Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 14.08.1990)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. August 1990 aufgehoben, soweit es die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung betrifft. Insofern wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in einem die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Angestelltenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis steht. Die beklagte Ersatzkasse hat dieses mit Bescheid vom 22. September 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1988 verneint. Die auf Aufhebung des Bescheides und Feststellung der Versicherungspflicht gerichtete Klage ist vom Sozialgericht Lübeck (SG) durch Urteil vom 16. Januar 1990 abgewiesen worden. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1990 durch ein am selben Tage verkündetes Urteil zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Das Urteil ist den Beteiligten in der Zeit vom 19. bis 23. September 1991 zugestellt worden.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und diese auf die Angestelltenversicherung beschränkt. Sie rügt eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und beantragt,

  1. das Urteil des LSG vom 14. August 1990 und das Urteil des SG vom 16. Januar 1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1988 aufzuheben, soweit ihre Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung verneint wird,
  2. festzustellen, daß sie seit dem 1. Juni 1988 zur Beigeladenen zu 1) in einem die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis steht.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist auf den Streit um die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung beschränkt. In diesem Umfang ist sie zulässig. Sie ist insofern begründet, als der angefochtene Teil des Berufungsurteils aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen war. Denn das Urteil des LSG ist iS des § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 202 SGG), nicht mit Gründen versehen.

Nach § 551 Nr 7 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Dann liegt ein unbedingter oder absoluter Revisionsgrund vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch der Fall, wenn zwischen der Entscheidung und ihrer Zustellung ein Jahr liegt (BSGE 51, 122, 124 f = SozR 1750 § 551 Nr 9; SozR aaO Nr 12). Dann ist nicht mehr gewährleistet, daß die schriftliche Begründung mit hinreichender Sicherheit das Beratungsergebnis wiedergibt. Im vorliegenden Verfahren lagen zwischen der Verkündung des Urteils und seiner Zustellung an die Beteiligten mehr als 13 Monate.

Die bezeichnete Rechtsverletzung ist bei einer zulässigen Revision, wie sie hier vorliegt, von Amts wegen zu beachten (BSGE 51, 122, 125 = SozR 1750 § 551 Nr 9; BSGE 53, 186, 188 = SozR aaO Nr 10; SozR aaO Nr 12) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Teils des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Revisionsverfahren hat das LSG in seiner abschließenden Entscheidung zu befinden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173027

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