Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 26.06.1990; Aktenzeichen L 1 Kr 37/89)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 1), seit dem 1. April 1988 in einem die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Angestelltenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis steht. Die beklagte Ersatzkasse hat dieses mit Bescheid vom 16. Juni 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 1988 verneint. Der auf Aufhebung dieses Bescheides und Feststellung der Versicherungspflicht gerichteten Klage hat das Sozialgericht (SG) Lübeck durch Urteil vom 12. September 1989 stattgegeben. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1990 durch ein am selben Tage verkündetes Urteil zurückgewiesen. Das Urteil ist den Beteiligten in der Zeit vom 17. bis 19. Juli 1991 zugestellt worden.

Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision macht die Beklagte den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend und beantragt,

das Urteil des LSG vom 26. Juni 1990 und das Urteil des SG vom 12. September 1989 aufzuheben und den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin und die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Denn das Urteil des LSG ist im Sinne des § 551 Nr 7 ZPO, der über § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, nicht – wie in § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorgeschrieben – mit Entscheidungsgründen versehen.

Nach § 551 Nr 7 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Dann liegt ein unbedingter oder absoluter Revisionsgrund vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch der Fall, wenn zwischen der Entscheidung und ihrer Zustellung ein Jahr liegt (BSGE 51, 122, 124 f = SozR 1750 § 551 Nr 9; SozR aaO Nr 12; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1991 – 12 RK 46/91 –). Dann ist nicht mehr gewährleistet, daß die schriftliche Begründung mit hinreichender Sicherheit das Beratungsergebnis wiedergibt. Im vorliegenden Verfahren lag zwischen der Verkündung des Urteils und seiner Zustellung an die Beteiligten mehr als ein Jahr.

Die bezeichnete Rechtsverletzung ist bei einer zulässigen Revision, wie sie hier vorliegt, von Amts wegen zu beachten (BSGE 51, 122, 125 = SozR 1750 § 551 Nr 9; BSGE 53, 186, 188 = SozR aaO Nr 10; SozR aaO Nr 12; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1991 – 12 RK 46/91 –) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Revisionsverfahren hat das LSG in seiner abschließenden Entscheidung zu befinden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172995

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