Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung des Verletzten bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern. Schülerunfall. Besorgen eines Busfahrscheines. Schülerunfallversicherung und Wege. Familienkrankenhilfe bei Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Hat der Verletzte seinen Anspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger noch nicht geltend gemacht, so kann auch die zu erwartende Entscheidung über den Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreifen. Mithin ist der Verletzte nicht notwendig beizuladen (vergleiche BSG vom 1977-11-25 2 RU 95/76 = USK 77244).

2. Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule sind Schüler grundsätzlich auch bei solchen Verrichtungen nicht gegen Arbeitsunfall versichert, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich mit ihm in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (hier: Besorgen eines Busfahrscheines).

 

Normenkette

SGG § 75 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 548 Abs 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs 1 Fassung: 1974-04-01, § 1510 Fassung: 1963-04-30, § 1510 Abs 2, § 205

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 11.09.1979; Aktenzeichen S 7 U 168/79)

 

Tatbestand

Der 1963 geborene Schüler Uwe B., dessen Vater bei der Klägerin für den Fall der Krankheit versichert ist, besuchte die H.II in C.. Am 14. September 1978 erlitt er mit dem Fahrrad einen Unfall, als er nach dem Schulunterricht zusammen mit einem Mitschüler von der Schule aus zu einem Reisebüro fuhr, um dort den in der Schule erhaltenen Quittungsblock für die freie Benutzung des Stadtbusses gegen einen Fahrschein umzutauschen.

Die Klägerin hat für die durch den Unfall bedingte stationäre Behandlung des B. 1.288,-- DM aufgewandt. Sie begehrt den Ersatz dieses Betrages von dem Beklagten, da der Unfall des B. nach ihrer Ansicht ein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Beklagte hat den Ersatzanspruch abgelehnt. Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth abgewiesen (Urteil vom 11. Juni 1980) und die Revision zugelassen (Beschluß vom 31. Juli 1980).

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des SG habe das Besorgen der Busfahrkarte im ursächlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch des B. gestanden. Denn die kostenfreie Benutzung der städtischen Verkehrsmittel werde Schülern gewährt, die einen besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulweg haben. Schon unter dem Gesichtspunkt des Zweckes, der mit der Ausgabe der Gutscheine verfolgt werde, verbiete sich die unmittelbare Übertragung der Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Besorgung von Wochenkarten gewerblicher Arbeiter entwickelt habe. Hinzu komme, daß B. durch den Ausgabemodus des Quittungsblocks durch die Schule veranlaßt worden sei, entweder das Reisebüro oder die Stadtwerke aufzusuchen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Bayreuth vom 11. Juni 1980 aufzuheben und den Beklagten zur Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des B. im Landkrankenhaus C. vom 14. bis 21. September 1978 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, daß B. sich auf dem zum Unfall führenden Weg nicht in Erfüllung einer schulischen Verpflichtung begeben habe. Vielmehr hätten dem Weg privatwirtschaftliche Motive zugrunde gelegen, nämlich die Erwägung, im Bedarfsfall kostenlos den Schulbus benutzen zu können. Das SG sei zu Recht davon ausgegangen, daß auf das Verhalten des B. nicht die Absicht, die betriebliche Tätigkeit zu fördern, sondern persönliche Interessen eingewirkt hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet.

Eine Beiladung des Verletzten B. brauchte entgegen der von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung nicht zu erfolgen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - nur dieser Fall kommt hier in Betracht - müssen Dritte, die an dem Rechtsstreit derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beigeladen werden. Eine Beiladung ist in dem angeführten Sinn notwendig, wenn die in dem Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingreift (ständige Rechtsprechung, vgl BSGE 46, 232, 233 mit Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im anhängigen Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Klägerin ihre Aufwendungen, die sie aus Anlaß des Unfalls des B. gemacht hat, von dem Beklagten ersetzt verlangen kann. Der Anspruch des B. auf Entschädigung durch den Beklagten, der bisher nicht geltend gemacht worden ist, ist dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Die im vorliegenden Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über den Ersatzanspruch der Klägerin greift somit nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Verletzten B. ein. Der Senat ist deshalb in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Verletzte in einem Streit über Ersatzansprüche zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem der Unfallversicherung nicht notwendig beizuladen ist (vgl auch BSGE 24, 155, 156; BSG Urteil vom 25. November 1977 - 2 RU 95/76 - USK 77244).

Der Ersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 1510 Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Klägerin hat Familienkrankenhauspflege als Eigenleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Zwar setzt § 1510 Abs 1 RVO grundsätzlich voraus, daß die Krankenkasse die dem Träger der Unfallversicherung obliegenden Leistungen an den Verletzten und an seine Angehörigen zu gewähren hat. Es handelt sich dann um eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch hat bereits das Reichsversicherungsamt in ständiger Rechtsprechung (AN 1937, 231; EuM 44, 55, 56 und 162, 163) ein auftragsähnliches Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung angenommen, wenn die Krankenkasse im Rahmen der Familienkrankenpflege Leistungen aus Anlaß eines Arbeitsunfalls erbringt. Der Ersatzanspruch der Krankenkasse gründet sich in diesen Fällen auf eine entsprechende Anwendung des § 1510 Abs 2 RVO, wonach der Träger der Unfallversicherung der beauftragten Krankenkasse die aus dem Auftrag erwachsenen Aufwendungen zu ersetzen hat (BSGE 39, 24, 25).

Im Ergebnis zutreffend hat das SG entschieden, daß B. am 14. September 1978 keinen Arbeitsunfall erlitten hat und der Beklagte der Klägerin daher nicht zum Ersatz der Kosten für die stationäre Behandlung des B. verpflichtet ist.

Als Schüler einer allgemeinbildenden Schule war B. nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Nach § 548 Abs 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Hiernach stehen Versicherte nicht nur bei ihrer dem unmittelbaren Arbeitsvorgang dienenden Tätigkeit und auf den damit zusammenhängenden Wegen auf der Betriebsstätte unter Versicherungsschutz, sondern auch auf Wegen außerhalb der Betriebsstätte, die sie zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegen (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 481 p). Ein Unfall auf einem Betriebsweg ist somit ein Unfall iS des § 548 Abs 1 RVO. Wie der erkennende Senat bereits dargelegt hat, schließen Sinn und Zweck der Schülerunfallversicherung den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern grundsätzlich nicht aus. Er hat daher entschieden, daß der Unfall, den der Schüler einer allgemeinbildenden Schule auf einem Weg erleidet, den er im Auftrag eines Lehrers außerhalb der Schule und auch außerhalb der Unterrichtszeit zum Zwecke einer Besorgung für den Unterricht in der Schule zurücklegt, ein Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 RVO ist (Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259). Im vorliegenden Fall ist jedoch ein vergleichbarer Sachverhalt nicht gegeben. B. hatte für den Umtausch des Quittungsblocks gegen einen Fahrschein zur freien Benutzung des Stadtbusses keinen Auftrag eines Lehrers; auch war der Umtausch keine Besorgung für den Unterricht in der Schule. Die Frage, ob bei Schülern unter Beachtung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule Betriebswege im gleichen Umfang anzuerkennen sind wie bei den sonstigen gegen Arbeitsunfall Versicherten, hat der Senat offengelassen. Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung. Im Urteil vom 31. März 1981 (aaO) hat der Senat nochmals ausgeführt, daß nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden kann, und darauf hingewiesen, daß außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule die Schüler grundsätzlich auch bei solchen Verrichtungen nicht gegen Arbeitsunfall versichert sind, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich mit ihm in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Dies betrifft bei Schülern allgemeinbildender Schulen zB die Erledigung von Schulaufgaben im häuslichen Bereich (BSG SozR 2200 § 539 Nr 54) und den privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149). Lediglich sofern die besonderen Voraussetzungen des § 549 RVO vorlagen, wonach als Arbeitsunfall auch ein Unfall bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes gilt, ist der Versicherungsschutz auch für Tätigkeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule bejaht worden, wie etwa beim Erwerb eines Schulheftes als Ersatz für ein vollgeschriebenes Heft (BSG SozR 2200 § 549 Nr 2), beim Erwerb von Ersatzfarben für einen Malkasten (BSG SozR 2200 § 550 Nr 32) oder beim Abholen der bei einer Buchhandlung bestellten Schulbücher (BSG SozR 2200 § 549 Nr 6). Die Bejahung eines Arbeitsunfalls nach § 549 RVO ist vor allem dadurch gerechtfertigt, daß diese Vorschrift nach ihrer Zweckbestimmung den Versicherungsschutz gerade auf den Bereich der sonst dem Versicherungsschutz entzogenen privaten Lebenssphäre des Versicherten erstreckt. Die Einbeziehung weiterer außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule verrichteter Tätigkeiten in den Versicherungsschutz, mögen diese Tätigkeiten auch erst die Voraussetzungen für den Besuch der allgemeinbildenden Schule schaffen, würde weit über den Versicherungsschutz der gegen Arbeitsunfall versicherten Beschäftigten (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) hinausgehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die zahlreichen und verschiedenartigen Verrichtungen des täglichen Lebens, die zugleich auch der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis dienen und vielfach dazu sogar unentbehrlich sind, dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zugerechnet. Dies betraf zB das Besorgen von Fahrkarten für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Ort der Tätigkeit (BSGE 7, 255; USK 78191), das Holen einer Lohnsteuerkarte (BSGE 11, 154) oder eines Krankenscheines (BSGE 17, 11), das Tanken eines Kraftfahrzeuges (BSGE 16, 77) oder das Reparieren eines Fahrrades (BSG SozR Nr 72 zu § 542 RVO aF), die von den Versicherten für den Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzt wurden. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für die von der Schülerunfallversicherung erfaßten Personen ist auch nicht daraus herzuleiten, daß die Einbeziehung der Schüler allgemeinbildender Schulen in die gesetzliche Unfallversicherung ua auch damit begründet wurde, daß "die Schüler durch die notwendige Errichtung von Mittelpunktschulen und durch den steigenden Besuch weiterbildender Schulen auf längeren Schulwegen größeren Verkehrsgefahren ausgesetzt sind" (BT-Drucks VI/1333 S 3) und der Kläger vorträgt, daß die kostenfreie Beförderung der Schüler auf dem Schulweg in Bayern Aufgabe der kreisfreien Städte und der Landkreise ist (vgl Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges -SchulwegKFrG- vom 12. Oktober 1970 - GVBl 460 idF des Bayer Finanzplanungsgesetzes 1975 vom 23. Dezember 1975 - GVBl 414 und der Gesetze zur Änderung des SchulwegKFrG vom 23. Juli 1976 - GVBl 293 und vom 9. März 1977 - GVBl 81; Verordnung zur Ausführung des SchulwegKFrG vom 30. November 1970 - GVBl 661 idF der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des SchulwegKFrG vom 5. August 1971 - GVBl 294, vom 8. Januar 1975 - GVBl 17, vom 12. April 1976 - GVBl 180 und vom 16. März 1977 - GVBl 118). Denn damit ändert sich nichts an der Tatsache, daß die Besorgung des Fahrscheines für die freie Benutzung des Stadtbusses zu den dem privaten Lebensbereich des B. zuzurechnenden Verrichtungen gehört. Eine Einbeziehung solcher vorbereitenden Handlungen in den Versicherungsschutz für Schüler allgemeinbildender Schulen würde entgegen den Intensionen des Gesetzgebers, für Schüler, Lernende und Studenten (§ 539 Abs 1 Buchst b bis d RVO) keinen umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Ausbildungsstätte bei allen Tätigkeiten zu schaffen, die irgendwie mit dem Besuch der Ausbildungsstätte zu tun haben (vgl BT-Drucks VI/1333 S 4; BSGE 35, 207, 211; 41, 149, 151; 44, 100, 103; SozR 2200 § 539 Nr 53), zu einer durch nichts gerechtfertigten Bevorzugung gegenüber den sonstigen gegen Arbeitsunfall versicherten Personen führen, bei denen aus den in der Rechtsprechung dargelegten Gründen, die der Vorbereitung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit betreffenden Verrichtungen weiterhin dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Unter diesen Umständen ist es nicht mehr erheblich, daß die kostenfreie Schülerbeförderung in Bayern nur bei einer kürzeren Wegstrecke als 2 km davon abhängt, daß der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Bei einer Wegstrecke von 2 km und mehr und bei behinderten Schülern spielt die Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit des Schulwegs für die Gewährung der kostenfreien Beförderung keine Rolle (vgl Art 2 Abs 1 SchulwegKFrG und § 4 Abs 2 und 3 Verordnung zur Durchführung des SchulwegKFrG aaO).

B. hat auch keinen Arbeitsunfall iS des § 550 Abs 1 RVO erlitten, wonach als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gilt. Denn B. befand sich zur Zeit des Unfalls entgegen der Behauptung der Klägerin nicht auf dem Weg von der Schule nach Hause. In den Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung vor dem SG gewesen sind, befindet sich als Anlage zu der Ergänzung der Unfallanzeige der H. II vom 9. Dezember 1978 die Fotokopie eines Ausschnittes des Stadtplanes der Stadt C.; dort ist der Schulweg des B. rot und der Weg bis zur Unfallstelle blau eingezeichnet. Danach hat B. sich in entgegengesetzter Richtung zu seinem Schulweg bewegt, als er den Unfall erlitt. Er befand sich somit auf einem nicht unerheblichem Abweg (vgl Brackmann aaO S 486 mit Nachweisen). Der Versicherungsschutz für den Weg von dem Ort der Tätigkeit war auf dem Abweg unterbrochen. Während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung des Weges, wie sie hier gegeben war, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer Zeitdauer und der Art der Erledigung keine rechtlich ins Gewicht fallende und somit keine erhebliche Unterbrechung des Weges bedeutet, sondern als geringfügig anzusehen ist (vgl Brackmann aaO S 486x mit Nachweisen). Die Rechtsprechung versteht darunter eigenwirtschaftliche Handlungen, die gewissermaßen "im Vorbeigehen" und "ganz nebenher" erledigt werden (BSGE 20, 219, 221; 22, 7, 9; SozR Nr 5 und 28 zu § 543 RVO aF).

Da B. am 14. September 1978 keinen Arbeitsunfall erlitten hat, kann die Klägerin vom Beklagten auch nicht den Ersatz der von ihr aus Anlaß des Unfalls aufgewendeten Kosten beanspruchen. Die Revision mußte deshalb zurückgewiesen werden.

Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 193 Abs 4 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657075

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