Beteiligte

Klägerin und Revisionsbeklagte

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes (H.) eine erhöhte Unfallrente zusteht, nachdem in den Unfallfolgen eine Verschlimmerung eingetreten, H. jedoch vor Eintritt der Verschlimmerung aus unfallunabhängigen Gründen völlig erwerbsunfähig geworden war.

H. bezog wegen der Folgen eines Schenkelhalsbruches links seit dem 1. September 1959 von der Beklagten eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE von 20 v.H. Seit dem 15. September 1971 war er wegen eines Plattenepithelkarzinoms arbeitsunfähig und bezog von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen seit dem 1. Juni 1972 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 30. April 1973 stellt er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer höheren Unfallrente. Der Orthopäde Dr. H … stellte eine Zunahme der unfallbedingten Veränderungen des linken Hüftgelenks mit starker schmerzhafter Bewegungseinschränkung fest, die für das Jahr 1971 eine MdE von 30 v.H., für das Jahr 1972 eine solche von 40 v.H. und für die Zeit ab 1. Januar 1973 eine solche von 50 v.H. bedinge. Der Lungenfacharzt Dr. B … stellte allein wegen unfallunabhängiger Leiden seit dem 15. September 1971 eine völlige Erwerbsunfähigkeit fest.

Mit Bescheid vom 30. Juli 1974 erhöhte die Beklagte die Unfallrente des Ehemannes der Klägerin ab 1. Januar 1971 auf 30 v.H. Eine weitere Erhöhung lehnte sie ab, weil er seit dem 15. September 1971 völlig erwerbsunfähig im Sinne der Unfallversicherung gewesen sei. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Ehemann der Klägerin für 1972 eine Unfallrente nach einer MdE von 40 v.H. und für die Zeit ab 1. Januar 1973 eine solche nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren (Urteil vom 20. Dezember 1974). Die Berufung der Beklagten, mit der sie das Urteil des SG nur insoweit angefochten hat, als sie verurteilt worden ist, dem Kläger ab 1. Januar 1973 die Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. zu zahlen, hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 12. Mai 1976). Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Unfallfolgen hätten sich wesentlich verschlimmert und bedingten seit dem 1. Januar 1973 aus medizinischer Sicht eine MdE von 50 v.H. Obwohl der Ehemann der Klägerin ab September 1971 völlig erwerbsunfähig gewesen sei, stehe der Klägerin dieser erhöhte Rentenanspruch zu. Eine einmal zuerkannte Unfallrente sei späterhin bei Eintritt einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen auch dann zu erhöhen, wenn der Unfallverletzte vor Eintritt dieser Verschlimmerung bereits wegen eines unfallunabhängigen Leidens völlig erwerbsunfähig geworden sei. Diese vom Bundessozialgericht (BSG) vertretene Rechtsauffassung (Urteil vom 20.11.1973 - 5 RKnU 25/72) entspreche der Sinn und Weck des Unfallrechtes. Zwar solle eine Verletztenrente den Verlust oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgleichen, und grundsätzlich könne sich eine nicht mehr vorhandene Erwerbsfähigkeit auch bei Eintritt einer medizinischen Verschlimmerung von Unfallfolgen nicht weiter mindern. Andererseits würde die MdE regelmäßig ohnehin abstrakt bestimmt, und es spiele bei der Bewertung von Unfallfolgen auch keine entscheidende Rolle, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten schon vor dem Unfall gemindert gewesen sei. Zwar habe die Unfallrente nicht den Charakter einer Versorgungsrente, andererseits solle sie aber doch die durch die Unfallfolgen hervorgerufenen Unbequemlichkeiten, Beschwerden und Behinderungen nicht nur im Erwerbsleben und am Arbeitsplatz, sondern in gewissem Umfang ganz allgemein durch Erleichterung der Verletzungsfolgen ausgleichen. Die einmal durch die Gewährung von Verletztenrente begründete Entschädigungspflicht entfalte für die Zukunft ein Eigendasein, in dessen Rahmen unabhängig von einer möglichen, aus anderen Gründen vorliegenden völligen Erwerbsunfähigkeit Verschlimmerungen stets zu berücksichtigen und zu entschädigen seien.

Mit der zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, mit der vom LSG vertretenen Auffassung werde das in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschende Entschädigungsprinzip durchbrochen. Durch die Verletztenrente werde eine unfallbedingte teilweise oder völlige Einbuße der Erwerbsfähigkeit ausgeglichen. Eine solche Einbuße könne jedoch nur eintreten, wenn noch Raum für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorhanden sei. Das sei aber nur so lange möglich, wie noch eine gewisse Fähigkeit zum Erwerb vorhanden sei. Sei diese Fähigkeit aus unfallunabhängigen Gründen völlig und dauernd verloren gegangen, so sei eine weitere Einbuße dieser Fähigkeit nicht mehr denkbar. So könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Versicherten, der bei Eintritt der unfallbedingten MdE bereits aus anderem Anlaß dauernd völlig erwerbsunfähig gewesen sei, keine Unfallrente gewährt werden, weil die Unfallfolgen keine weitere MdE herbeiführen könnten. Auch sei eine Unfallrente nicht zu gewähren, wenn bei Eintritt einer sonst zum Rentenbezug berechtigenden Verschlimmerung der Unfallfolgen bereits völlige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Es sei schwerlich einzusehen, daß die Folgen eines Unfalles nur deshalb unterschiedlich behandelt werden sollten, weil die Entschädigungspflicht entweder vor oder nach Eintritt der völligen Erwerbsunfähigkeit aus unfallunabhängigen Gründen festgestellt worden sei, obwohl in beiden Fällen bei Eintritt der Verschlimmerung keine Erwerbsfähigkeit mehr bestanden habe. Demgegenüber könne auch die Argumentation des LSG nicht überzeugen, die Unfallrente solle die durch die Unfallfolgen hervorgerufenen Unbequemlichkeiten, Beschwerden und Behinderungen nicht nur im Erwerbsleben und am Arbeitsplatz, sondern im gewissen Umfang ganz allgemein durch Erleichterung der Verletzungsfolgen ausgleichen. Das müsse gleichermaßen für denjenigen gelten, dem eine Rente deshalb nicht gewährt werden könne, weil schon im Unfallzeitpunkt keine Erwerbsfähigkeit mehr vorhanden gewesen sei. Die Gewährung bzw. Erhöhung einer Unfallrente müsse daher mit der entsprechenden MdE einhergehen. Eine überzeugende rechtssystematische Begründung für die diesem Grundsatz widersprechende Rechtsauffassung des LSG sei nicht erkennbar.

Die Beklagte beantragt,die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1976 abzuweisen.

Damit ist sinngemäß gemeint:Das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1976 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1974 insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt worden ist, für die Zeit ab 1. Januar 1973 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. zu zahlen, und insoweit die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 1974 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte verkenne, daß die Rechtslage sich nach Wegfall des - überflüssigen - § 561 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. nicht geändert habe, so daß eine Verletztenrente nur dann nicht gewährt werden könne, wenn eine unfallrentenrechtlich relevante MdE erst eingetreten sei, nachdem der Verletzte bereits vorher aus anderen Gründen völlig erwerbsunfähig gewesen sei.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das LSG hat zutreffend den der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres - anscheinend am 3. März 1975 - verstorbenen Ehemannes (§ 630 RVO in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung - Art. II § 4 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches -SGB- Allgemeiner Teil, BGBl. I 1975 S. 3015) zustehenden, hier allein noch streitigen Anspruch auf Unfallrente nach einer MdE von 50 v.H. für die Zeit ab 1. Januar 1973 bejaht. Dies gilt allerdings nur bis zum Ende des Monats, in dem dessen Tod eingetreten ist (§ 631 RVO); diesen Zeitpunkt hat das LSG nicht festgestellt noch hat es eine solche Einschränkung im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht. Insoweit bedurfte der Urteilsausspruch einer Klarstellung.

Die Folgen des als Arbeitsunfall von der Beklagten anerkannten und ab 1. September 1959 mit einer Dauerrente nach einer MdE von 20 v.H. entschädigten Schenkelhalsbruchs (Bescheid vom 25. August 1959) hatten sich nach den nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) später verschlimmert und im Jahre 1971 eine MdE von 30 v.H. und ab 1. Januar 1973 von 50 v.H. zur Folge. Zu Unrecht hat die Beklagte auf den Erhöhungsantrag vom 30. April 1973 mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1974 die Rente nur für das Jahr 1971 auf 30 v.H. erhöht und weitere Erhöhungen, nämlich für 1972 und insbesondere auch für die hier streitige Zeit ab 1. Januar 19739 abgelehnt, weil der Ehemann der Klägerin, was das LSG ebenfalls unbeanstandet festgestellt hat, seit September 1971 wegen eines Plattenepithelkarzinoms unfallunabhängig völlig erwerbsunfähig gewesen sei.

Rechtsprechung und Literatur haben sich wiederholt mit der Frage der Bemessung der der Verletztenrente zugrunde zu legenden MdE beim Zusammentreffen unfallabhängiger und unfallunabhängiger Gesundheitsschäden befaßt. Nach den dort entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätzen ist bei der Feststellung des Grades der MdE, die infolge eines Arbeitsunfalles eingetreten ist (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO), grundsätzlich von der tatsächlichen, individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor dem Unfall auszugehen, diese mit 100% einzusetzen und die Einbuße an dieser Erwerbsfähigkeit durch den Unfall in einem bestimmten Prozentsatz hiervon auszudrücken (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: April 1976, Band II S. 568b mit zahlreichen Nachweisen), Die - gegebenenfalls nur geringe - Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall ist derjenigen nach dem Unfall gegenüber zu stellen und aus diesem Vergleich die prozentuale unfallbedingte MdE abzuleiten. Daraus folgt, daß ein Arbeitsunfall dann keine MdE zur Folge haben kann, wenn bei dem Verletzten bereits vor dem Unfall für dauernd keine auch nur geringe Erwerbsfähigkeit mehr vorhanden, er also "dauernd völlig erwerbsunfähig" war (zum Begriff der "dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit" vgl. BSGE 17, 160, 161; Brackmann, a.a.O., S. 568b, e). Diese früher in § 561 RVO a.F., der mit dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz -UVNG- vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) nicht mehr in das 3. Buch der RVO übernommen worden ist, ausdrücklich bestimmte Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 581 Abs. 1 RVO i.d.F. des UVNG (vgl. u.a. BSG in SozR Nrn. 14 und 15 zu § 581 RVO; Brackmann, a.a.O., S. 568d). Maßstab für die Bemessung der unfallbedingten MdE ist grundsätzlich die Einbuße an Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (sog. abstrakte Schadensbemessung). Abgesehen von den Ausnahmefällen des § 581 Abs. 2 RVO ist es also rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Verletzte infolge eines unfallbedingten Gesundheitsschadens ausnahmsweise stärker in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist als es dem abstrakt bemessenen MdE-Grad entspricht oder trotz dieser MdE etwa noch in der Lage ist, in gleicher Weise wie vor dem Unfall das volle Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese MdE bleibt, solange die Unfallfolgen sich nicht ändern, die maßgebende Rentengrundlage ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang de Erwerbsfähigkeit des Verletzten durch unfallunabhängige Umstände, insbesondere weitere Gesundheitsschäden, zusätzlich gemindert oder gar völlig beseitigt wird. Sogenannte Nachschäden wirken sich also weder positiv noch negativ auf die unfallbedingte MdE aus. Die "Unfallursache" erschöpft sich gleichsam mit dem schädigenden Ereignis, d.h. mit dem Bewirken des gesundheitlichen Schadens und den unmittelbar an ihm haftenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen. Diese Ursache setzt sich nicht über das schädigende Ereignis hinaus in oder mit einer späteren neuen Ursache ganz oder teilweise fort. Die MdE ist die direkte miteingeschlossene Folge des schädigenden Ereignisses und nicht eine weitere Folge der durch dieses Ereignis eingetretenen Folge, nämlich der Gesundheitsstörung (so zum Versorgungsrecht BSG in SozR 3100 § 30 Nr. 11 S. 55).

Bleibt somit für die Bemessung der schädigungsbedingten MdE der zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestehende Zustand (die damalige Erwerbsfähigkeit) des Verletzten "ein für alle Mal", also unabhängig von späteren unfallunabhängigen erwerbsmindernden Umständen, der maßgebende Vergleichspunkt (so schon RVA GE 1955 AN 1902, 560, woran die Rechtsprechung bisher unverändert festgehalten hat - vgl. u.a. BSGE 17, 99, 100; SozR 3100 § 30 BVG Nr. 11), so muß das auch gelten, wenn sich die Unfallfolgen in ihrer Bedeutung für das Ausmaß der Erwerbsfähigkeit später ändern, d.h. bessern oder verschlechtern (§ 622 Abs. 1 RVO). Ist die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten infolge eines Arbeitsunfalls gemindert worden, d.h. war er vor dem Unfall nicht "dauernd völlig erwerbsunfähig" (s. o.), so muß sich eine Änderung der Schädigungsfolgen auf die schädigungsbedingte MdE auswirken, denn zu entschädigen ist der durch das Unfallereignis hervorgerufene Gesundheitsschaden einschließlich etwa später noch eintretender Verschlimmerungen (BSGE 17, 99, 103).

Diese Änderung ist Ursache für ein Ansteigen (oder auch Absinken) des Ausmaßes der Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit, wie sie vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat. Diese vor der Schädigung bestehende Erwerbsfähigkeit wird auch dann durch eine Verschlimmerung der Unfallfolgen gemindert, wenn zwischenzeitlich daneben ein unfallfremder "Nachschaden" eingetreten ist; dies gilt selbst dann, wenn dieser allein nunmehr zur "völligen Erwerbsunfähigkeit" geführt hat. Entscheidend ist sonach nur, in welchem Ausmaß sich die (geänderten) Folgen des Unfalles auf diejenige Erwerbsfähigkeit auswirken, die unmittelbar vor dem Unfall (= 100%) bestanden hat. Das entspricht auch einem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, nach dem für die Berechnung der - vom Eintritt eines Versicherungsfalles abhängigen - Leistungen die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebend sind (vgl. BSGE 38, 216, 218 Urteil des Senats vom 24.8.1976 - 8 RU 16/76, S. 9). Zu entschädigen ist somit auch in diesen Fällen stets die schädigungsbedingte Einbuße an Erwerbsfähigkeit, gleichgültig, ob es sich um die Erstfeststellung oder um eine Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse handelt, wobei hier nicht entschieden werden muß, ob insoweit maßgebender Vergleichszeitpunkt der Eintritt der Schädigung oder derjenige ist, zu dem die Schädigung Krankenbehandlung erfordert oder einen rentenberechtigenden MdE-Grad erreicht (vgl. BSG in SozR Nr. 1 zu § 561 RVO a.F.; Nrn. 6, 14, 15 zu § 581 RVO). Eine unfallunabhängige "dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit" steht daher dem Rentenanspruch grundsätzlich nur dann entgegen, wenn sie bereits bestanden hat, als der Unfallschaden (erstmals) eingetreten ist. Wäre dies anders, so müßte hier wegen der später eingetretenen unfallfremden völligen Erwerbsunfähigkeit sogar die bereits bewilligte Rente entzogen werden können. Eine solche Folgerung zieht aber auch die Beklagte nicht. Für den vorliegenden Fall ist deshalb der Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 20. November 1973 (SozR Nr. 17 zu § 581 RVO) im Ergebnis zuzustimmen (ebenso anscheinend: Brackmann, a.a.O., S. 568d a.E.; Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: Oktober 1976, § 622 Anm. 2c kk S. 625/1).

Die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften dagegen geltend gemachten Bedenken (vgl. Rundschreiben VB 107/74) erscheinen dem erkennenden 8. Senat durch die jetzige Entscheidung ausgeräumt.

Die von der Revision genannte Entscheidung des 5. Senats in BSGE 35, 232 (= SozR Nr. 14 zu § 581 RVO) betraf einen von dem hier streitigen Fall abweichenden Sachverhalt (Unfall zunächst ohne rentenberechtigende MdE); dazu bedurfte es hier keiner Ausführungen.

Nachdem das LSG - insoweit unbeanstandet - festgestellt hat, die unfallbedingte MdE des Ehemannes der Klägerin habe ab 1. Januar 1973 50 v.H. betragen, hat es zutreffend die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten mußte daher ebenfalls mit der Kostenfolge aus § 193 SGG erfolglos bleiben, wobei lediglich klarzustellen war, daß die Verpflichtung zur Rentengewährung mit Ablauf des Monats, in dem der Verletzte verstorben ist, endet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518756

BSGE, 208

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