkeit, um die ihn K. gebeten hatte. Am 2. August 1949 ist er an einer Blutvergiftung als Folge des Beinverlustes gestorben.

Seine Hinterbliebenen erhielten die gesetzliche Unfallentschädigung. Die Beklagte erteilte ihnen am 21. September 1949 einen Bescheid, der nur an die Witwe, die zugleich gesetzliche Vertreterin der übrigen Hinterbliebenen war, gerichtet und nur ihr zugestellt wurde. Dieser Bescheid enthält im wesentlichen folgendes:

"Für die Hinterbliebenen des Bauern A A W der infolge eines am 26.11.48 in dem landwirtschaftlichen Betriebe des Bauern H K S, erlittenen Arbeitsunfalls am 2.8.49 verstorben ist, wird vom Todestage ab die gesetzliche Rente gewährt:

a) für die Witwe M, geb. 31.5.1904, bis zu ihrer etwaigen Wiederverheiratung,

b) für folgende unter 18 Jahre alten Kinder ... bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres."

Es folgen Angaben über die Art der Entschädigungsleistung, den Jahresarbeitsverdienst und die Berechnung der Leistungen sowie die Gewährung eines Sterbegeldes.

Durch diese Entschädigungsleistungen sind die Hinterbliebenen zufriedengestellt worden. Sie meinen aber, durch den Bescheid seien sie beschwert, da die Beklagte den Unfall dem Betrieb des Bauern K. zugerechnet habe. Sie haben deshalb Berufung zum Oberversicherungsamt (OVA.) O eingelegt und geltend gemacht, zur Sicherung ihrer Schadensersatzansprüche gegen K. sei es erforderlich, festzustellen, daß ihr Ehemann und Vater den Unfall in seinem eigenen Betrieb erlitten habe. Dies entspreche auch der wirklichen Lage, da der Verunglückte nicht in einem Arbeitsverhältnis zu K. gestanden, sondern nur aus nachbarlicher Gefälligkeit geholfen habe, so daß K. nicht nach § 898 der Reichsversicherungsordnung (RVO) haftungsbefreit sein könne. Das OVA. hat die Berufung durch Urteil vom 28. April 1950 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Verletzte trotz seiner Unternehmereigenschaft wie ein Versicherter nach § 537 Nr. 10 RVO in den Betrieb K's. eingetreten sei und die Beklagte daher den Unfall zu Recht dem Unternehmen des K. zugerechnet habe.

Dieses Urteil haben die Kläger beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten. Dieses hat durch Beschluß vom 28. Mai 1952 den Bauern K. zum Verfahren beigeladen und zur Begründung ausgeführt: Die von den Klägern erstrebte Entscheidung über die Zurechnung des Unfalls zu dem Unternehmen des verunglückten Bauern A.-W. berühre die rechtlichen Interessen K's., da für den Fall, daß der Übertritt des Bauern A.-W. in den Betrieb K's. anläßlich seiner nachbarlichen Hilfeleistung zu verneinen wäre, den Klägern zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen K. zustehen könnten, die bei der Annahme eines solchen Übertritts nach § 898 RVO aber entfallen würden.

Mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Streitsache gemäß § 215 Abs. 8 SGG auf das Landessozialgericht (LSG.) Celle übergegangen. In der Berufungsverhandlung, in der die Kläger nicht vertreten waren, hat die Beklagte das Klagbegehren anerkannt. Der Beigeladene hat beantragt, die Berufung der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten zurückzuweisen und u.a. unter Bezugnahme auf die Entwicklung in der Rechtsprechung der Zivilgerichte geltend gemacht, daß er auch für den Fall des Obsiegens der Kläger das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO für sich in Anspruch nehmen könne. Das LSG. hat durch Urteil vom 12. Januar 1956 unter Aufhebung der Entscheidung des OVA. den Bescheid der Beklagten vom 21. September 1949 dahin geändert, daß der Ehemann und Vater der Kläger den Arbeitsunfall am 26. November 1948 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erlitten habe. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Das Anerkenntnis des Klaganspruchs sei mangels Annahme durch die Kläger ohne rechtliche Bedeutung. K. sei als notwendiger Beigeladener im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG anzusehen. Eine Entscheidung im Sinne des übereinstimmenden Antrags der Hauptbeteiligten greife unmittelbar in die Rechtssphäre des Beigeladenen ein, da dieser sich bei der Zuordnung des Unfalls zum Unternehmen des Bauern A.-W. nicht auf die gesetzliche Haftungsbefreiung berufen könne. Demzufolge habe der Beigeladene einen Sachantrag stellen dürfen, der von den Anträgen der Hauptbeteiligten abweiche. In der materiell-rechtlichen Frage sei der Auffassung der Kläger zu folgen, A.-W. habe seine persönliche Selbständigkeit nicht aufgeben wollen, als er seinem Nachbarn K. vorübergehend half. Daher sei er auch bei dieser Tätigkeit nach § 537 Nr. 8 RVO versichert gewesen und habe den Unfall in seinem eigenen Betrieb erlitten.

Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene Revision eingelegt. Er rügt unrichtige Anwendung des § 537 Nr. 8 und Nr. 10 RVO und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Kläger gegen die Entscheidung des OVA. vom 28. April 1950 nach Maßgabe des letzten Antrages in der zweiten Instanz zurückzuweisen.

Die Kläger und die Beklagte beantragen übereinstimmend,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt im wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Sie meint: Die nachbarliche Hilfeleistung unter Bauern habe eine konkrete Beziehung zu dem eigenen Betrieb. Das 6. Änderungsgesetz zur RVO habe keine Ausdehnung des Haftungsschutzes aus § 898 RVO auf Schadensersatzansprüche von Unternehmern gegen ihre Unternehmerkollegen bringen wollen.

II

Die durch Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG nicht gegeben sind.

Wie das Bundessozialgericht (BSG.) wiederholt entschieden hat, ist der Beigeladene ungeachtet des Unterschiedes, der in § 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG zwischen der einfachen und der notwendigen Beiladung gemacht wird, grundsätzlich befugt, selbständig Revision einzulegen (BSG. 6 S. 160 (161), 8 S. 291 (293), 9 S. 112 (114)). Nur ist diese Befugnis bei dem "einfach" Beigeladenen dadurch eingeschränkt, daß sich seine Verfahrenshandlungen im Rahmen der Anträge der übrigen Beteiligten halten müssen. Das bedeutet, daß ihm versagt ist, die Streitlage über die Anträge der anderen Beteiligten hinaus zu beeinflussen, und daß das Ziel seines Rechtsmittels nur sein darf, ein Urteil zu erstreiten, welches sich im Rahmen eines der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge einer Partei hält. Hieraus folgt, daß der "einfach" Beigeladene auch bei der Revisionseinlegung die Beschränkung des § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG gegen sich gelten lassen muß und keine von den Anträgen der Hauptbeteiligten abweichenden Sachanträge stellen darf. Seiner Revision fehlt es sonst an einer Zulässigkeitsvoraussetzung. Dem steht nach Ansicht des erkennenden Senats nicht entgegen, daß einem Beteiligten - schon wegen der ihn ebenso wie die Hauptbeteiligten bindenden Wirkung des Urteils - grundsätzlich die Befugnis zustehen muß, Rechtsmittel einzulegen, wenn er durch das Urteil beschwert ist und er es für unrichtig hält (§§ 141 Abs. 1, 69 SGG).

Im vorliegenden Streitfall hat das LSG. zutreffend angenommen, daß K. mit seiner Revision einen im Sinne des § 75 Abs. 4 SGG abweichenden Sachantrag verfolgt, und hat daher die Befugnis K's., einen solchen Antrag zu stellen, mit Recht davon abhängig gemacht, daß er "notwendig" Beigeladener ist. Der Antrag K's. ist zwar im Ergebnis auf Klagabweisung gerichtet. Daher kann es fraglich sein, ob es sich hierbei überhaupt um einen Sachantrag oder etwa nur um einen reinen Prozeßantrag handelt. Ein Prozeßantrag unterläge nicht der Beschränkung des § 75 Abs. 4 SGG, und K. könnte ihn ohne Rücksicht auf seine Stellung als "einfach" oder "notwendig" Beigeladener geltend machen. Was unter einem Sachantrag im Sinne des § 75 Abs. 4 SGG zu verstehen ist, hat das Gesetz zwar nicht näher bestimmt. Da es K. aber darauf ankommt, in der streitigen Zuordnungsfrage eine dem Klagantrag entgegengesetzte Entscheidung zu erreichen, weist sein Begehren einen über bloßes Leugnen des gegnerischen Vorbringens so erheblich hinausgehenden Sachgehalt auf, daß es nicht als ein bloßer Prozeßantrag angesehen werden kann, sondern als Sachantrag im Sinne des § 75 Abs. 4 SGG gewertet werden muß.

Dieser Sachantrag weicht von den Anträgen der Hauptbeteiligten ab; denn er ist auf die Zuordnung des Unfalls zu dem Unternehmen des Beigeladenen gerichtet, während im sachlichen Gegensatz hierzu in der Berufungsinstanz die Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten zulässigerweise beantragt haben, den Unfall dem Unternehmen des Verletzten zuzurechnen. Der Beigeladene hält sich somit nicht innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten; vielmehr will er dem Rechtsstreit eine von dem Ziel der Hauptbeteiligten abweichende Richtung geben. Ein solches Prozeßverhalten ist aber dem nur "einfach" Beigeladenen untersagt. K. wäre dazu nur dann befugt, wenn für ihn die Voraussetzungen einer Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG vorlägen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Der gegenteiligen Auffassung des LSG. hierzu vermochte sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die angefochtene Entscheidung ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Fall einer notwendigen Beiladung gegeben ist, wenn die in dem Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I S. 234 y, Peters-Sautter-Wolff, Komm. z. Sozialgerichtsbarkeit, 2. Aufl., 3. Nachtrag, S. 258/3 Anm. 5 zu § 75 SGG - beide mit weiteren Nachweisen). Die Annahme des LSG. indessen, die erforderliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Beigeladenen K. ergebe sich bereits daraus, daß die zu erwartende Klärung des Rechtsstreits ihm die Rechtsstellung eines haftungsbefreiten Unternehmers im Sinne der §§ 898 ff. RVO nehme, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Wohl trifft es zu, daß durch die Entscheidung des Berufungsgerichts den Klägern zunächst der Weg gegen K. zur Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche vor dem ordentlichen Gericht frei gegeben würde; denn K. wird nicht als Unternehmer im Sinne des § 898 RVO angesehen. Durch eine solche Entscheidung werden auch seine berechtigten Interessen berührt, da es eine Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre darstellt, wenn er sich im Falle der Zuordnung des streitigen Unfalls zu dem Unternehmen des Verletzten gegenüber einer zivilgerichtlichen Klage der Hinterbliebenen auf Schadensersatz nicht ohne weiteres auf seine Unternehmereigenschaft berufen könnte, wie es, wenn das LSG. zu seinen Gunsten erkannt hätte, wegen der bindenden Wirkung der Entscheidung nach § 901 RVO der Fall wäre. In der so gekennzeichneten Benachteiligung, die unzweifelhaft eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG rechtfertigt, erschöpft sich aber auch die Bedeutung des Berufungsurteils für K. Jedenfalls verschafft es den Klägern kein stärkeres Recht gegen ihn. Es enthält keinen Ausspruch, der Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und K. begründet oder umgestaltet; es verweigert dem Beigeladenen insbesondere aber auch nicht die Rechtsstellung, um deren Schaffung es ihm im vorliegenden Rechtsstreit allein geht. Denn dieser wird in den Rechtsmittelinstanzen ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung eines von den Hinterbliebenen A.-W's. gegen den Bauern K. möglicherweise beabsichtigten zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses geführt. Auf die Begründung ihrer Rechtsstellungen in einem künftigen Prozeß also ist das Begehren der Kläger und des Beigeladenen in dem vorliegenden Sozialrechtsstreit gerichtet. Wenn es dem Beigeladenen in diesem Verfahren nicht gelingt, sein vermeintliches Recht auf die Haftungsbefreiung nach §§ 898, 901 RVO zu sichern, bedeutet das für ihn keine endgültige Benachteiligung. Dieses Recht kann er noch im Schadensersatzprozeß vor dem ordentlichen Gericht erstreiten. Denn durch eine im Rahmen des § 901 RVO erlassene Entscheidung der Sozialversicherungsinstanzen wird das Zivilgericht zwar auch insoweit gebunden, als darüber erkannt ist, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat (RGZ. 111 S. 159; BGHZ. 8 S. 332). Nach ebenfalls höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Zivilgerichtsbarkeit ist aber diese Bindungswirkung in den Anwendungsfällen des § 537 Nr. 10 RVO eingeschränkt (BGHZ. 24 S. 247). Dort ist ausgeführt, daß sich die Zivilgerichte nicht durch § 901 RVO gehindert zu sehen brauchen, neben dem von den Versicherungsbehörden oder Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anerkannten Unfallbetrieb auch einem weiteren Unternehmer die Haftungsfreistellung des § 898 RVO zu gewähren, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit nicht nur den Zwecken eines Unternehmens diente, sondern zugleich einem anderen Unternehmen zugute kam. Unter den Voraussetzungen des § 537 Nr. 10 RVO bleibt es also der Entscheidung des Zivilgerichts in dem Schadensersatzprozeß vorbehalten, über die an sich bindende Entscheidung der Sozialversicherungsinstanzen hinaus einem weiteren Unternehmer den Schutz des § 898 RVO zuzuerkennen. Der Sachverhalt, über den hier das LSG. entschieden hat, ist geeignet, einen Anwendungsfall des § 537 Nr. 10 RVO zu bieten. Das Eintreiben des Weideviehs diente in erster Linie dem Unternehmen des Vieheigentümers, also des Bauern K., so daß die dabei geleistete Hilfe des Verletzten A.-W. im Interesse des Unternehmens von K. lag und daher die Annahme eines Eintritts A.-W's. in den landwirtschaftlichen Betrieb K's. in Betracht kommt. Demzufolge könnte trotz des vorliegenden Erkenntnisses über die Feststellung des Unfallbetriebs das Zivilgericht K. als haftungsbefreiten Unternehmer (§ 898 RVO) erklären. Ist sonach das ordentliche Gericht gemäß § 901 RVO in seiner Entscheidung darüber frei, ob und unter welchen Voraussetzungen der Unfall auch einem weiteren Unternehmen zuzurechnen ist, falls der Tatbestand des § 537 Nr. 10 RVO gegeben ist, so kann es in seiner selbständigen Entscheidung auch dann nicht gehindert sein, wenn - wie hier - im Sozialrechtsstreit die versicherungsrechtliche Zuordnung des Unfalls aus § 537 Nr. 8 RVO hergeleitet worden ist.

Bei dieser Rechtslage kommt dem angefochtenen Urteil wegen seiner eingeschränkten Bindungswirkung aus § 901 RVO nicht die Bedeutung des unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Beigeladenen K. zu. Der Fall einer Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG ist nach alledem für ihn nicht gegeben. K. darf deshalb nach § 75 Abs. 4 SGG mit seiner Revision nicht den von dem Begehren der Hauptbeteiligten abweichenden Antrag auf Feststellung, den Unfall seinem Unternehmen zuzurechnen, verfolgen. Die Revision ist somit unzulässig und mußte verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 262

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