Orientierungssatz

1. Soweit der Gesetzgeber des SGB eine Verzinsung für gerechtfertigt gehalten, Ansprüche aber erst für einen künftigen Zeitpunkt begründet hat, ist er für die Übergangszeit bewußt vom Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen.

2. Im Recht der Sozialversicherung ist dort, wo die Zuerkennung von Verzugszinsen für notwendig gehalten wurde, eine besondere gesetzliche Regelung getroffen worden (zB RVO §§ 397a, 751, 823 Abs 2, 1400 Abs 1, 1436 Abs 2). Daraus folgt, daß im übrigen ein solcher Anspruch nicht besteht. Die gesetzliche Regelung ist offensichtlich bewußt nur für Ausnahmefälle getroffen worden, so daß eine ausfüllbare Lücke im Gesetz nicht besteht (vgl BSG vom 1964-12-16 12 RJ 526/64 = BSGE 22, 150, 153).

3. Anders als bei den Verzugszinsen, die in verschiedenen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts behandelt worden sind, finden sich zwar Vorschriften über Prozeßzinsen im Sozialversicherungsrecht überhaupt nicht. Die engen Beziehungen zwischen dem auf dem Verzug des Schuldners beruhenden Verzinsungsanspruch und dem durch die Rechtshängigkeit der Forderung begründeten Anspruch auf Prozeßzinsen schließen es jedoch auch aus, ohne eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage im Bereich der Sozialversicherungsleistungen einen durch Rechtshängigkeit begründeten Zinsanspruch anzuerkennen (vgl BSG vom 1968-09-24 6 RKa 17/66 = BSGE 28, 218).

 

Normenkette

SGB 1 § 44 Fassung: 1975-12-11; SGB 4 § 27 Fassung: 1976-12-23; BGB § 291

 

Verfahrensgang

SG Kiel (Entscheidung vom 22.08.1975; Aktenzeichen S 2 U 21/74)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 1975 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beklagte hatte durch Bescheid vom 10. Oktober 1969 von der Klägerin für die Zeit vom 29. März 1969 bis zum 29. August 1969 einen Beitrag für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (§ 728 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) in Höhe von 12.083,53 DM gefordert. Die Klägerin hatte zunächst nur 3.203,96 DM gezahlt. Durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 1973 (- 8/2 RU 40/72 -, SozR Nr 2 zu § 728 RVO) wurde der Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 3.203,96 DM festgesetzt worden war. Das BSG ging davon aus, daß die Klägerin die Bauarbeiten in dem streitigen Zeitraum gewerbsmäßig verrichtet habe und deshalb nicht zur Zahlung des nach § 728 Abs 3 RVO iVm der Satzung der Beklagten erhöhten Beitrages verpflichtet gewesen sei. Am 15. Oktober 1973 überwies die Beklagte der Klägerin 12.439,26 DM für zuviel gezahlte Beiträge. Das Verlangen der Klägerin, ihr auf den rückvergüteten Betrag 10 % Zinsen für die Zeit vom 1. November 1971 bis zum 15. Oktober 1973 zu zahlen, lehnte die Beklagte durch formlose Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung vom 18. Oktober 1973 und 8. Januar 1974 ab, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Die Klägerin hat am 13. Februar 1974 gegen die Beklagte Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben auf Zahlung von 6 % Zinsen von 12.439,26 DM für die Zeit (vom 1.11.1971 bis zum 15.10.1973), in der die Beklagte über den zuviel gezahlten Betrag habe verfügen können. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf Anregung des SG am 23. Dezember 1974 einen Widerspruchsbescheid erlassen: Die Klägerin hätte den Zinsanspruch schon im Verfahren über die Beitragsforderung für 1969 geltend machen müssen; sachlich sei der Anspruch nicht begründet, weil er in der RVO nicht vorgesehen sei.

Das SG hat durch Urteil vom 22. August 1975 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob § 111 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Sozialgerichtsverfahren anwendbar sei. Denn diese Vorschrift regele nur die Verzinsung von Abgabeschulden, also Einnahmen, die - anders als die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung - der Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs dienten. Verzugszinsen könne die Klägerin nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dessen entsprechende Anwendung auf das sozialgerichtliche Verfahren dahingestellt bleibe, nicht verlangen, weil der Verzug ein schuldhaftes Verhalten bezüglich der Nichtleistung voraussetze und Verschuldensfragen ausschließlich im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB zu behandeln seien. Für solche Ansprüche sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Auch als Nutzung nach § 818 Abs 1 BGB im Rahmen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs könne die Klägerin die Zinsen nicht beanspruchen. Denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch umfasse keine Zinsen, weil der Staat seine Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege und somit keine Nutzungen ziehe, sondern über die ihm zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen festgelegter Haushaltspläne stets im Interesse der Allgemeinheit verfüge. Schließlich scheide auch § 291 BGB als Anspruchsgrundlage aus. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei diese Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, weil eine Zinspflicht dem Wesen der Materie fremd sei, für die das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gelte. Aus der in den §§ 751 Abs 1 und 1436 Abs 2 RVO normierten Zinspflicht folge im Umkehrschluß, daß in anderen Fällen keine Zinsen geschuldet werden sollten. Damit fehle es an einer Regelungslücke, die für eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB erforderlich wäre. Das Ergebnis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt. Der Prozeßbeteiligte im Sozialgerichtsverfahren werde gegenüber dem Beteiligten im Verwaltungsprozeß nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Verwaltungsgerichts- und des Sozialgerichtsverfahrens, in dem nur der Versicherungsträger - ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens - Gerichtskosten zu tragen und nur der Leistungsberechtigte Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten habe, rechtfertige hinsichtlich der Prozeßzinsen eine andere Behandlung des Leistungsberechtigten als im Verwaltungsrechtsverfahren. Art I § 44 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) sei noch nicht geltendes Recht und führe deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis.

Das SG hat durch Beschluß der Vorsitzenden der Kammer auf Antrag der Klägerin die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Zu den Abgabeschulden im Sinne des § 111 FGO gehörten ua auch Beiträge. Auch der Unfallversicherungsträger fordere von dem Beitragspflichtigen Abgaben, die der Deckung eines spezifischen Finanzbedarfs dienten. Die Beklagte betreibe ihre Finanzierung nicht wesentlich anders als der Fiskus. Sie erhebe nach den §§ 725 ff RVO bestimmbare Abgaben, die, soweit sie nicht konkret in Anspruch genommen würden, einer Rücklage zuzuführen seien. Der in § 111 FGO enthaltene Rechtsgedanke, daß auf zuviel erhobene Abgabeschulden Zinsen zu entrichten seien, soweit die Schuld durch gerichtliche Entscheidung herabgesetzt werde, treffe daher auch auf den vorliegenden Fall zu. Anderenfalls sei Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die Beklagte sei zur Zahlung von Zinsen auch nach dem Rechtsgedanken des § 818 Abs 1 BGB verpflichtet, da unterstellt werden könne, daß sie die ohne Rechtsgrund erlangten Beiträge entweder der Rücklage zugeführt oder zinsgünstig angelegt habe (§§ 752, 754, 755 RVO). Die vom SG für die Nichtanwendbarkeit des § 291 BGB angeführte Rechtsprechung des BSG, die nicht ohne Widerspruch geblieben sei, betreffe nicht den hier vorliegenden Fall, in dem der Sozialversicherungsträger unberechtigt eingezogene Beiträge bis zum Abschluß eines sozialgerichtlichen Verfahrens habe nutzen können. Da nach § 751 RVO eine Zinspflicht des Beitragspflichtigen für rückständige Beiträge gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehe, gebiete es Treu und Glauben sowie Art 3 GG, daß auch der Unfallversicherungsträger dem Beitragspflichtigen Zinsen für unberechtigt eingezogene und zinsbewußt genutzte Beiträge zu zahlen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 1974 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf 12.439,26 DM für die Zeit vom 1. November 1971 bis zum 15. Oktober 1973 6 % Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision ist zulässig. Die Sprungrevision ist zwar allein von der Vorsitzenden der Kammer des SG - ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - durch Beschluß zugelassen worden. Die Zulassung ist gleichwohl wirksam; der Beschluß ist vor Ablauf der nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG längstens bis zum 31. Dezember 1976 zu bemessenden Übergangszeit nach der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit (1. Januar 1975, s Art VI des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 - BGBl I 1625 -) ergangen (vgl BSGE 41, 102; 42, 1; SozR 1500 § 161 Nr 12 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des BSG).

Nicht nur für den Anspruch auf Prozeßzinsen, sondern auch für den auf das Sozialversicherungsrecht gestützten Anspruch auf Verzugszinsen ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (§ 51 Abs 1 SGG; ständige Rechtsprechung des BSG, vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl, S. 190 i III mit Nachweisen).

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verzugs- oder Prozeßzinsen.

Die Klägerin stützt ihren Zinsanspruch darauf, daß sie bis zum 1. November 1971 12.439,26 DM an Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt habe, die in dieser Höhe von der Beklagten zu Unrecht verlangt und erst am 15. Oktober 1973 erstattet worden seien; nach dem Urteil des BSG vom 23. August 1973 sei sie zur Zahlung des Vierfachen des nach dem Gefahrtarif berechneten Beitrags (§ 728 Abs 3 RVO) nicht verpflichtet gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Voraussetzungen des Verzugs und der Rechtshängigkeit hinsichtlich des von der Klägerin zuviel entrichteten Beitrags gegeben sind. Die Beklagte ist jedenfalls zur Zahlung von Zinsen nicht verpflichtet.

Nach Art I § 44 Abs 1 SGB I vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) sind zwar Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit mit 4 vH zu verzinsen. Diese abweichend von den anderen Vorschriften des SGB I nicht bereits am 1. Januar 1976 in Kraft getretene, sondern erst am 1. Januar 1978 in Kraft tretende Regelung (s Art II § 23 Abs 2 SGB I) ist in Art I § 27 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) auf Erstattungsansprüche erstreckt worden. Art I § 27 Abs 1 SGB IV, der eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen vorsieht, gilt gemäß Art II § 14 SGB IV jedoch nur für nach dem Inkrafttreten des SGB IV (am 1. Juli 1977, s Art II § 21 Abs 1 SGB IV) fällig werdende Erstattungsansprüche. Für den hier streitigen Anspruch auf Verzinsung verbleibt es somit nach dem Willen des Gesetzgebers bei der bis dahin bestehenden Rechtslage.

Das BSG hat einen Anspruch auf Verzugs- und Prozeßzinsen im Beitrags- und Leistungsrecht der Sozialversicherung sowie in der Kriegsopferversorgung in ständiger Rechtsprechung verneint (BSG in Breithaupt 1958, 725, 730; BSGE 22, 150; 24, 16 und 118; 29, 44, 54; 35, 195, 203; SozR Nr 3 zu § 288 BGB, Nr 3 zu § 1424 RVO). Es besteht kein Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben. Soweit der Gesetzgeber des SGB eine Verzinsung für gerechtfertigt gehalten, Ansprüche aber erst für einen künftigen Zeitpunkt begründet hat, ist er für die Übergangszeit bewußt vom Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen.

Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß für öffentlich-rechtliche Forderungen Verzugszinsen zu zahlen sind, gibt es nicht; es ist vielmehr auf die Besonderheiten des verwaltungsrechtlichen Verhältnisses Rücksicht zu nehmen (Brackmann aaO, S 742 h).

Im Recht der Sozialversicherung ist dort, wo die Zuerkennung von Verzugszinsen für notwendig gehalten wurde, eine besondere gesetzliche Regelung getroffen worden (zB §§ 397 a, 751, 823 Abs 2, 1400 Abs 1, 1436 Abs 2 RVO). Daraus folgt, daß im übrigen ein solcher Anspruch nicht besteht. Die gesetzliche Regelung ist offensichtlich bewußt nur für Ausnahmefälle getroffen worden, so daß eine ausfüllbare Lücke im Gesetz nicht besteht (vgl ua BSG in Breithaupt aaO; BSGE 22, 150, 153).

Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - (BVerwGE 7, 95 und ständige Rechtsprechung) hält einen Anspruch auf Prozeßzinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB für gegeben (vgl auch § 111 FGO, in Anlehnung an § 291 BGB durch das StÄndG 1961 eingeführt und durch Art 4 Nr 3 des 3. Gesetzes zur Änderung des StGB vom 24. Juni 1975 - BGBl I 1509 - wieder aufgehoben; jetzt § 4 b des Steuersäumnisgesetzes, allerdings nicht mehr für "Abgaben", sondern für Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche). Nach der Ansicht des BVerwG entspricht es dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, daß der Schuldner, der sich auf einen Prozeß einläßt, billigerweise dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz leisten muß, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat. Diese unbedingte generelle Zinsverpflichtung des Schuldners beruhe auf einer schon vor dem Inkrafttreten des BGB in Deutschland fast allgemein zur Anerkennung gelangten, im Verkehrsleben herrschenden Auffassung. In der Rechtsprechung des BSG ist demgegenüber wiederholt herausgestellt worden, daß sich die vom BVerwG dargelegten Gedanken nicht auf den Bereich der Sozialversicherung übertragen lassen (vgl BSGE 22, 150, 153; 24, 16, 18; 28, 218, 222; SozR Nr 3 zu § 1424 RVO; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1968 - 2 RU 73/65 -). Anders als bei den Verzugszinsen, die in verschiedenen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts behandelt worden sind, finden sich zwar Vorschriften über Prozeßzinsen im Sozialversicherungsrecht überhaupt nicht. Die engen Beziehungen zwischen dem auf dem Verzug des Schuldners beruhenden Verzinsungsanspruch und dem durch die Rechtshängigkeit der Forderung begründeten Anspruch auf Prozeßzinsen schließen es jedoch auch aus, ohne eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage im Bereich der Sozialversicherungsleistungen einen durch Rechtshängigkeit begründeten Zinsanspruch anzuerkennen (vgl BSGE 22, 150; 28, 218, 223; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1968). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit in jeder Instanz und ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens eine Gebühr zu entrichten haben (§ 184 SGG), das Verfahren für die Leistungsberechtigten aber kostenfrei ist (§ 183 SGG), und daß § 193 SGG die Erstattung außergerichtlicher Kosten an den Leistungsberechtigten vorsieht, an den Versicherungsträger aber ausschließt. Die Ansicht der Klägerin, der Ausschluß von Prozeßzinsen für den Bereich der Sozialversicherung verstoße gegen Art 3 GG, trifft daher aufgrund der Besonderheiten dieses Rechtsbereichs nicht zu.

Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zinsen ist demnach nicht begründet. Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655370

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