Leitsatz (amtlich)

Unentgeltliche allgemeine Pflegeleistungen einer Tochter für ihren erkrankten Vater außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit sind selbst bei einem erheblichen Umfang in der Regel von den engen verwandtschaftlichen Eltern-Kind-Beziehungen geprägt und dem privaten familiären Lebensbereich zuzuordnen; es besteht daher weder nach § 539 Abs 1 noch Abs 2 RVO Versicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 1; RVO § 539 Abs 1 Nr 7; RVO § 539 Abs 2

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 09.11.1988; Aktenzeichen L 2 U 190/86)

SG Würzburg (Entscheidung vom 14.05.1986; Aktenzeichen S 2 U 281/85)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls der Klägerin als Wegeunfall.

Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester im Kreiskrankenhaus E             . Dort unterzog sich ihr inzwischen verstorbener Vater im April 1984 einer Darmresektion. Nach Beendigung der stationären Behandlung übernahm der niedergelassene Arzt Dr. Sch     , M        , die weitere medizinische Betreuung. Auf seinen Wunsch hin überwachte die in demselben Ort wie ihr Vater wohnende Klägerin unentgeltlich die erforderlichen Infusionen, entfernte nach dem Einlaufen die Kanüle, verabreichte Medikamente und erbrachte allgemeine Pflegeleistungen. Dabei wurde sie von ihrer jüngeren Schwester, einer Krankenpflegehelferin, unterstützt.

Am Abend des 7. Januar 1985 wollte die Klägerin ihren Vater zu Bett bringen und ihm eine Infusion anlegen. Auf dem Weg von ihrer Wohnung zu der ihres Vaters stürzte sie infolge Schnee- und Eisglätte und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Ab diesem Zeitpunkt übernahm ihre Schwester ihren Teil der Krankenbetreuung.

Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 28. Oktober 1985 ab, die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls zu entschädigen. Die Pflege ihres Vaters sei eine gemäß § 541 Abs 1 Nr 5 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungsfreie Tätigkeit im Rahmen des Vater-Kind-Verhältnisses gewesen.

Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat durch Urteil vom 14. Mai 1986 die Beigeladene zu 2) dem Grunde nach verurteilt, die Klägerin wegen der Folgen des Unfalles zu entschädigen. Die von ihr verrichteten Haushaltstätigkeiten seien gegenüber den gleichzeitig erbrachten Pflegeleistungen, die denen einer selbständigen Krankenschwester entsprochen hätten, von untergeordneter Bedeutung gewesen. Sie sei daher wie eine im Gesundheitsdienst Tätige (§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 7 RVO) versichert gewesen.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen (Urteil vom 9. November 1988): Die Klägerin habe bei der Pflege ihres Vaters nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Sie habe insbesondere keine selbständige Tätigkeit im Gesundheitswesen verrichtet und sei auch nicht wie eine gemäß § 539 Abs 1 Nr 7 RVO Versicherte tätig geworden. Als selbständige Krankenschwester habe sie wie eine Unternehmerin gehandelt, § 539 Abs 2 RVO setze jedoch ein Tätigwerden wie eine in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Person voraus. Obwohl sie den behandelnden Arzt bei seiner Arbeit entlastet habe, sei sie auch nicht wie eine bei diesem Beschäftigte tätig geworden. Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO bestehe nämlich nur, wenn die Handlungstendenz auf die Belange des Unternehmens gerichtet, die Tätigkeit also fremdwirtschaftlich sei. Die Klägerin aber habe in Wahrnehmung ihrer eigenen bzw ihres Vaters Interessen gehandelt, nämlich um diesem einen weiteren Krankenhausaufenthalt zu ersparen. Es habe sich auch nicht um eine Tätigkeit gehandelt, die sonst von Personen verrichtet werde, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Zu den Aufgaben einer Sprechstundenhilfe oder einer sonstigen Angestellten eines niedergelassenen Arztes gehöre es nicht, an Stelle des Arztes Hausbesuche zu machen, um dort Pflegedienste zu verrichten und Medikamente zu verabreichen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nur noch gegenüber der Beigeladenen zu 2). Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe in zweifacher Hinsicht gegen § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen. Zum einen habe es, anders als noch das SG, nicht genügend berücksichtigt, daß sie nicht nur reine Haushaltstätigkeiten verrichtet, sondern ihrem Vater durch die pflegerische Betreuung einen weiteren stationären Aufenthalt erspart habe. Insbesondere habe das LSG die des öfteren durchgeführten Nachtwachen nicht erwähnt. Zum anderen beruhe das Urteil auf einem Denkfehler. Dieser liege darin, daß das LSG einerseits die Anwendung des § 539 Abs 1 Nr 7 RVO mit der Begründung ablehne, sie habe bei der Pflege ihres Vaters keine selbständige Tätigkeit im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege ausgeübt, andererseits aber einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 7 RVO mit dem Argument verneine, sie sei wie eine Selbständige tätig geworden. Materielles Recht sei verletzt, weil das LSG § 539 Abs 1 und Abs 2 RVO falsch angewandt habe. Die Pflege eines Menschen gehöre nicht zu dessen Haushalt, vor allem nicht, wenn sie so umfassend erfolge wie durch sie. Da solche Leistungen sonst nur von freiberuflichen Krankenschwestern, solchen einer Sozialstation oder im stationären Bereich erbracht werden könnten, habe sie gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 7 RVO unter Versicherungsschutz gestanden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Pflege eines Menschen stehe im inneren Zusammenhang mit dessen Haushaltung. Selbst wenn man einen Versicherungsschutz annehmen könnte, sei sie daher nicht der zuständige Versicherungsträger. Tatsächlich hätten die Leistungen der Klägerin aber das unter Verwandten übliche Maß an Gefälligkeitsleistungen nicht überschritten. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, daß sie vor ihrem Unfall von einer ihrer Schwestern im Sinne abwechselnden Handelns unterstützt und danach von einer anderen, nicht im Krankenpflegebereich beschäftigten Schwester ersetzt worden sei.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 3) halten das angefochtene Urteil für zutreffend, stellen aber keinen förmlichen Antrag.

Die Beigeladene zu 1) stellt ebenfalls keinen Antrag, schließt sich jedoch den Ausführungen der Klägerin an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das LSG die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die Klägerin hat wegen der Folgen des Unfalls vom 7. Januar 1985 keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg zu und von dem Ort der Tätigkeit. Als sich der Unfall ereignete, befand sich die Klägerin nicht auf einem solchen Weg; denn die Pflege ihres Vaters war keine von den vorgenannten Vorschriften erfaßte Tätigkeit. Insbesondere erfüllt sie weder die Voraussetzungen des Abs 1 noch die des Abs 2 des § 539 RVO.

Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO besteht nicht, weil die Klägerin ihren Vater nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses pflegte. Nach den bindenden Feststellungen des LSG handelte sie nicht im Auftrag oder auf Weisung des Kreiskrankenhauses E             . Mit Dr. S        sprach sie sich zwar ab, hatte aber mit diesem genausowenig ein Beschäftigungsverhältnis begründet, wie mit ihrem Vater. Sie handelte nicht in persönlicher Abhängigkeit. Sie pflegte ihren Vater, ohne einem Zeit, Dauer und Ort ihrer Leistungen betreffenden Weisungsrecht des Arztes oder ihres Vaters unterworfen zu sein.

Die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 7 RVO sind ebenfalls nicht erfüllt, weil die Klägerin - wie das LSG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - bei der Pflege ihres Vaters auch keine Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege ausgeübt hat. Versicherte Tätigkeiten im Gesundheitswesen sind solche, die den Hauptzweck haben, der Gesundheit der Allgemeinheit oder eines einzelnen zu dienen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 11. Aufl, Bd II, S 472 w). Der Begriff der Wohlfahrtspflege im Sinne der Vorschrift umfaßt auch die Pflege eines kranken oder alten Menschen ohne direkten Bezug zu einer entsprechenden Organisation oder Einrichtung (vgl Urteil des Senats vom 26. Juni 1985 - 2 RU 79/84 - in SozR 2200 § 539 RVO Nr 111; Brackmann aaO). Unter beide Begriffe fallen, mit Ausnahme der gemäß § 541 RVO Versicherungsfreien, grundsätzlich freiberuflich (selbständig) Tätige, wie zB Krankenschwestern (zB Brackmann aaO, S 472 w I; LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1970, 745).

Trotz dieser weiten Auslegungen läßt sich die Tätigkeit der Klägerin nicht unter eines der beiden Tatbestandsmerkmale subsumieren, und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 7 RVO nur eintritt, wenn die Tätigkeit entweder berufsmäßig ausgeübt wird oder die betreffende Person zumindest überwiegend in Anspruch nimmt (so zB Hessisches LSG SGb 1987, 78, 81; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Februar 1989, § 539 Anm 14.2; s aber auch BSG SozR 2200 § 539 Nr 111). Die Pflege ihres kranken Vaters ist durch das enge verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Tochter und Vater geprägt; die Klägerin ist deshalb nicht im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Vorschrift unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung tätig geworden, sondern hat sich im Rahmen ihres grundsätzlich unversicherten privaten, familiären Lebensbereichs um ihren Vater persönlich gesorgt und ihn gepflegt.

Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, daß Verwandtschaft einen Versicherungsschutz nach § 539 RVO nicht von vornherein ausschließt (vgl Brackmann aaO S 471 p, q mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; so auch schon das Reichsversicherungsamt EuM 29, 11). Ebenso wie im Rahmen des § 539 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO ist aber ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nicht gegeben, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit durch die verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt ist. Die hier erforderliche Beurteilung, ob eine Person im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege iS des § 539 Abs 1 Nr 7 RVO tätig wird oder ob ihre Tätigkeit durch die verwandtschaftliche Beziehung geprägt ist, kann jedoch nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen erfolgen, unter denen sich eine Tätigkeit vollzieht. Dabei ist auf Art, Umfang und Zeitdauer der jeweiligen Verrichtung sowie die Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung abzustellen (s BSG SozR 2200 § 539 RVO Nr 55 zu Hilfstätigkeiten unter Verschwägerten, SozR 2200 § 539 RVO Nr 43 zur Beaufsichtigung des Kindes eines Neffen, SozR 2200 § 539 RVO Nr 66 zur Hilfe unter Brüdern). Eine generelle Festlegung dessen, was eine rechtlich wesentlich allein von familiären Bindungen geprägte Tätigkeit darstellt, ist nicht möglich. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles unter lebensnaher, natürlicher Betrachtungsweise (s Urteil des Senats vom 26. Januar 1978 aa0).

Die Pflegeleistungen der Klägerin gingen zwar ihrem Umfang und ihrer Zeitdauer nach weit über das Maß hinaus, bei dem der Senat bisher einen Versicherungsschutz für die Tätigkeiten unter Verwandten verneint hat. Die vorstehend angeführten Entscheidungen betrafen jedoch weder das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kindern und Eltern als das engste überhaupt, noch waren die dort verrichteten Tätigkeiten nach ihrer Art so wie im vorliegenden Fall durch die diesem Verwandtschaftsverhältnis eigene persönliche Zuwendung gekennzeichnet. Dagegen war die Tätigkeit der Klägerin insgesamt sowohl wegen der dem Vater selbst erbrachten persönlichen Pflegeleistungen als auch wegen der zwischen Tochter und Vater bestehenden engsten verwandtschaftlichen Beziehung stark familienhaft geprägt. Sie überschritt deshalb nicht die jedenfalls im Eltern-Kind-Verhältnis zu erwartenden und insoweit üblichen Hilfeleistungen. Während unter Ehegatten als Abgrenzungskriterium das Maß der in der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Beistandspflichten (§ 1353 BGB) herangezogen werden kann (vgl BSG SozR Nr 42 zu § 539 RVO, SozR 2200 Nr 32), sind bei anderen Familienangehörigen vor allem der Grad der Verwandtschaft und der tatsächliche Umfang der Gemeinschaft maßgebend (vgl Urteil des 8. Senats vom 8. Mai 1980 aaO). Im Eltern-Kind-Verhältnis kann dabei, ähnlich wie bei der ehelichen Lebensgemeinschaft, unmittelbar auf die Vorschriften des Familienrechts, insbesondere § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift hat Leitbildfunktion (vgl Münchener Kommentar-Hinz, BGB, 2. Aufl 1987, § 1618a RdNr 1). Sie bestimmt, daß Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind. Sie entfaltet eine ähnliche Rechtswirkung wie § 1353 BGB für die Ehe, indem sie einen Teil der im Rahmen einer Familie bestehenden sittlichen Pflichten zu Rechtspflichten erhebt. Die Beistandspflicht betrifft insbesondere solche Bereiche, die einer normativen Detailregelung nicht zugänglich sind, also gerade auch die gegenseitige Unterstützung und Pflege in Krankheits- oder Notfällen. Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte mithin nicht nur aus Anlaß, sondern durch ihre persönliche Pflege des kranken Vaters ihrer Art nach im Rahmen der familiären Beistandspflichten und erhielt hiervon ihr rechtlich wesentliches Gepräge. Dies zeigt sich auch daran, daß die Klägerin zunächst von ihrer jüngeren Schwester unterstützt und nach ihrem Unfall von einer anderen Schwester abgelöst wurde. Dabei kann dahinstehen, ob das LSG, wie die Klägerin meint, nicht vom Gesamtinhalt des Verfahrens ausgegangen ist, indem es den Umfang ihrer Pflegetätigkeit, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil, nicht umfassend dargelegt und insbesondere das gelegentliche Abhalten von Nachtwachen nicht erwähnt hat. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, beruht das Urteil nicht darauf, weil die ihrem kranken Vater gewidmete persönliche Pflegetätigkeit der Klägerin auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ihrer Art und der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses nach noch innerhalb des Vater-Kind-Verhältnisses erfolgt ist entsprechend den vielen erforderlichen Pflegeleistungen, die Eltern auch ihren gesunden Kleinkindern und erst recht ihren kranken und behinderten Kindern ggf sogar ein Leben lang erbringen. Auch die Pflege eines zB geistig oder schwer körperlich behinderten Kindes durch die Eltern ist bei noch längerer Dauer und größerem Umfang durch das Eltern-Kind-Verhältnis geprägt und wird auch nicht im Rahmen der Wohlfahrtspflege iS des § 539 Abs 1 Nr 7 RVO erbracht.

Entgegen der Auffassung der Revision bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 oder Nr 7 RVO. Zwar steht auch einem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO nicht bereits grundsätzlich entgegen, daß die Klägerin zu der Person, für die sie tätig wurde, in einem Verwandtschaftsverhältnis steht. Die Klägerin handelte jedoch bei der persönlichen Pflege ihres Vaters nicht wie eine bei Dr. S        oder ihrem Vater Beschäftigte bzw eine im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege Tätige. Ihre Tätigkeit für ihren Vater war vielmehr - wie vorstehend dargelegt - wegen der persönlichen Pflege ihres schwerkranken Vaters nach der Art der Tätigkeit und der engsten verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Kind und Eltern durch dieses Verwandtschaftsverhältnis geprägt. Deshalb scheidet auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO aus. Aufgrund dessen kann auch § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 7 RVO nicht in Betracht kommen, so daß dahinstehen kann, ob jemand überhaupt "wie" eine nach § 539 Abs 1 Nr 7 RVO versicherte Person tätig werden kann (s Brackmann aaO S 477 d).

Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1990, 1558

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