Leitsatz (amtlich)

Auch eine mit der Essenseinnahme zusammenhängende Nebenverrichtung (hier: Weg zum und vom Essensplatz in der Betriebskantine) ist grundsätzlich unversichert, es ei denn, daß ausnahmsweise eine - objektiv gefährliche - Betriebseinrichtung (hier: Drehtür der Kantine) den Unfall wesentlich mitverursacht hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Von einer Drehtür als einer Betriebseinrichtung (zB nach außen führende Drehtür einer Werkskantine) gehen besondere Gefahren aus, die für einen durch sie verursachten Unfall auch dann Unfallversicherungsschutz begründen, wenn der Verletzte eine an sich eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit verrichtete.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 1975 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. September 1974 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsverpflichtung der beklagten Betriebskrankenkasse für Leistungen, die der Kläger (Land Baden-Württemberg) anläßlich eines Unfalles erbrachte, den die an der Universitätsklinik Freiburg als Hausgehilfin beschäftigte Christhilde S (S.) am 17. September 1971 erlitten hat.

Als sie an diesem Tage nach Einnahme des Mittagessens im "Personalkasino" der Kliniken das Kasino durch die nach außen führende Drehtür verlassen wollte, wurde diese durch einen Vorausgehenden unvermutet beschleunigt, so daß S. mit dem Oberkörper zwischen einen der Türflügel und den dem Kasinoraum zugekehrten Rahmen des in den Raum hineinragenden Drehgehäuses eingeklemmt wurde und mit dem Kopf an den Rahmen schlug. Sie zog sich eine Gehirnprellung zu und war bis zum 9. Oktober 1971 in stationärer Behandlung sowie bis zum 23. Oktober 1971 arbeitsunfähig. Die Kosten der Heilbehandlung trug der Kläger.

Der Kläger hat durch einen an S. gerichteten, bindend gewordenen Bescheid vom 25. Juli 1972 eine Entschädigung des Unfalls abgelehnt: Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen, weil der Aufenthalt im Kasino in den Bereich eigenwirtschaftlicher Tätigkeit falle. Der Kläger übersandte der Beklagten eine Durchschrift dieses Bescheides und forderte von ihr - erfolglos - Ersatz seiner Aufwendungen von 1.400,50 DM.

Die daraufhin vom Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg erhobene Klage ist durch Urteil vom 19. September 1974 abgewiesen worden. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat ihr dagegen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben (Urteil vom 24. September 1975). Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die Beklagte sei dem Grunde nach zur Erstattung verpflichtet, da die Krankheit der S., für die der Kläger Aufwendungen erbracht habe, nicht Folge eines Arbeitsunfalles gewesen sei. Es komme hier darauf an, wo der mit der versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehende Weg zum Kasino geendet und der versicherte Rückweg wieder begonnen habe, wie diese Wege mithin von dem nichtversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich abzugrenzen seien. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung zum Beginn bzw. Ende des versicherten Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit werde diese Grenze auch bei der Einnahme der Mahlzeit in einem Gasthaus oder in einem Betriebskasino durch die Außentür des Gebäudes gebildet, in dem die Mahlzeit eingenommen werde. Hieraus folge, daß der Unfall der S. sich im unversicherten Bereich ereignet habe. Infolge der räumlichen Lage der Drehtür habe S. im Augenblick des Unfalls die Außentür des Kasinos noch nicht durchschritten gehabt. Der Unfall sei auch nicht durch die Auswirkung einer betrieblichen Einrichtung oder durch eine besondere Beschaffenheit der Unfallstelle verursacht worden. Gefahrenquellen ähnlicher Art, nämlich Drehtüren, Schwingtüren oder selbstschließende Türen, gäbe es im täglichen Leben so häufig, daß eine solche Tür nicht als eine besondere Beschaffenheit der Unfallstelle, sondern nur als eine "Gelegenheitsursache" anzusehen sei. Daß die Beschleunigung der Drehtür durch betriebliche Eile bedingt gewesen sei, sei nicht festzustellen.

Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, bei dem streitigen Ereignis habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Lediglich bei der Nahrungsaufnahme und den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verrichtungen sei der Unfallversicherungsschutz unterbrochen. Beim Verlassen des Kasinos und dem Benutzen der Drehtür, die eine erhebliche Gefahrenquelle darstelle, - was das LSG unter Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verkannt habe -, seien hier so viele betriebsbezogene Umstände zusammengetroffen, daß an der wesentlichen Bedingung der betrieblichen Tätigkeit für das Unfallgeschehen nicht gezweifelt werden könne. Selbst wenn man darauf abstelle, daß der Versicherungsschutz nach dem Mittagessen grundsätzlich erst nach dem Verlassen des Kasinos beginne, müsse dieses wegen der Eigenart der Drehtür schon beim Betreten derselben angenommen werden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. September 1975 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Freiburg vom 19. September 1974 zurückzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das LSG habe den Unfallversicherungsschutz zu Recht verneint. Die gegenteilige Auffassung führe zur Annahme eines sogenannten "Betriebsbannes". Alle mit dem - unversicherten - Essensvorgang zusammenhängenden Handlungen seien eine Einheit, so daß auch das Benutzen der Drehtür nicht unter Versicherungsschutz stehe. Es komme nicht darauf an, daß eine Betriebseinrichtung am Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt habe, wenn die Essenseinnahme einschließlich ihrer Nebenverrichtungen - wie hier - eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Im übrigen stehe nicht fest, daß die Verletzte sich auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz befunden habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des LSG hat die Beklagte dem Kläger die ihm aus Anlaß des Unfalls der S. entstandenen Aufwendungen nicht zu ersetzen.

Nach § 1509 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) hat die Krankenkasse dem Träger der Unfallversicherung den Betrag zu ersetzen, den sie nach dem Recht der Krankenversicherung hätte leisten müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Unfallversicherungsträger an einen Versicherten Leistungen für eine Krankheit gewährt hat, die nicht Folge eines Arbeitsunfalles war, Die Voraussetzungen dieser Ersatzvorschrift liegen hier nicht vor.

Wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, bindet der vom Kläger der S. am 25. Juli 1972 erteilte Ablehnungsbescheid und die darin enthaltene Feststellung, daß die S. keinen Arbeitsunfall erlitten habe, die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits nicht (SozR Nr. 2 zu § 1509 a RVO aF m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Klägers und des LSG war die S. bei dem fraglichen Unfall nach § 548 i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert, weil sie den Unfall bei einer Tätigkeit i. S. der zuletzt genannten Vorschrift erlitten hat.

Der Versicherungsschutz ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich der Unfall in der arbeitsfreien Mittagspause ereignet hat. Die während einer Arbeitspause auf dem Betriebsgelände verbleibenden Beschäftigten unterliegen grundsätzlich auch während dieser Zeit dem Versicherungsschutz, sofern der Unfall mit den Gefahren des Unternehmens in ursächlichem Zusammenhang steht und sich nicht bei Tätigkeiten ereignet, die rein persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Charakter haben (Schimanski in Wege zur Sozialversicherung - WzS - 1969, 4; Jegust, Der Arbeitsunfall, 4. Aufl., S. 61). Zum persönlichen, eigenwirtschaftlichen Lebensbereich gehört allerdings nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel die Einnahme von Mahlzeiten (BSG 11, 267, 268; 12, 165, 166; 12, 247, 249; BSG in SozE Nr. 52 zu § 543 aF RVO, ferner in SozR BSG IV Nr. 29 zu § 548 RVO). Nur in Ausnahmefällen, wenn nämlich besondere Umstände einen so engen Kausalzusammenhang zwischen dem Essen und der betrieblichen Tätigkeit begründen, daß das Moment der Eigenwirtschaftlichkeit als unwesentlich zurücktritt, ist auch die Essenseinnahme mitversichert (vgl. z. B. BSG SozR Nr. 40, 41 zu § 542 aF RVO). Solche besonderen Umstände haben nach den Feststellungen des LSG bei S. nicht vorgelegen. Sie sind namentlich nicht schon darin zu sehen, daß sich der Unfall in Betriebsräumen der Universitätskliniken (Personalkasino) ereignet hat (vgl. das Urteil des 2. Senats vom 7. März 1969, SozE BSG IV Nr. 29 zu § 548 RVO, wo ausdrücklich betont wird, daß allein der Umstand, daß das Essen in einer Werkskantine eingenommen werde, zur Bejahung des Versicherungsschutzes regelmäßig nicht ausreiche; ebenso Böhme ZfS 1974, 301; Vollmar in WzS 1976, 79, 81; a. M. wohl Schreier in SozVers 1963, 182, 183 zum Unfallversicherungsschutz bei Essenseinnahme in Fremdkantinen).

Auch eine mit der Essenseinnahme zusammenhängende Nebenverrichtung, namentlich der Weg zum und vom Essensplatz, ist grundsätzlich unversichert, es sei denn, daß ausnahmsweise eine Betriebseinrichtung den Unfall wesentlich mitverursacht hat (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: Nov. 1975, S. 482 b). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Entgegen der Auffassung des LSG hat nämlich eine betriebliche, noch dazu in besonderem Maße gefahrenträchtige Einrichtung (Drehtür) den streitigen Unfall wesentlich mitbewirkt, wie die Beklagte mit Recht vorträgt. Die Berücksichtigung dieses Umstandes scheitert nicht schon daran, daß, wie das LSG meint, Gefahrenquellen solcher und ähnlicher Art - Drehtüren, Schwingtüren, selbstschließende Türen - im täglichen Leben an vielen Stellen anzutreffen seien. Erheblich ist nicht die Häufigkeit, mit der betriebliche Gefahrenquellen auch außerhalb des Betriebes auftreten, sondern allein, ob eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung den Unfall wesentlich mitverursacht hat.

Der vom LSG insoweit angeführte Begriff der "Gelegenheitsursache" trifft den vorliegenden Sachverhalt nicht. Als "Gelegenheitsursache" werden diejenigen Bedingungen eines Unfalls bezeichnet, die zu seiner Entstehung nicht wesentlich beigetragen haben (Brackmann aaO S. 480 k II). Die Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit für den Unfall ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall auch bei jedem anderen, nicht zu vermeidenden ähnlichen äußeren Anlaß zu derselben Zeit hätte eintreten können (BSG in BG 1961, 222). Eine "Gelegenheitsursache" liegt dagegen nicht schon vor, wenn derselbe Unfallablauf auch an Orten außerhalb des Betriebes denkbar wäre; von einer solchen wird vielmehr nur dann gesprochen, wenn der Betriebseinrichtung für den Unfall lediglich die Bedeutung eines äußeren Anlasses im Gegensatz zu einer wesentlich mitwirkenden Ursache zukommt (vgl. auch BSG in Breithaupt 1968, 823, 824; Jegust aaO S. 20). Das ist hier nicht der Fall.

Im Vergleich zu einer normalen Tür gehen von einer Drehtür besondere Gefahren aus. Die Funktion einer Drehtür kann - wie der zu entscheidende Fall zeigt - nicht nur von dem gerade Hinaus- bzw. Hineingehenden beeinflußt werden, sondern auch von vorangehenden und nachfolgenden Benutzern. Ferner kann die Tür zur gleichen Zeit von hinaus- und von hineingehenden Personen betätigt werden. Hierdurch kann sie in schnellere Bewegungen versetzt werden, als dem Willen und der Reaktionsfähigkeit des einzelnen Benutzers entspricht, ohne daß dieser das rechtzeitig erkennen und beeinflussen kann. Falls er seine Ganggeschwindigkeit nicht der Geschwindigkeit des Laufs der Drehtür anpaßt, besteht die Gefahr, daß der Benutzer von dem nachfolgenden Türflügel "eingeholt" und angestoßen bzw. eingeklemmt wird. Gerade bei Ein- und Ausgängen mit großem Publikumsverkehr ist die Drehtür in ständiger Drehung; die Passanten müssen häufig in die sich bewegende Tür hinein- bzw. aus dieser heraustreten, was dann zu schnellen Reaktionen zwingt, um nicht mit den Flügeln der Drehtür zu kollidieren. Normale Türen sind dagegen nicht im ganzen drehbar und in der Regel auch nicht von mehreren Personen gleichzeitig zu durchschreiten. Von einer Drehtür als einer Betriebseinrichtung gehen deshalb besondere Gefahren aus, die für einen durch sie verursachten Unfall auch dann Versicherungsschutz begründen, wenn der Verunglückte im Begriff war, eine Mahlzeit zu sich zu nehmen oder eine solche gerade beendet, also sich eigenwirtschaftlich betätigt hatte.

In diesem Zusammenhang verweist der Kläger zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1974 (8/7 RU 52/71). Der Senat hat seinerzeit nur ausgesprochen, daß Versicherungsschutz nicht schon dadurch begründet werde, daß sich ein Unfall bei der Benutzung eines Arbeitsgeräts oder einer Betriebseinrichtung im eigenwirtschaftlichen Bereich ereigne. Dieses Urteil betraf ebenso wie die in ihm zitierten Entscheidungen des 2. Senats (SozR Nr. 72 zu § 542 aF RVO; BSG 14, 295, 296 f) Arbeiten, die ein Betriebsangehöriger außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit für seine persönlichen Zwecke verrichtet und dafür eine Betriebseinrichtung benutzt hatte. In einem solchen Fall behält der Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit seine Bedeutung, weil die Tätigkeit dem Verletzten nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses aufgetragen worden war und auch nicht Betriebszwecken diente. Der vorliegende Fall ist mit den den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten nicht vergleichbar. S. ist nicht bei einer auf eigener Willensentscheidung beruhenden, außerhalb der Arbeitszeit verrichteten Arbeit verunglückt. Sie hatte zwar aus eigenwirtschaftlichen Gründen das Kasino aufgesucht, war dort dann aber auf die Benutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen angewiesen. Die von ihnen ausgehende Gefahr hat den späteren Unfall wesentlich mitverursacht. Der erkennende Senat hat in dem genannten Urteil ferner betont, daß der dort entschiedene Fall mit dem Sachverhalt des Urteil des 2. Senats vom 7. März 1969 (SozE BSG IV Nr. 29 zu § 548 RVO = Breithaupt 1969, 755) nicht vergleichbar sei. Die letztgenannte Entscheidung betraf einen Unfall in einer Werkskantine, der u. a. auf eine betriebliche Gefahrenquelle zurückzuführen war. Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall.

Der Kläger meint zu Unrecht, eine Bejahung des Versicherungsschutzes würde hier zur Annahme eines sogenannten "Betriebsbannes" führen, der auch eigenwirtschaftliche Betätigungen in den Versicherungsschutz einschlösse; geschützt wäre schon der arbeitsbedingte Aufenthalt im Bann-Bereich des "Betriebes" (vgl. BSG 14, 197, 199 ff; Vollmar in SozVers 1963, 184). Für die Annahme eines solchen Betriebsbannes ist allerdings in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich kein Raum (Brackmann aaO S. 480 s I). Darum handelt es sich indessen auch nicht, wenn - wie hier - eine einzelne Betriebseinrichtung als eine für den Unfall wesentlich mitwirkende Ursache angesehen wird.

Dem Kläger kann schließlich nicht darin gefolgt werden, eine Bejahung des Versicherungsschutzes führe hier zu einer unzulässigen Aufspaltung des Essensvorganges in die eigentliche - unversicherte - Nahrungsaufnahme und etwaige - versicherte - Nebenverrichtungen. Hier liegt nicht deshalb ein Arbeitsunfall vor, weil S. bei einer solchen Nebenverrichtung verunglückte, sondern weil sie der besonderen Gefahr einer Betriebseinrichtung erlegen ist. In welchem Stadium des Essensvorganges sie sich dabei befand, ist für das Ergebnis ohne Bedeutung.

Da der erkennende Senat seine Entscheidung nicht auf § 550 RVO gestützt hat, konnte unerörtert bleiben, ob sich das LSG mit der Unterstellung eines "eventuell beabsichtigten Rückwegs" der S. "zum Ort der Tätigkeit" (Urteil S. 7) begnügen durfte. Im übrigen ist nicht festgestellt, daß der Dienst der S. am Unfalltag nach dem Mittagessen beendet gewesen sei.

Nach alledem steht dem Kläger kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu, da S. einen Arbeitsunfall erlitten hat. Das Urteil des LSG war aufzuheben und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647455

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