Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. August 1996 abgeändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Stralsund vom 25. September 1995 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe der gemäß § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) umgewerteten sog Bestandsrente des Klägers. Dabei geht es vor allem um die Anrechnung einer zusätzlichen Versicherungszeit für ältere Werktätige (Mai 1970 bis Februar 1971) als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie um die Berücksichtigung einer weiteren Versicherungszeit (April 1948 bis Dezember 1949).
Der 1920 geborene Kläger erhielt mit Bescheid der Staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR – Sozialversicherung – vom 16. Mai 1980 eine Invalidenrente ab 1. Juni 1980 in Höhe von 351,00 Mark. Die Berechnung dieser Rente beruhte auf einem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 586,00 Mark und 38 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie drei Jahren Zurechnungszeit wegen Invalidität. Die Invalidenrente wurde später mehrfach erhöht, insbesondere wurden statt zunächst drei zuletzt fünf Jahre Zurechnungszeit wegen Invalidität berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid (vom 16. Mai 1980) wurde dem Kläger darüber hinaus eine Zusatzinvalidenrente aus der FZR in Höhe von 79,00 Mark gewährt. Bei der Berechnung dieser Rente wurden 111 Monate FZR-Zugehörigkeit mit einem Durchschnittsverdienst von 290,00 Mark und zwölf Monate zusätzlicher Versicherungszeit mit einem Durchschnittsverdienst von 130,00 Mark zugrunde gelegt. Daneben bezog der Kläger seit 1962 eine Unfallrente.
Mit Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1993 wurde die bisherige Versichertenrente ab 1. Januar 1992 nach dem SGB VI umgewertet, angepaßt und als Regelaltersrente gezahlt. Es ergab sich eine Bruttorente in Höhe von 1.094,05 DM. Dieser Betrag verminderte sich wegen des Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf 1.026,08 DM und wurde um einen aus Bestandsschutzgründen zu gewährenden Auffüllbetrag in Höhe von 36,19 DM auf 1.062,27 DM erhöht. Dieser Rentenberechnung lagen 46,4170 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, die sich aus einem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen des Klägers von 586,00 DM und 38 Arbeitsjahren sowie einem Durchschnittseinkommen für die FZR in Höhe von 290,00 DM und 111 Monaten der FZR-Zugehörigkeit errechneten. Zurechnungsjahre oder eine zusätzliche Versicherungszeit wurden nicht berücksichtigt.
Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte durch Anerkennung der Zeit von April 1934 bis Mai 1936 als versicherungspflichtige Tätigkeit ab, hinsichtlich einer Beitragszeit von April 1948 bis Dezember 1949 wurde er zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 21. April 1995 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung der anerkannten Zeiten neu.
Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Stralsund ≪SG≫ vom 25. September 1995). Mit Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LSG) vom 13. August 1996 wurde das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte verurteilt, beim Kläger ab 1. Januar 1992 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Gesamteinkommens für Renten aus der FZR iS des § 307a Abs 2 Nr 1 SGB VI in Höhe von 33.750,00 DM statt bisher 32.190,00 DM zu zahlen. Im übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das LSG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
Im Rahmen des § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI sei ein Gesamteinkommen in Höhe von 33.750,00 Mark zu berücksichtigen, das sich aus 111 Monaten der Zugehörigkeit zur FZR mit einem Durchschnittseinkommen von 290,00 Mark und zwölf Monaten zusätzlicher Versicherungszeit mit einem Durchschnittseinkommen von 130,00 Mark zusammensetze. Dem Kläger habe nach § 23 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) vom 17. November 1977 die Berücksichtigung des Zeitraums von Mai 1970 bis Februar 1971 als zusätzliche Versicherungszeit zugestanden. Diese zusätzliche Versicherungszeit sei eine FZR-Zeit iS des § 307a SGB VI. Denn zusätzliche Versicherungszeiten seien bereits seit Einführung des § 23 FZR-VO den Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR gleichgestellt gewesen. Es habe sich nach DDR-Recht nicht um Zeiten besonderer Art, sondern um fingierte FZR-Zeiten gehandelt, die gemäß § 20 Abs 2 FZR-VO wie FZR-Zeiten mit einem Satz von 2,5 % des erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens über 600,00 Mark bewertet worden seien. Unerheblich sei, daß hierfür keine Beiträge gezahlt worden seien, andernfalls läge eine Benachteiligung der Bestandsrentner gegenüber den Neurentnern vor. Auch infolge Änderung des § 307a SGB VI durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 ergebe sich, daß nicht die Beitragszahlung zur FZR entscheidend sei, sondern die leichter feststellbare Zeit der Zugehörigkeit zur FZR. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des § 307a SGB VI nur einen nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand vermeiden wollen. Da sich aber die zusätzlichen Versicherungszeiten unschwer anhand der vorhandenen Daten feststellen ließen, müßten sie berücksichtigt werden. Gegen dieses Ergebnis spreche nicht der Wortlaut des § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI, wonach nur FZR-Zeiten zu berücksichtigen seien. Die der FZR-Zeit gleichstehende zusätzliche Versicherungszeit sei nur aus gesetzestechnischen Gründen gesondert erfaßt worden. Die Streichung des § 23 FZR-VO durch § 5 Nr 1 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften (Aufhebungs-VO) vom 28. Juni 1990 sei nur deshalb erfolgt, weil die Vorschrift 1990 gegenstandslos geworden war. Denn es habe keine Neurentner mehr geben können, die 1971 bereits das 50. Lebensjahr vollendet gehabt hätten.
Nicht zu beanstanden sei hingegen, daß die Beklagte beim Kläger nicht mehr fünf Jahre Zurechnungszeit wegen Invalidität berücksichtigt habe, da er zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits 60 Jahre alt gewesen sei.
Zu Recht habe die Beklagte auch die Berücksichtigung einer Versicherungszeit von April 1948 bis Dezember 1949 abgelehnt. Der Senat habe den Vortrag des Klägers in vollem Umfang als zutreffend zugrunde gelegt und deshalb von weiteren Sachverhaltsermittlungen abgesehen. Danach habe der Kläger in der fraglichen Zeit zwar zusammen mit seiner Mutter auf dem elterlichen Hof gelebt und diesen alleine geführt, wobei Eigentümer des Hofes eine Erbengemeinschaft – bestehend aus dem Kläger, seinen Geschwistern und seiner Mutter – gewesen sei; bei der Finanzverwaltung sei als Betriebsinhaber allerdings die Mutter des Klägers geführt worden. Der Kläger habe zwar Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, dies aber im Namen seiner Mutter getan. Ihm stehe kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu, so gestellt zu werden, als hätte er für sich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Zweifelhaft sei, ob dieses Rechtsinstitut überhaupt auf etwaiges Fehlverhalten von Verwaltungsträgern der ehemaligen DDR anwendbar sei. Dies könne aber dahingestellt sein, da der Herstellungsanspruch nachrangig gegenüber ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, wie insbesondere gegenüber § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), sei. Der Kläger habe zur fraglichen Zeit die Verwaltungsentscheidung der Finanzverwaltung, wonach die Mutter und nicht er selbst als Betriebsinhaber geführt worden sei, mit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und nachfolgend mit der Berufung beim Arbeitsgericht anfechten können. Eine Aufhebung dieser Entscheidung nach § 44 SGB X scheitere daran, daß Verwaltungsakte danach rückwirkend für höchstens vier Jahre aufzuheben seien. Dem Kläger sei es damals im übrigen durchaus möglich gewesen, zusätzlich Beitragsleistungen für sich selbst zu erbringen, wie er dies auch ab 1950 getan habe.
Gegen dieses Urteil habe beide Beteiligte Revision eingelegt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur der Anerkennung einer zusätzlichen Versicherungszeit für ältere Werktätige als Zeit der Zugehörigkeit zur FZR und rügt eine Verletzung des § 307a Abs 2 SGB VI. Das LSG habe bereits den Wortlaut des Gesetzestextes verkannt. Danach seien bei der Umwertung zur Bestimmung des Anteils aus der FZR nur die der bisherigen Rentenberechnung zugrunde gelegten Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, für welche tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien. Eine solche Beitragszahlung sei hier jedoch nicht erfolgt. Auch ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 307a SGB VI, daß bei der Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte allein auf den Datenbestand zum Zeitpunkt der Umwertung habe Zugriff genommen werden sollen. Das LSG habe im übrigen den Grund der Änderung des § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI durch das RÜ-ErgG verkannt. Da eine Trennung der Zeiten mit und ohne Beitragszahlung nur noch unter Mitwirkung der Sachbearbeitung möglich sei, was der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, habe er statt auf die Beitragszahlung auf die Zugehörigkeit zur Versicherung abgestellt. Der Begriff „Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung” in § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI stelle auf das bis 1991 geltende Recht der FZR-VO ab. Die Zeiten nach § 23 FZR-VO zählten nicht zu diesen Zeiten. Auch sei weder der FZR-VO noch der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die freiwillige Zusatzversicherung (1. DB-FZR-VO) oder der Ersten Durchführungsbestimmung zur Zweiten Rentenverordnung (1. DB-2. Renten-VO) zu entnehmen, daß eine Gleichstellung der zusätzlichen Versicherungszeit mit der Zugehörigkeit zur FZR erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. August 1996 abzuändern, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stralsund vom 25. September 1995 in vollem Umfang zurückzuweisen und im übrigen die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 13. August 1996 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1995 sowie des Bescheides vom 21. April 1995 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 1992 höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1948 bis 31. Dezember 1949 als rentenrechtliche Arbeitsjahre zu gewähren, sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor: Die Zeit vom 1. April 1948 bis 31. Dezember 1949 sei als Versicherungszeit festzustellen und dementsprechend eine höhere Altersrente zu gewähren. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Seine Mutter sei im damaligen Zeitraum aufgrund einer Erkrankung nicht zur Betriebsleitung in der Lage gewesen. Darin, daß die Vorinstanz seinen entsprechenden Vortrag als wahr unterstellt, aber dennoch den entsprechenden Zeitraum rentenrechtlich nicht berücksichtigt habe, liege eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Zu Unrecht habe das LSG allein auf das Verhalten des Finanzamtes G. … abgestellt, indem dieses sich geweigert habe, die unstreitig durch ihn erfolgten Leistungen als Zahlungen auf seine Rentenansprüche zu werten. Da er rentenversicherungspflichtig gewesen sei, seien die vom ihm vorgenommenen Zahlungen zunächst auf sein Rentenkonto zu verbuchen gewesen, nicht aber auf das Rentenkonto seiner Mutter. Er habe damals beim Finanzamt deutlich gemacht, daß er Zahlungen auf sein eigenes Rentenkonto vornehmen wolle. Unerheblich sei die Tatsache der Verbuchung auf dem Rentenkonto der Mutter, die ohne seinen Willen erfolgt sei. Angesichts der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im damaligen Zeitraum habe für ihn praktisch keine Möglichkeit bestanden, entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Im übrigen halte er das Urteil des LSG für zutreffend.
Der erkennende Senat hat eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 13. Oktober 1997 zu den Hintergründen der gesetzlichen Regelung in § 307a Abs 2 SGB VI eingeholt.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
Das Urteil des LSG war insoweit aufzuheben, als die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 18. Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1995 sowie des Bescheides vom 21. April 1995 verurteilt worden ist, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Gesamteinkommens für Renten aus der FZR iS des § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI in Höhe von 33.750,00 DM statt bisher 32.190,00 DM zu gewähren. Die angefochtenen Bescheide sind entgegen der Auffassung des LSG rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat die Beklagte die Umwandlung und Anpassung der Rente an das ab 1. Januar 1992 geltende neue Rentenrecht auf der Grundlage des § 307a Abs 1 SGB VI vorgenommen. Die Voraussetzungen des § 307a Abs 1 Satz 1 SGB VI liegen vor. Nach dieser Vorschrift werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, wenn am 31. Oktober 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestand. Das war beim Kläger der Fall. Er bezog am 31. Dezember 1991 eine nach den Grundsätzen der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Rentenverordnung – (RentenVO) und der FZR-VO berechnete Bestandsrente, die sich aus einer Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung und einer Zusatzrente aus der FZR zusammensetzte und die sich auf die bestandskräftig gewordenen Bescheide der Staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR vom 16. Mai 1980 gründete.
Nach § 307a Abs 1 Satz 2 SGB VI werden für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl von Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Berechnung der durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr erfolgt nach Maßgabe des § 307a Abs 2 SGB VI. Auch diese Bestimmung ist von der Beklagten rechtsfehlerfrei angewandt worden. Insbesondere ermöglicht sie keine Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten zwölf Monate zusätzlicher Versicherungszeit.
§ 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI in der rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Fassung durch das Rü-ErgG vom 24. Juni 1993 (BGBl I S 1038) lautet:
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich wenn,
die Summe aus dem
- für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
- für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR,
durch
- das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird.
Die hier streitige zusätzliche Versicherungszeit für ältere Werktätige zählt nicht zu den nach § 307a Abs 2 SGB VI berücksichtigungsfähigen FZR-Zeiten. Dies haben der 5. und der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden (BSGE 79, 211 = SozR 2400 § 5 Nr 2; Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 103/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 30. September 1997 – 4 RA 28/96 –). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Die Zeit von Mai 1970 bis Februar 1971 (gemäß § 23 Abs 2 FZR-VO aF aufgerundet von zehn auf zwölf Monate) kann mithin nicht zugunsten des Klägers bei der Berechnung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr berücksichtigt werden.
Nach § 23 Abs 1 FZR-VO vom 17. November 1977 (GBl I S 395) erhielten werktätige Männer, die am 1. März 1971 älter als 50 Jahre waren, als zusätzliche Versicherungszeit die Jahre und Monate angerechnet, in denen sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum 28. Februar 1971 ein Einkommen über 600,00 Mark als Arbeiter oder Angestellte usw erzielten, wenn sie der FZR spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1977 beigetreten sind und die FZR nicht vor Erreichen des Rentenalters bzw Eintritt der Invalidität durch Austritt beendet haben. Die zusätzliche Versicherungszeit, die aufgrund des § 1 der 2. Verbesserungs-VO vom 10. Mai 1972 (GBl II S 311) eingeführt, durch § 3 der 3. Verbesserungs-VO vom 29. Juli 1976 (GBl I S 393) verlängert worden und dann als § 23 in die FZR-VO übernommen worden ist, ist gewährt worden, um rentennahe Jahrgänge dazu zu bewegen, in die FZR einzutreten. Sie wurde nach Maßgabe des § 20 FZR-VO bei der Berechnung einer Zusatzrente mit zugrunde gelegt.
§ 23 FZR-VO wurde durch § 5 Nr 1 der Aufhebungs-VO vom 28. Juni 1990 (GBl I S 509) gestrichen. Dem 4. Senat des BSG (Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 103/95 –, Umdr S 6) ist zuzustimmen, daß die FZR-VO nur in dieser Fassung Bundesrecht geworden ist (Einigungsvertrag, Anl II, Kap VIII, Sachgebiet H, III, Nr 1). Insoweit kann der Kläger daraus keine Rechtsposition herleiten.
Nach Auffassung des erkennenden Senats gehört die zusätzliche Versicherungszeit (§ 23 FZR-VO) nicht zu den „Monaten der Zugehörigkeit zur FZR” iS vom § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI. Der Begriff Zugehörigkeit zur FZR erfaßt nicht Zeiten vor dem Eintritt in die FZR wie gerade die hier streitige zusätzliche Versicherungszeit.
Bereits nach DDR-Recht kann die zusätzliche Versicherungszeit nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur FZR angesehen werden. Nach § 7 Abs 1 FZR-VO begann die FZR erst mit dem Tage des auf die Abgabe der Beitrittserklärung folgenden Kalendermonats. Bei den in § 7 Abs 2 und 3 FZR-VO genannten Ausnahmefällen einer rückwirkenden Beitrittsmöglichkeit ist die zusätzliche Versicherungszeit gerade nicht genannt. In § 20 Abs 1 FZR-VO wird sie neben der Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR (Buchst a) gesondert aufgeführt (Buchst d). Auch hinsichtlich des Steigerungssatzes wird zwischen FZR-Zugehörigkeit und zusätzlicher Versicherungszeit unterschieden (§ 20 Abs 2 FZR-VO). Schließlich bezeichnet auch der zu § 20 FZR-VO ergangene § 13 1. DB-FZR-VO vom 17. November 1977 (GBl I S 400) die zusätzlichen Versicherungszeiten nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR, vielmehr werden dort nur sonstige – beitragsfreie – Zeiten ab Beginn der Versicherung erfaßt.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Entwicklung des § 307a Abs 2 SGB VI. IdF des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juni 1991 (BGBl I S 1606, 1631), die zunächst für die Zeit vom 1. Januar 1992 an galt, stellte diese Vorschrift für die Berücksichtigung von FZR-Zeiten nicht auf die „Zugehörigkeit” zur FZR, sondern auf die Beitragszahlung zu ihr ab.
Aus dem Begriff „Monate der Beitragszahlung” folgt, daß darunter nur Zeiten fallen konnten, in denen Beiträge zur FZR entrichtet worden sind. Die zusätzlichen Versicherungszeiten waren aber keine Beitragszeiten zur FZR, auch nicht nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR. Der Kläger ist der FZR erst am 1. März 1971 – dh mit ihrer Einführung – beigetreten und hat für den Zeitraum von Mai 1970 bis Februar 1971 keine Beiträge entrichtet. Die nach § 20 FZR-VO vorgesehene Anrechnung einer zusätzlichen Versicherungszeit beruhte somit nicht auf einer Beitragsleistung.
Durch das RÜ-ErgG wurde in § 307a Abs 2 S 1 SGB VI der Begriff „Beitragszahlung” rückwirkend durch den Begriff „Zeiten der Zugehörigkeit” ersetzt. Aber auch aus dieser Gesetzesänderung folgt keine Ausweitung auf die Berücksichtigung von zusätzlichen Versicherungszeiten.
Es besteht kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe die Bestandsrentner insoweit besser stellen wollen als die Zugangsrentner der Jahre 1992 bis 1996. Nach dem für letztere geltenden Art 2 § 18 Nr 2 RÜG sind rentenrechtliche Zeiten in der FZR nur Beitrags- und Zurechnungszeiten zur FZR (Art 2 §§ 24, 25 RÜG). Die zusätzliche Versicherungszeit iS des § 23 FZR-VO zählt nicht zu den rentenrechtlichen Zeiten, insbesondere nicht zu den fiktiven Versicherungszeiten des Art 2 § 24 Abs 2 RÜG oder den fiktiven Beitragszeiten des Abs 4 dieser Vorschrift. Nach Art 2 § 24 Abs 4 RÜG sind als Beitragszeiten zur FZR vielmehr auch dort nur sonstige Zeiten vom Beitritt zur FZR an gleichgestellt.
Auch den Gesetzesmaterialien kann kein direkter Hinweis darauf entnommen werden, daß die zusätzliche Versicherungszeit als FZR-Zugehörigkeit anzusehen ist. Die dort genannten Gründe sprechen vielmehr gegen die Berücksichtigung der zusätzlichen Versicherungszeit bei der FZR. In der Begründung des Gesetzentwurfes zum Rü-ErgG (BT-Drucks 12/4810, S 26) heißt es: Die Umwertung von über vier Millionen Bestandsrentner könne nur in einem maschinellen Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfolgen. Die Regelung des § 307a SGB VI orientiere sich deshalb an dem vorhandenen, maschinell verarbeitungsfähigen Datenmaterial. Während der Gesetzgebungsarbeiten zum RÜG (BR-Drucks 12/405, S 135) sei davon ausgegangen worden, daß Angaben über die Monate der Beitragszahlung zur FZR vorlägen. Deshalb habe die ursprüngliche Gesetzesfassung zunächst auf die „Beitragsleistung” abgestellt. Wie sich erst nachträglich herausgestellt habe, enthielten die der Rentenumwertung zugrunde gelegten Zeiträume auch Zeiten der Zugehörigkeit zur FZR, in denen Beiträge nicht entrichtet worden seien. Eine Unterscheidung dieser Zeiten von den tatsächlichen Beitragszeiten zur FZR sei nur unter Einschaltung der Sachbearbeitung möglich. Mit der Gesetzesänderung durch das Rü-ErgG solle diese aufwendige Verwaltungsarbeit ausgeschlossen werden.
Auch nach der vom Senat eingeholten Stellungnahme des BMA vom 13. Oktober 1997 können die Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei der Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten nach § 307a SGB VI den Gesetzgebungsunterlagen nur indirekt entnommen werden. Ausschlaggebend sei letztlich die Erwägung des Gesetzgebers gewesen, die relativ kleine Gruppe von Bestandsrentnern, die derartige zusätzliche Versicherungszeiten hätten, nicht anders zu behandeln, als alle anderen Bestandsrentner. Persönliche Entgeltpunkte der Bestandsrentner hätten, anders als für Zugangsrentner, grundsätzlich auf der Grundlage des durch Beiträge versicherten Einkommens ermittelt werden sollen. Die damit verbundenen Nachteile habe der Gesetzgeber wegen der mit dem pauschalierenden Verfahren auch verbundenen Vorteile in Kauf genommen. Solche Vorteile seien die Berücksichtigung sämtlicher nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ermittelten Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Darunter befänden sich Zeiten, die nach dem für Bestandsrentner im bisherigen Bundesgebiet sowie für Zugangsrentner geltenden Recht nicht berücksichtigt werden könnten. Ein weiterer Vorteil sei die Bewertung sämtlicher Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie berücksichtigungsfähiger Zurechnungszeiten mit den Einkommen in den letzten 20 Jahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit. Dieses Einkommen sei regelmäßig höher als das Einkommen in der ersten Hälfte des Versicherungslebens. Eine Berücksichtigung von zusätzlichen Versicherungszeiten hätte für eine kleine Gruppe von Bestandsrentnern dazu geführt, daß nicht durch Beiträge versichertes Einkommen berücksichtigt worden wäre und darüber hinaus auch die Vorteile des pauschalierten Umwertungsverfahrens gewirkt hätten. Eine solche doppelte Bevorteilung hätte zu einer Besserstellung gegenüber allen anderen Bestandsrentnern und ggf auch Zugangsrentnern geführt, die der Gesetzgeber habe vermieden wissen wollen.
Somit wird deutlich, daß die Gesetzesänderung jedenfalls keine Ausweitung in dem Sinne bewirken sollte, daß Zeiten vor dem Beitritt zur FZR, selbst wenn sie als Zeiten einer rückwirkend erfolgten Zugehörigkeit anzusehen sein sollten, nicht in die Regelung miteinbezogen werden sollten, sondern nur die danach liegenden Zeiten.
Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers ist nicht ersichtlich.
Die Revision des Klägers ist zulässig.
Die Revision wurde im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich und unbeschränkt zugelassen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich keine Einschränkung der Revisionszulassung. Ihnen könnte eine solche Beschränkung nur entnommen werden, wenn sie ausdrücklich und eindeutig gemacht wäre (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1986 – 12 RK 2/85 –, SozSich 87, 188). Zwar hat das LSG ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil die Frage, ob zusätzliche Versicherungszeiten iS des § 23 FZR-VO FZR-Zeiten iS des § 307a SGB VI seien, grundsätzliche Bedeutung habe. Aus dieser Formulierung kann nicht gefolgert werden, daß die Revision im übrigen ausgeschlossen werden sollte. Dazu bedürfte es weiterer Anhaltspunkte, die hier nicht vorliegen.
Unabhängig davon wäre die Revision jedenfalls als unselbständige Anschlußrevision zulässig. Selbst wenn man von einer Teilzulassung der Revision ausginge, könnte die Änderung des von der Zulassung nicht erfaßten Urteils im Wege der Anschlußrevision erstrebt werden (BSGE 47, 168, 169 = SozR 1750 § 156 Nr 2).
Die Revision des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand der Revision des Klägers ist allein die Berücksichtigung der Versicherungszeit von April 1948 bis Dezember 1949. Im Revisionsverfahren nicht mehr streitig ist die Berücksichtigung der in den Rentenbescheiden der staatlichen Versicherung der DDR anerkannte und im angefochtenen Rentenumwertungsbescheid weggefallenen Zurechnungszeit von fünf Jahren wegen Invalidität. Denn der Kläger hat im Revisionsverfahren nur noch höhere Altersrente unter Anrechnung der genannten Zeiten beantragt. Dies wird auch aus dem Fehlen von Revisionsgründen zur Frage einer Zurechnungszeit deutlich.
Die angegriffenen Bescheide sind auch insoweit rechtmäßig, als es die Beklagte abgelehnt hat, im Rahmen der Umwertung eine Versicherungszeit vom 1. April 1948 bis 31. Dezember 1949 anzuerkennen. Diese Zeit ist bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nicht zu berücksichtigen.
Als Arbeitsjahre iS des § 307a Abs 1 Satz 2 SGB VI sind gemäß § 307a Abs 3 SGB VI – neben den hier nicht in Betracht kommenden Zurechnungsjahren wegen Invalidität – nur die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs 1 der RentenVO vom 23. November 1979 (GBl I S 401) war Voraussetzung für die Anerkennung eines Zeitraums als Versicherungszeit grundsätzlich nur das Vorliegen von Versicherungspflicht und die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit, nicht jedoch die Zahlung von Beiträgen. Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach wurde somit Anspruch auf Rente allein durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erworben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt war. Die Beitragszahlung hatte nur insoweit Bedeutung, als Zeiten, für die eine Beitragserstattung erfolgt war, nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit galten (§ 2 Abs 5 RentenVO). Dieser Rechtslage entspricht auch Art 2 § 19 RÜG, der grundsätzlich nur auf die Versicherungspflicht abstellt und keine Beitragszahlung verlangt.
Der Grundsatz, daß für die Anerkennung von Beitragszeiten die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausreicht und eine Beitragszahlung nicht erforderlich ist, galt jedoch nur für abhängig Beschäftigte (Polster in Kasseler Komm, Art 2 § 19 RÜG Rdn 47, Diehl in Hauck/Haines, Komm SGB VI, K-Ü § 19 RÜG Rdn 9, 146). Bei ihnen wird davon ausgegangen, daß sie es nicht zu vertreten haben, wenn der Betrieb Beiträge nicht abgeführt hat. Hiervon ausgenommen waren dagegen pflichtversicherte Selbständige. Sie wurden als weniger schutzwürdig anzusehen, da davon ausgegangen wurde, daß ihnen mangels Drittverschuldens die fehlende Beitragszahlung selbst zugerechnet werden kann. Wurden von Selbständigen entgegen geltenden Rechtsvorschriften Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet, werden diese Zeiten nicht den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt (Diehl aaO Rdn 149; Polster aaO Rdn 48). Anders war es nur bei bestimmten Selbständigen, bei denen seinerzeit aufgrund von Rechtsvorschriften Versicherungspflicht nicht bestanden hatte (§ 2 Abs 2 Buchst p RentenVO; Art 2 § 19 Abs 2 Nr 15 RÜG).
Letzteres gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige selbständiger Landwirte (vgl § 2 Abs 2 Buchst p RentenVO; Art 2 § 19 Nr 14 RÜG). Soweit diese keine Beiträge entrichtet haben, sollten Zeiten nur angerechnet werden, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Es sollten nur unverschuldete Versicherungslücken geschlossen werden. Es handelt sich bei diesem Personenkreis zB um mitarbeitende Kinder vor Vollendung des 21. Lebensjahres in bäuerlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis zu 20 ha (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 der Anordnung für Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25. Mai 1949 mit Wirkung ab 1. Juni 1949, Zentralverordnungsblatt I Nr 51).
Zu Recht hat das LSG es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger Selbständiger oder mitarbeitendes Familienmitglied war. In beiden Fällen war er pflichtversichert. Mit Befehl Nr 28 der Sowjetischen Militärverwaltung vom 28. Januar 1947 (Regierungsblatt für Mecklenburg 1947, 65) wurde die Verordnung für die Sozialpflichtversicherung (VSV) zum 1. Februar 1947 in Kraft gesetzt. Nach § 3 Buchst b VSV unterlagen alle selbständigen Erwerbstätigen, die keine Arbeitskräfte beschäftigten, einschließlich der Heimarbeiter und selbständig in der Land- und Forstwirtschaft Arbeitenden, nach § 3 Buchst c VSV alle Unternehmer einschließlich der Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die bis zu fünf Personen beschäftigen, wobei die mitarbeitenden Familienmitglieder nicht mitgezählt wurden, und nach § 3 Buchst d VSV die bei den unter Buchst b und c Bezeichneten ständig mitarbeitenden Familienmitglieder der Sozialversicherungspflicht. Gemäß § 21 Abs 3 VSV hatten selbständig Erwerbstätige und versicherte Unternehmer die für ihre eigene Person und für ihre mitarbeitenden Familienangehörigen zu zahlenden Beiträge für einen Monat im voraus zu entrichten.
Der Kläger hat nach den Feststellungen des LSG in der fraglichen Zeit die Beiträge nicht für sich, sondern nur für seine Mutter entrichtet. Das für die Beitragsannahme zuständige Finanzamt hat danach die Beiträge auf dem Rentenkonto der Mutter verbucht und dem Kläger bei Empfangnahme der Beiträge deutlich gemacht, daß diese nicht auf seinem Rentenkonto verbucht würden. Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden (§ 163 SGG), da insoweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen des Klägers erhoben worden sind. Für die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 SGG) fehlt es an ausreichendem Vorbringen. In Betracht kämen insoweit nur Rügen des Verstoßes gegen Denk- und Erfahrungssätze oder der unzureichenden Ausschöpfung des Verfahrensergebnisses (vgl Meyer-Ladewig SGG 5. Aufl, § 128 Rz 10 ff). Dies muß substantiiert dargelegt werden (aaO § 164 Rz 12). Der Kläger stellt indes der Beweiswürdigung des LSG lediglich eine andere (eigene) Würdigung gegenüber. Das reicht nicht aus, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu veranlassen.
Nicht zu beanstanden ist, daß das LSG aufgrund dieses Sachverhalts das Vorliegen einer Versicherungszeit verneint hat. Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG entweder Selbständiger oder mithelfendes Familienmitglied war und die Beitragszahlung aufgrund von Rechtsvorschriften vorgeschrieben war, lag eine Versicherungszeit nicht allein aufgrund der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Die fehlende Beitragszahlung führt somit zum Ausschluß der Anerkennung einer Versicherungszeit.
Zu Recht hat das LSG den Kläger auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt, als seien die von ihm geleisteten Beiträge auf seinem Versicherungskonto verbucht worden. Unabhängig davon, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zum Ausgleich des Fehlverhaltens eines Versicherungsträgers oder Dritten in der ehemaligen DDR überhaupt in Betracht kommt, liegen dessen Voraussetzungen hier nicht vor. Der Kläger war nicht gehindert, Beiträge auf sein Versicherungskonto zu entrichten. Er hätte den Schaden, der dadurch entstanden sein könnte, daß die von ihm eingezahlten Beiträge nicht auf seinem Versicherungskonto verbucht worden sind, abwenden können, indem er entsprechende Rechtsmittel eingelegt hätte. Nach den Feststellungen LSG hatte der Kläger die gemäß § 70 VSV gegebene Möglichkeit eines Rechtsmittels zur zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Provinz oder des Landes und auch die Möglichkeit einer Berufung zu den Arbeitsgerichten nicht genutzt. Auch diese Feststellungen sind für den Senat verbindlich (§ 163 SGG), da sie vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensfehlern angegriffen worden ist. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren vorträgt, angesichts der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im damaligen Zeitraum habe er praktisch keine Möglichkeit gehabt, entsprechende Rechtsmittel einzulegen, liegt darin nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers des LSG, sondern nur die Darlegung eines anderen Sachverhalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen