Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 1996 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe des Rechts auf Regelaltersrente.
Dem am 30. Januar 1914 geborenen Kläger wurde mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes S … vom 24. Januar 1979 ab dem 1. Januar 1979 eine Altersrente aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung der früheren DDR in Höhe von zunächst 404,00 Mark bewilligt. Ausweislich der diesem Bescheid beigefügten Anlage vom 21. Januar 1979 wurde ab demselben Zeitpunkt daneben eine Leistung aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) in Höhe von monatlich 213,00 Mark erbracht. Der letztgenannte Betrag errechnete sich dabei aus zwei Teilleistungen in Höhe von 117,00 Mark aufgrund eines sich bei 94 Monaten der Zugehörigkeit ergebenden Steigerungssatzes von 19,5 % aus dem maßgeblichen monatlichen Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark bzw 96,00 Mark auf der Grundlage von (aufgerundet) 8 Jahren an zusätzlicher Versicherungszeit und einem hieraus resultierenden Steigerungssatz von 20 % aus einem insofern zugrunde gelegten monatlichen Durchschnittsverdienst von 480,00 Mark.
Mit dem Änderungsbescheid des FDGB vom 9. August 1990 wurde zum 1. Juli 1990 die Altersrente auf 730,00 DM und die Zusatzrente auf 305,00 DM festgesetzt. Im Bescheid der nunmehrigen Beklagten vom 2. Dezember 1991 „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” wurde die Regelaltersrente des Klägers nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf zunächst 1.685,16 DM festgesetzt, so daß sich nach Abzug des Beitragsanteils des Klägers zur Krankenversicherung der Rentner ein monatlicher Zahlbetrag von 1.577,31 DM ergab. Auf den hiergegen am 2. Januar 1992 eingelegten Widerspruch erließ die Beklagte am 11. Februar 1993 einen weiteren Bescheid bezüglich der Umwertung und Anpassung ab dem 1. Januar 1992 und gelangte auf der Grundlage nunmehr angerechneter 50 Arbeitsjahre bei gleichzeitiger Reduktion der für die Berechnung des Durchschnittseinkommens aus der FZR zugrunde gelegten Monate von ursprünglich 94 auf nunmehr 90 zu einem Rentenbetrag von jetzt 1.698,93 DM bzw einem Zahlbetrag von 1.590,20 DM.
Im Rahmen seines auch hiergegen eingelegten Widerspruchs vom 4. März 1993 machte der Kläger erstmals geltend, daß für die Bemessung des FZR-Durchschnittseinkommens auch die früher angerechneten 85 Monate an „zusätzlicher Versicherungszeit” zu berücksichtigen seien. Die Beklagte stellte daraufhin die Regelaltersrente des Klägers abermals von Beginn an neu fest (Bescheid vom 30. November 1994) und ging dabei für die Bemessung des FZR-Durchschnittseinkommens nunmehr wieder von 94 berücksichtigungsfähigen Monaten aus. Im übrigen bestätigte sie ihre früher getroffenen Entscheidungen mit dem Widerspruchsbescheid vom 31. März 1995.
Das Sozialgericht (SG) Stralsund hat die hiergegen am 18. April 1995 erhobene Klage, mit der der Kläger weiterhin die Anrechnung der zusätzlichen Versicherungszeit vom 1. Februar 1964 bis 28. Februar 1971 begehrt hat, mit Urteil vom 13. Juli 1995 insgesamt abgewiesen: Die von der Beklagten im Bescheid vom 30. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1995 vorgenommene Berechnung der Altersrente des Klägers sei rechtmäßig. Von der zusätzlichen Berücksichtigung der Versicherungszeit in der FZR vor dem 1. März 1971 sei auch unter Berücksichtigung des durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) geänderten Wortlauts von § 307a Abs 2 Ziffer 1b SGB VI zutreffend Abstand genommen worden. Eine dort geforderte „Zugehörigkeit” zur FZR sei nämlich vor deren Einführung mit Wirkung zum 1. März 1971 nicht möglich. Der Gesetzgeber habe sich im übrigen entschieden, die Bestandsrenten auf der Grundlage des durch Beiträge versicherten Einkommens umzuwerten, so daß die vom Kläger vertretene Auslegung des Begriffes der „Zugehörigkeit” nicht nur dem Wortlaut sondern auch der Zielsetzung des Gesetzes widerspreche.
Seine Berufung gegen diese ihm am 22. Juli 1995 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Entscheidung hat der Kläger zunächst dem Bundessozialgericht (BSG) übersandt. Von dort wurde sie „mit der Bitte um weitere Veranlassung” dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern zugeleitet, wo sie ausweislich des Eingangsstempels am 16. August 1995 eingegangen ist. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger im wesentlichen folgendes vorgetragen: Aus der jetzt gültigen Fassung von § 307a SGB VI ergebe sich unzweifelhaft, daß für die Ermittlung der Entgeltpunkte das 600,00 Mark übersteigende Durchschnittseinkommen für die gesamte Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR zugrunde zu legen sei. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, bei den über vier Millionen Bestandsrentnern keine Neuberechnung der Renten vorzunehmen, so daß insbesondere auch die bisher zur Festsetzung berücksichtigten Faktoren in vollem Umfang zu übernehmen seien. Dies habe das SG aufgrund einer willkürlichen Interpretation des Gesetzestextes und der Materialien zur Entstehungsgeschichte verkannt.
Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 12. März 1996 das Urteil des SG Stralsund vom 13. Juli 1995 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 2. Dezember 1991, 11. Februar 1993 und 30. November 1994, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1995, verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 1992 höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Gesamteinkommens für Renten aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung iS des § 307a Abs 2 Nr 1b SGB VI in Höhe von 102.480,00 Mark statt bisher von 56.400,00 Mark zu zahlen: Die während des Widerspruchsverfahrens ergangenen Bescheide vom 11. Februar 1993 und 30. November 1994 beträfen gleichermaßen die Umwertung einer Bestandsrente des Beitrittsgebietes gemäß § 307a Abs 1 bis 3 SGB VI wie die Ablehnung einer Entscheidung nach § 307a Abs 8 Satz 3 SGB VI; beide Regelungen seien Gegenstand des Verfahrens. Zu Unrecht habe die Beklagte im Rahmen von § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI 96 Monate zusätzlicher Versicherungszeit mit einem zugrunde zu legenden Durchschnittseinkommen von 480,00 Mark unberücksichtigt gelassen, die bei der ursprünglichen Festsetzung der Zusatzrente des Klägers aus der FZR noch zutreffend auf der Grundlage von § 23 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) vom 17. November 1977 (GBl DDR I S 395) angerechnet worden seien. Im Hinblick auf die Speicherung auch dieser Daten im Primärdatenträger stünden ihrer Berücksichtigung im Rahmen von § 307a SGB VI technische Schwierigkeiten nicht entgegen. Hätte der Gesetzgeber im übrigen – wovon der Senat nicht ausgehe – tatsächlich nur die Berücksichtigung beitragsversicherter Entgelte gewollt, läge hierin eine zielgerichtete Benachteiligung der Bestands- gegenüber den Zugangsrentnern. Die nunmehrige Fassung von § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI durch das Rü-ErgG belege, daß es nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht auf die Beitragszahlung zur FZR ankomme, sondern auf die leichter feststellbare Zeit der Zugehörigkeit zur FZR. Diese umfasse auch die nach DDR-Recht als gleichgestellt fingierten Zeiten, die dort vermutlich nur deshalb gesondert erfaßt worden seien, um sie entsprechend den bis zum Inkrafttreten der 3. Verbesserungsverordnung bestehenden Verhältnissen gemäß § 20 Abs 2 Buchst b FZR-VO auf der Grundlage eines monatlichen Durchschnittseinkommens von höchstens 1.200,00 Mark bewerten zu können. Im Hinblick auf die fiktive Gleichstellung komme es entgegen der vom SG vertretenen Auffassung auch nicht darauf an, daß eine Zugehörigkeit zur FZR erst mit Wirkung vom 1. März 1971 möglich war. Die Streichung von § 23 FZR-VO durch den DDR-Gesetzgeber lasse sich nur daraus erklären, daß die Vorschrift im Jahre 1990 in Ermangelung einschlägiger Anwendungsfälle ohnehin gegenstandslos war.
Die Beklagte wendet sich gegen dieses Ergebnis mit der vom LSG zugelassenen Revision und trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels im wesentlichen folgendes vor: Der Begriff „Monate der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung” in § 307a Abs 2 Ziffer 1b SGB VI stelle auf das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht der FZR-VO ab. Danach handele es sich bei der zusätzlichen Versicherungszeit nach § 23 FZR-VO nicht um eine Zeit der Zugehörigkeit zur FZR sondern um eine zusätzlich anzurechnende Versicherungszeit, für die Beiträge nicht geleistet worden seien. Deren Berücksichtigung habe der Gesetzgeber aber durch die Regelung in § 307a Abs 2 Ziffer 1b SGB VI, die ausdrücklich auf die Zugehörigkeit zur FZR abstelle, gerade nicht vorgesehen. Bereits bei Einführung der zusätzlichen Versicherungszeiten in der DDR sei im übrigen klar gewesen, daß es sich hierbei nicht um eine Anrechnung der zusätzlichen Zeiten auf die Dauer der FZR handelte, sondern um eine unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnende zusätzliche Versicherungszeit. Durch die einschlägigen Vorschriften sei hinlänglich klargestellt gewesen, daß sich die Zusatzrente aus zwei getrennt festzusetzenden Bestandteilen zusammensetzen sollte; eines derartigen Berechnungsmodus hätte es indessen für den Fall der bewußten Gleichstellung der beitragsfreien zusätzlichen Versicherungszeit mit Zeiten der Zugehörigkeit, in denen Beiträge zur FZR entrichtet worden sind, nicht bedurft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 1996 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Juli 1995 zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
II
Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte Revision der Beklagten erweist sich auch im übrigen als zulässig und sachlich in vollem Umfang begründet. Zu Unrecht hat das LSG auf das dort fristgerecht eingegangene und als Berufung zu wertende Rechtsmittel des Klägers die Beklagte verurteilt, den Wert des Rechts auf Altersrente unter Berücksichtigung auch der zusätzlichen Versicherungszeit in der FZR vom 1. Februar 1964 bis 28. Februar 1971 festzusetzen. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 1996 war demgemäß aufzuheben und das Rechtsmittel des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG zurückzuweisen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist im Hinblick auf die Ersetzung aller früheren Bescheide nur noch der Neufeststellungsbescheid vom 30. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1995. Dieser ist hinsichtlich der dort allein geregelten Pauschalumwertung sachlich wie rechnerisch zutreffend und läßt demgemäß eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht erkennen.
Für das geltend gemachte Begehren auf rentensteigernde Berücksichtigung einer „zusätzlichen Versicherungszeit” iS von § 23 FZR-VO fehlt es im allein maßgeblichen Bundesrecht (§ 162 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) an einer Grundlage. Bei dem in Frage stehenden Zeitraum handelt es sich insbesondere nicht um eine Zeit der „Zugehörigkeit” zur FZR der früheren DDR iS von § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI (so bereits zutreffend das Urteil des 5. Senats vom 6. November 1996 in BSGE 79, 211 = SGb 1997, 73 = Breithaupt 1997, 693, dem sich der erkennende Senat anschließt). In der Folge der vom Einigungsvertrag (EV) in Art 30 Abs 5 vorgegebenen Überleitung des SGB VI hat der Kläger im übrigen in DM aufgewertet stets bereits mehr erhalten, als ihm die DDR je versprochen und bescheidmäßig zuerkannt hatte.
1.a) Die Höhe des Rechts des Klägers auf Altersrente bestimmt sich ab Januar 1992 allein nach § 307a SGB VI. Die Vorschrift ist von der Beklagten und ihr folgend vom SG zutreffend angewandt worden (vgl zum Umwertungsverfahren allgemein etwa Heller in DAngVers 1991, 465 ff). Gemäß Abs 1 der Norm werden zur Ermittlung des Monatsbetrages der nach dem SGB VI zu zahlenden Rente für denjenigen Personenkreis, der am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente hatte (Bestandsrentner), persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte (EP) je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 EP, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben sich dabei dadurch, daß die Summe aus dem
- für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
- für Renten aus der FZR ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR
durch das Gesamtdurchschnittseinkommen geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt (Abs 2 Satz 1). Auf diese Weise wird gleichzeitig derjenige Teil der bis zum 31. Dezember 1991 bezogenen Rente bestimmt, der als Grundlage künftiger Anpassungen in Betracht kommt (BT-Drucks 12/630 zu Nr 126 ≪§ 307a≫).
b) § 307a SGB VI gehört zum Bestand der vom EV vorgesehenen Überleitungsbestimmungen und betrifft damit die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (vgl zum Begriff BVerfGE 15, 126, 134). Aus dem Ergebnis dieses Vorgangs bestimmt sich der monatliche Wert entsprechender subjektiver Rechte auf Rente nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI. Als überzuleitender früherer Rechtszustand in diesem Sinne ist nach Wortlaut und Sachzusammenhang von Abs 1 Satz 1 der Norm allein derjenige in Betracht zu ziehen, nach dem sich zuletzt bis zum 31. Dezember 1991 die Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR im Beitrittsgebiet bestimmte. Demgegenüber fehlt es für ein Abstellen des § 307a SGB VI auf sonstige in der Vergangenheit liegende Rechtszustände an jeglichen Anhaltspunkten. Ebenso kommt es nicht darauf an, welche sonstigen Berechnungsfaktoren (ausgehend von einem derartigen früheren Rechtszustand) ggf bei der Festsetzung einer individuellen Rente im Einzelfall Berücksichtigung gefunden hatten.
c) Zum damit für die FZR-Rentenberechtigten am 31. Dezember 1991 maßgeblichen Bezugsbestand an Rechtsvorschriften gehört der vom Kläger angeführte § 23 FZR-VO von vornherein nicht mehr. Im Zuge der Angleichung ihres Rentenrechts an dasjenige der Bundesrepublik Deutschland (vgl insbesondere das Gesetz vom 28. Juni 1990 zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen ≪Rentenangleichungsgesetz, GBl DDR I S 495≫), hatte es nämlich bereits die demokratisierte DDR selbst noch unternommen, ihr Rentenrecht von Elementen zu befreien, die nicht auf Arbeit und Leistung beruhten oder keine bundesdeutsche Parallele hatten. Im Zuge dieser Maßnahmen ist mit § 5 Nr 1 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I S 509) auch § 23 FZR-VO wieder aufgehoben worden. Die auf § 1 der 2. Verordnung über die Verbesserung der FZR und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (2. Verbesserungsverordnung) vom 10. Mai 1972 (GBl DDR I S 311 und § 3 der 3. Verbesserungsverordnung vom 29. Juli 1976 (GBl DDR I S 393) zurückgehende Vorschrift hatte unter den dort im einzelnen umschriebenen Voraussetzungen für werktätige Männer, die am 1. März 1971 älter als 50 Jahre waren, die Anrechnung des Zeitraums, in dem sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum 28. Februar 1971 ua als Arbeiter oder Angestellte ein Einkommen über 600,00 Mark monatlich bzw 7.200,00 Mark jährlich erzielten, als „zusätzliche Versicherungszeit” vorgesehen und damit als „sozialpolitische Wohltat” (vgl 5. Senat aaO S 213) die beitragsfreie Berücksichtigung einer fiktiven Versicherungszeit für (aus der Sicht der damals zuständigen Institutionen und bezogen auf die Einführung der FZR) rentennahe Jahrgänge ermöglicht. Nur in dieser – dort ausdrücklich erwähnten – Fassung nach Aufhebung von § 23 aaO ist die FZR-VO aufgrund des EV später (sekundäres) Bundesrecht geworden (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H III Nr 1). Die dennoch fortbestehenden Bezugnahmen im Rahmen der Berechnungsvorschrift des § 20 FZR-VO (Abs 1 und 2 jeweils Buchst d) gingen seither ins Leere.
2. Abgesehen davon, daß damit bereits wegen des Fehlens einer entsprechenden Ausgangslage für den bundesdeutschen Gesetzgeber kein erkennbarer Anlaß bestanden hat, Regelungen hinsichtlich des künftigen Umgangs mit zusätzlichen Versicherungszeiten auch im Zusammenhang des SGB VI vorzusehen, ist deren rentensteigernde Berücksichtigung auch mit der sprachlichen Fassung von § 307a SGB VI ebenso wie mit der von ihm verfolgten Zielsetzung unvereinbar:
§ 307a SGB VI verfolgt aus Gründen der Verwaltungsökonomie den Zweck, den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand zur (pauschalen) Gewinnung der Grundlage für die Bestimmung von EP zu nutzen. Ausgehend von § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI steht insofern die Notwendigkeit im Vordergrund, rückschließend das für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliche Individualeinkommen zu bestimmen. Insofern lag es hinsichtlich der Bestimmung der durchschnittlichen EP aus der FZR nahe, auf das bereits früher der Festsetzung der hieraus zu erbringenden Leistung zugrunde gelegte Einkommen abzustellen.
a) Die für die Höhe der Zusatzrente aus der FZR maßgeblichen Faktoren ergaben sich aus § 20 FZR-VO. Sie bestimmte sich demgemäß nach dem durch die Addition der für die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR (§ 20 Abs 1 Buchst a und b FZR-VO), eine evtl Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO und die zusätzliche Versicherungszeit nach § 23 FZR-VO, jeweils (§ 20 Abs 2 FZR-VO) zugrunde zu legenden Prozentsätze zu errechnenden Steigerungssatz aus dem während der Gesamtzeit der Zugehörigkeit erzielten beitragsversicherten monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M (Zeiten der Zugehörigkeit und Zurechnungszeiten) bzw aus dem während der zusätzlichen Versicherungszeit erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M bis höchstens 1.200,00 M. Das monatliche Durchschnittseinkommen wurde dabei gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung vom 17. November 1977 (GBl DDR I S 400) aus der Summe des Gesamteinkommens, für das Beiträge zur FZR gezahlt wurden, dividiert durch die (um die in Satz 2 ebenda im einzelnen aufgeführten Zeiten ua von Krankheit) verminderte Zahl der Kalendermonate ermittelt, in denen der Werktätige der FZR angehörte. Demgegenüber beinhaltete die für den Steigerungssatz maßgebliche Gesamtzeit der Zugehörigkeit den Gesamtzeitraum zwischen dem – jeweils von der Abgabe einer entsprechenden Erklärung abhängigen (§§ 7 Abs 1, 30 Abs 3 Satz 1 FZR-VO) – Beginn der Versicherung und ihrer Beendigung durch Austritt (§ 13 der Ersten Durchführungsbestimmung, aaO, und ebenso bereits § 11 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 ≪GBl DDR II S 128≫). Auf diese Weise war sichergestellt, daß sich das monatliche Durchschnittseinkommen allein aus den tatsächlich mit Beiträgen belegten Monaten ermittelte (vgl Polster in Kasseler Komm, § 307a SGB VI RdNr 15), dh nicht etwa aufgrund der Einbeziehung von Monaten ua der Arbeitsunfähigkeit in den Divisor gemindert wurde, während diese andererseits rentensteigernd in die Bemessung des Steigerungssatzes Eingang gefunden haben.
b) Im Sinne einer an die individuelle Beitragsleistung und das hierdurch in der FZR versicherte Einkommen anknüpfenden Betrachtungsweise war das bundesdeutsche Überleitungsrecht von Anfang an bestrebt, selektiv nur auf diejenigen Elemente des geschilderten Berechnungsvorgangs zurückzugreifen, die mit dieser Zielsetzung in Einklang zu bringen sind. Ausgehend von der Annahme, daß dem übernommenen Datenbestand auch die Zahl der reinen Beitragsmonate entnommen werden könne (vgl BT-Drucks 12/4810 S 26), hatte es demgemäß das in der FZR versicherte Gesamteinkommen zunächst als Produkt aus dem 600,00 M übersteigenden Durchschnittseinkommen und der Anzahl der „Monate der Beitragszahlung” definiert. Auf der Grundlage dieser ursprünglichen Fassung von § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI hatte der Kläger indessen schon nach eigener Auffassung keinen Anspruch auf die zusätzliche rentensteigernde Berücksichtigung des begehrten Zeitraums.
Nachdem sich die dieser Fassung des Gesetzes zugrundeliegende Vorstellung als irrig erwiesen hatte, war der Verwaltungsvorteil einer maschinisierten Umstellung ohne Einschaltung der Sachbearbeitung nur durch das Abstellen auf die „Monate der Zugehörigkeit” (Art 1 Nr 22 Rü-ErgG, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 1992 ≪Art 18 Abs 4 Rü-ErgG≫) zu erhalten (BT-Drucks 12/4810 aaO). Damit mußten zwar abweichend von der ursprünglichen Intention auch die während der Gesamtzeit der Zugehörigkeit zurückgelegten und im Rahmen der Festlegung des Steigerungssatzes berücksichtigten beitragsfreien Zeiten iS von § 14 Abs 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung als mittelbar auch die Höhe der nach dem SGB VI zu zahlenden Rente bestimmend hingenommen werden, doch geht damit entgegen der Auffassung des Klägers keine Einbeziehung weiterer – für eine Beitragsentrichtung naturgemäß schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommender – Zeiträume einher.
c) Der in § 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI (idF des Rü-ErgG) rezipierte Terminus der „Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung” wurde in § 20 FZR-VO seit jeher strukturell, sprachlich und hinsichtlich seines rechtlichen Gehalts konsequent von der zusätzlichen Versicherungszeit unterschieden. Diese erscheint insbesondere bereits in Abs 1 der Bestimmung als gesondert aufgeführtes (Buchst d) und dementsprechend im Rahmen der Festlegung des Steigerungssatzes eigenständig mit dem hierfür angegebenen Prozentsatz zu bewertendes (Abs 2 Buchst d) Berechnungselement, dem zudem isoliert allein das während dieses Zeitraumes erzielte Durchschnittseinkommen über 600,00 M bis 1.200,00 M gegenübergestellt wird. Eine begriffliche und/oder inhaltliche Vermengung beider Zeiträume ist schon deshalb ausgeschlossen.
Darüber hinaus setzt jede „Zugehörigkeit zur FZR” und die allein hierdurch eröffnete Möglichkeit, überhaupt entsprechende Beiträge zu entrichten, notwendig gleichermaßen die Existenz einer derartigen Institution in ihrer jeweils maßgeblichen Ausgestaltung (ebenso bereits zutreffend der 5. Senat aaO S 213) wie den individuellen Gebrauch der hierdurch eröffneten Möglichkeit durch Erklärung des Beitritts voraus. Die Erfassung auch von davorliegenden Zeiträumen einer beitragsfreien Vorausbegünstigung zur Steigerung der Akzeptanz des Systems, wie sie § 23 FZR-VO und seine Vorgänger bezweckten, muß daher auch aus diesem Grunde ausscheiden.
Das Vorgehen der Beklagten tangiert darüber hinaus unabhängig von § 307a Abs 12 SGB VI weder die Bindungswirkung der dem Kläger vor der Umwertung und Anpassung seiner Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts erteilten Bescheide, noch wird rechnerisch der für Dezember 1991 nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht geschuldete Betrag unterschritten (§ 315a SGB VI), noch ist ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1173797 |
SozSi 1998, 159 |