Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere Betreuungspflicht aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis (Sozialrechtsverhältnis)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Betreuungs- und Mitwirkungspflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem Berufsunfähigkeits-Rentner, wenn in dem vom Versicherungsträger angeordneten Rentenkontrollverfahren (RVO § 1286) der Prüfarzt des Versicherungsträgers feststellt, daß infolge Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse die medizinischen Voraussetzungen von EU vorliegen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Rentenversicherungsträger erwächst aus dem Versicherungsverhältnis als Nebenpflicht eine besondere individuelle Dienstleistungspflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten, wenn nach vorangegangenem Verhalten der Beteiligten ein bestimmtes weiteres Verhalten nach Treu und Glauben zu erwarten ist.

2. Zur individuellen Beratung und Belehrung ist ein Versicherungsträger zwar nur verpflichtet, wenn dazu ein konkreter Anlaß gegeben ist. Er braucht aber nicht nur in gezielten Anfragen des Versicherten bestehen. Er kann auch im früheren Verhalten des Versicherungsträgers oder des Versicherten liegen. Er kann weiter auch dann vorhanden sein, wenn eine Prüfung des Versicherungsträgers zur Feststellung einer eindeutigen, den Versicherten begünstigenden Rechtslage führt, die der Versicherte nicht kennt und deshalb nicht nutzt.

 

Normenkette

BGB § 242 Fassung: 1896-08-18; RVO § 1286 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1290 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1972-10-16; SGB 1 § 15 Abs. 2 Fassung: 1975-12-11, § 16 Abs. 3 Fassung: 1975-12-11, § 14 Fassung: 1975-12-11, § 13 Fassung: 1975-12-11

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Es ist umstritten, ob die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin bereits für die Zeit vom 1. Oktober 1970 an und nicht erst ab 1. Oktober 1972 in Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umzuwandeln hat (§ 1290 Abs 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Die 1929 geborene Klägerin bezog seit 1964 eine Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 2. August 1968 gewährte die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente ab April 1968 ohne zeitliche Begrenzung; Erwerbsunfähigkeit wurde verneint. Bei der von der Beklagten veranlaßten Nachuntersuchung 1970 meinte der Prüfarzt der Beklagten, medizinisch sei auch Erwerbsunfähigkeit vorhanden (16. September 1970). Bei der Nachuntersuchung 1972 bezeichnete der Prüfarzt die Klägerin als weiterhin erwerbsunfähig; dies gelte für die Zeit ab September 1970 (2. Oktober 1972). Darauf gab die Beklagte der Klägerin im Oktober 1972 anheim, die Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente in Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen. Dies tat die Klägerin. Die Beklagte wandelte mit Bescheid vom 29. Mai 1973 die Berufsunfähigkeitsrente ab 1. Oktober 1972 in Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um. Im anschließenden Streitverfahren gegen diesen Bescheid verlangte die Klägerin, die Berufsunfähigkeitsrente sei ab 1. Oktober 1970 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umzuwandeln und die Rentenbeträge seien nachzuzahlen, denn die Beklagte hätte sie bereits im September 1970 vom Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach dem Ergebnis der damaligen Nachuntersuchung verständigen müssen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen. Es hat im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die Beklagte sei nach Treu und Glauben verpflichtet, einem Versicherten wenigstens das tatsächliche Ergebnis einer ärztlichen Nachuntersuchung in den Fällen bekanntzugeben, in denen sich für den Versicherten bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Auswirkungen ergeben, sofern dieser vom Ergebnis nicht schon auf einem anderen Weg, etwa durch den ärztlichen Gutachter, nachweisbar Kenntnis erlangt habe. Bei Feststellung einer Besserung sei die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet, die sich daraus ergebenden Folgen - Herabsetzung oder Entziehung der Rente - zu ziehen. Es wäre eine unbillige Ausnutzung ihrer - stärkeren - Rechtsposition, wenn sie nicht verpflichtet wäre, dem Versicherten die Umstände mitzuteilen, die es ihm ermöglichen, seine Rechte ihr gegenüber voll wahrzunehmen. Sie hätte der Klägerin aufgrund der zustimmenden Stellungnahme ihres Medizinalreferenten mitteilen müssen, daß nach ärztlicher Auffassung eine Verschlimmerung des Krankheitszustandes infolge einer jetzt nachweisbaren zerebralen Durchblutungsstörung eingetreten sei und ihr deshalb Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr zumutbar seien. Die Verletzung der Mitteilungspflicht gebiete es, die Klägerin so zu stellen, daß ihr aus der verspäteten Antragstellung keine rechtlichen Nachteile erwüchsen. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, daß die Klägerin erst 1972 einen Umwandlungsantrag gestellt habe, liege eine unzulässige Rechtsausübung vor. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihn bei ordnungsgemäßer Mitteilung durch die Beklagte 1970 unverzüglich gestellt hätte. Der Antrag sei als im Oktober 1970 gestellt anzusehen; denn die Klägerin, die seit 1969 nicht mehr beschäftigt gewesen und somit weitgehend auf die Rente angewiesen gewesen sei, habe auf die Benachrichtigung von 1972 sofort die Rentenumwandlung beantragt.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 1973 abzuweisen.

Sie führt aus, die Begründung eines klagbaren Anspruchs auf ein umfassendes und aufklärerisches Tätigwerden des Versicherungsträgers im Zuge des Rentenkontrollverfahrens verbiete sich einmal aus allgemeinrechtlichen Erwägungen, zum anderen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Grundsatz von Treu und Glauben sowie im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieses Grundsatzes. Die bisherige Rechtsprechung betreffe nur Sachverhalte, in denen der Versicherungsträger durch unrichtige und mißverständliche Auskünfte den Versicherten an der Verwirklichung berechtigter Ansprüche gehindert habe (Hinweis auf BSGE 32, 60; 34, 124; SozR Nr 11 zu § 1276 RVO). Hier fehle es an einem Anstoß des Rentenempfängers zu einem Tätigwerden des Versicherungsträgers. Die Auffassung des LSG verstoße gegen § 1545 Abs 1 Nr 2 und § 1290 Abs 3 RVO, wonach die Rentenumwandlung von der förmlichen Stellung eines Antrages abhänge.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben (§§ 51, 52 SGG); denn die Klägerin macht keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch eine Geldleistung geltend, sondern begehrt einen Bescheid über die Umwandlung ihrer Berufsunfähigkeitsrente in Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Oktober 1970 an (vgl SozR 7610 § 242 Nr 5; Urteil vom 26. Oktober 1976 - 12/7 RAr 78/74).

Das LSG hat ohne Gesetzesverletzung den Rentenumwandlungsantrag der Klägerin so behandelt, als ob er im Oktober 1970 gestellt worden wäre. Diese Rechtsauffassung ist aus dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten herzuleiten. Dafür sind die in derjenigen Zeit geltenden Normen anzuwenden, in der die Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit, einen Rentenumwandlungsantrag mit Aussicht auf Erfolg zu stellen, hätte hinweisen müssen. Dies ist die Zeit zwischen September 1970 und Oktober 1972. Der zu dieser Zeit bestehende § 1324 RVO verpflichtete die Träger der Rentenversicherung lediglich zur allgemeinen Aufklärung der versicherten Bevölkerung und der Rentner über ihre Rechte und Pflichten. Sie verlieh dem einzelnen Versicherten kein subjektives klagbares Recht gegenüber dem Versicherungsträger (SozR 2200 § 1324 Nr 2 und Urteil vom 28. September 1976 - 3 RK 7/76). Infolgedessen kann die Klägerin aus einer Verletzung dieser Vorschrift keine Rechte für sich herleiten. Der Anspruch der Klägerin ist aber in dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis begründet. Das Versicherungsverhältnis erschöpft sich nicht darin, daß der Rentenversicherungsträger bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente durch den Versicherten die begehrte Rente feststellt und gewährt. Es begründet auch Nebenpflichten für beide Seiten. So hat die Rechtsprechung aus dem Versicherungsverhältnis außer der Mitwirkungspflicht des Versicherten eine besondere individuelle Dienstleistungspflicht des Rentenversicherungsträgers zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten entnommen, wenn nach vorangegangenem Verhalten der Beteiligten ein bestimmtes weiteres Verhalten nach Treu und Glauben zu erwarten ist (vgl SozR Nr 11 zu § 1276 RVO). Der Entscheidung vom 28. September 1976 - 3 RK 7/76 - liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem Urteil vom 23. März 1977 - 4 RJ 143/76 - handelte es sich um folgendes: Der Versicherungsträger brauchte bei der Auswertung des zur Prüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit veranlaßten ärztlichen Nachuntersuchungsgutachtens den "Angaben des Untersuchten" "2 Kinder" nicht nachzugehen, um festzustellen, ob die Versicherte Anspruch auf Kinderzuschuß habe; er durfte seine Aktendurchsicht bei der auf die Nachuntersuchung zu treffenden Entscheidung auf die für das Weiterbestehen der Berufsunfähigkeit rechtserheblichen Umstände, dh die medizinischen Ausführungen, beschränken. Im Falle dieser Entscheidung handelte es sich - anders als im vorliegenden Fall - um eine Angabe, die den Gegenstand des Nachuntersuchungsverfahrens nicht berührte. Dem vorliegenden Sachverhalt kommt das Urteil vom 18. Dezember 1975 - 12 RJ 88/75 (SozR 7610 § 242 Nr 5) näher. Dort handelte es sich um die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Altersruhegeld. Dabei hat der 12. Senat es nicht genügen lassen, daß die Landesversicherungsanstalt (LVA) lediglich anhand der nur vorhandenen 171 Monatsbeiträge den Antrag mangels Erfüllung der großen Wartezeit ablehnte. Der Senat hat vielmehr die LVA für verpflichtet angesehen, die Versicherte darauf hinzuweisen, daß sie 9 Monatsbeiträge freiwillig nachentrichten könne, um die große Wartezeit zu erfüllen. Der 12. Senat hat diese Auffassung mit der dem Versicherungsträger aus dem Versicherungsverhältnis obliegenden Dienstleistungspflicht zur Beratung über die bestmögliche Gestaltung des Versicherungsverhältnisses gefolgert. Diese Anforderungen an das Verhalten des Versicherungsträgers gehen über das auf eine konkrete Anfrage oder einen bestimmten Antrag hin vom Versicherungsträger zu Veranlassende hinaus.

Auch in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1962 (SozR Nr 3 zu § 1233 RVO) wird vom Versicherungsträger mehr verlangt, als nur über den Rentenantrag anhand der vorhandenen Beiträge zu entscheiden. Der Versicherungsträger wurde für verpflichtet gehalten, den Versicherten auf Gestaltungsmöglichkeiten (Art 2 § 42 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz) hinzuweisen.

Eine solchermaßen "erweiterte", aufgrund der konkreten Gestaltung des einzelnen Versicherungsverhältnisses gegebene Betreuungspflicht des Versicherungsträgers ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen.

Der Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, daß sie zu einer individuellen Beratung und Belehrung nur verpflichtet ist, wenn dazu ein konkreter Anlaß gegeben ist. Er braucht aber nicht nur in gezielten Anfragen des Versicherten zu bestehen. Er kann auch im früheren Verhalten des Versicherungsträgers oder des Versicherten liegen. Er kann auch dann vorhanden sein, wenn eine Prüfung des Versicherungsträgers zur Feststellung einer eindeutigen, den Versicherten begünstigenden Rechtslage führt, die der Versicherte nicht kennt und deshalb nicht nutzt. Nach diesen Grundsätzen ist jeweils zu bestimmen, ob der Versicherungsträger dem Versicherten vom versicherungsrechtlich bedeutsamen Ergebnis einer ärztlichen Nachuntersuchung Kenntnis zu geben hat. Im vorliegenden Fall war die Beklagte hierzu veranlaßt.

Es entspricht der Betreuungspflicht, wie sie in der genannten Entscheidung vom 18. Dezember 1975 dargelegt ist, daß die LVA einem Rentner den Erhalt der ihm gesetzlich zustehenden Leistungen ermöglicht, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem speziellen Gegenstand des von ihr gerade durchgeführten Verfahrens - Prüfung der Fortdauer der Erwerbsbeschränkung - die medizinischen Voraussetzungen für eine höhere Rente unzweifelhaft feststellt. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie dieses Verfahren zur Kontrolle der Erwerbsfähigkeit nur eingeleitet habe, um die Rente evtl zu entziehen. Wenn sie schon eine Nachprüfung der Erwerbsfähigkeit in die Wege leitet, muß sie in Rechnung stellen, daß deren Ergebnis auch zugunsten des Rentners ausfallen kann. Sie muß dies dann dem Versicherten, der sich seinerseits der von ihr veranlaßten Nachuntersuchung zu stellen hat, mitteilen. Allerdings ist sie rechtlich weder berechtigt noch verpflichtet, auf ein solches Ergebnis der Nachuntersuchung die Rente umzuwandeln. Dies kann sie nur auf einen entsprechenden Antrag des Versicherten hin (§ 1290 RVO). In diesem Sinne hat die Beklagte auch nach der Kontrolluntersuchung von 1972 gehandelt. Ein Grund zum Abwarten bestand aber bei dem eindeutigen, von ihr hingenommenen Ergebnis der Nachuntersuchung 1970 nicht.

Wesentlich ist, daß das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit nicht von irgendeinem behandelnden oder untersuchenden Arzt, sondern von dem Prüfarzt der Beklagten festgestellt wurde, also von einer dafür zuständigen Stelle des Versicherungsträgers, und daß die Geschäftsführung der LVA der Beurteilung des Prüfarztes den Vermerk "mit Vorschlag des ärztlichen Dienstes einverstanden" beigefügt hat (23. September 1970). Die Beklagte hatte also intern nichts gegen die medizinischen Feststellungen einzuwenden, wenn sie daraus auch nur insoweit Schlußfolgerungen gezogen hat, als sie die Rente wegen Berufsunfähigkeit belassen hat.

Hier kommen noch frühere Vorgänge hinzu: Die Klägerin hatte im Februar 1968 bei der Beklagten die "Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente, zumindest aber der Berufsunfähigkeitsrente über den 31. März 1968 hinaus" beantragt; die Stadt T. hatte im März 1968 der Beklagten ein ärztliches Zeugnis übersandt und gemeint, es solle auch geprüft werden, ob der Klägerin nicht eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustehe. In dem Rentenantragsvordruck vom 29. März 1968, der bei der Stadt T. entgegengenommen wurde, ist als Antrag "Umwandlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" angegeben. Mit der Verneinung von Erwerbsunfähigkeit in dem darauf ergangenen Bescheid vom 2. August 1968 waren das Schreiben der Stadt T. und der Antrag zwar erledigt; denn die Klägerin hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Damals konnte aber die Entwicklung der schon festgestellten arteriellen Durchblutungsstörungen noch nicht beurteilt werden, weil die angeratene Operation noch nicht durchgeführt war. Damit war die medizinische Grundlage des Bescheides vom 2. August 1968 mit der Verneinung von Erwerbsunfähigkeit nur eine vorläufige. Nachdem die Operation 1969 vorgenommen und bei der Untersuchung 1970 eine Verschlimmerung infolge zerebraler Durchblutungsstörungen angeführt war, hätte die Beklagte auch im Hinblick darauf, daß zur Zeit des Bescheides vom 2. August 1968 die Auswirkungen der Durchblutungsstörungen auf die Leistungsfähigkeit noch nicht endgültig beurteilt werden konnten, sich im Rahmen ihrer Betreuungspflicht veranlaßt sehen müssen, die Klägerin auf die spätere Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit hinzuweisen.

Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649779

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