Orientierungssatz

Zum Berufungsausschluß bei Erstattungsstreitigkeiten:

Seit Inkrafttreten des SGB 10 ist ein Wandel der Rechtslage insoweit eingetreten, als der Vertrauensschutz des Begünstigten in die Bestandskraft eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht mehr - wie nach früherem Recht - erst im Rahmen der Rückforderung zu prüfen ist, sondern bereits bei der Rücknahme bzw Aufhebung des Verwaltungsaktes. Das SGB 10 führt nicht zu einer geänderten Auslegung der §§ 144 bis 149 SGG (Berufungsausschlüsse bei Erstattungsstreitigkeiten).

 

Normenkette

SGG §§ 144, 149; SGB 10 §§ 45, 48, 50

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 18.01.1985; Aktenzeichen L 1 Ar 70/84)

SG Lübeck (Entscheidung vom 16.05.1984; Aktenzeichen S 6 Ar 302/83)

 

Tatbestand

Die 1918 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die Beklagte gewährte der Klägerin seit Oktober 1981 Alg. Diese Leistung bezog die Klägerin nach einer seit April 1982 eingetretenen Erkrankung zuletzt aufgrund eines Wiederbewilligungsantrags vom 9. November 1982 bis 27. Januar 1983. Das Alg betrug in dieser Zeit monatlich 889,20 DM. Vom 28. Januar 1983 bis 2. März 1983 erhielt die Klägerin Krankengeld und danach noch für den 3. März 1983 Alg.

Im März 1983 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin vorzeitiges Altersruhegeld rückwirkend ab 1. Juli 1982 in Höhe von monatlich 476,60 DM. Die laufende Rentenzahlung begann am 1. Mai 1983. Nachdem die BfA dies der Beklagten angezeigt hatte, hob diese mit Bescheid vom 21. März 1983 die Bewilligung von Alg ab 9. November 1982 auf und forderte von der Klägerin das für die Zeit vom 9. November 1982 bis 27. Januar 1983 und für den 3. März 1983 gezahlte Alg in Höhe von 2.394,-- DM zurück. Die Beklagte machte den Übergang der Rente in Höhe des Erstattungsbetrages bei der BfA geltend. Die BfA befriedigte den Alg-Erstattungsbetrag aus der Rentennachzahlung für die mit dem Alg-Bezug seit 9. November 1982 deckungsgleichen Zeiten in Höhe von 1.256,60 DM. Nachdem die Beklagte bereits den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21. März 1983 zurückgewiesen hatte (Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1983), forderte sie im Bescheid vom 12. September 1983 von der Klägerin noch die Erstattung von zu Unrecht gewährtem Alg in Höhe von 1.137,40 DM, nämlich die Differenz zwischen der Alg-Überzahlung und der entsprechenden Erstattung der BfA.

Auf die bereits am 29. Juni 1983 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) antragsgemäß den Bescheid vom 21. März 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1983 und den Bescheid vom 12. September 1983 insoweit aufgehoben, "als die Klägerin zur Rückzahlung der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Altersruhegeld verpflichtet wird." Einen Ausspruch über die Zulassung der Berufung enthält das Urteil des SG vom 16. Mai 1984 weder im Tenor noch in den Gründen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 18. Januar 1985 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Berufung sei insgesamt zulässig. Es liege kein Höhenstreit iS des § 147 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor, da die Beklagte die Alg-Bewilligung für die Zeit ab 9. November 1982 wegen vollständigen Ruhens des Anspruchs zeitlich unbegrenzt aufgehoben habe. Die Berufung betreffe zwar hinsichtlich der angefochtenen Aufhebungsentscheidung einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen iS des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG; der hiernach gegebene Berufungsausschluß wirke sich jedoch nicht aus, da die Berufung wegen des angefochtenen Erstattungsanspruchs nach § 149 SGG gegeben sei, weil dieser mehr als 1.000,-- DM betrage. Nach dem Sinnzusammenhang beider Vorschriften komme der Zulässigkeit einer Berufung nach § 149 SGG Vorrang vor dem Berufungsausschluß nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG zu. Dies bewirke auch die Zulässigkeit der Berufung wegen des Aufhebungsanspruchs. Das LSG führt dies des Näheren aus.

In der Sache hält das LSG die angefochtenen Bescheide für richtig. Der Anspruch der Klägerin auf Alg habe wegen der nachträglichen Rentengewährung gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in vollem Umfange geruht; die Beklagte habe deshalb die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 9. November 1982 aufheben dürfen. Dies folge aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren- (SGB 10), wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung auch vom Zeitpunkt des Eintritts eines Ruhens des Anspruchs, dh rückwirkend, aufgehoben werden dürfe, wenn der Berechtigte von dieser Rechtswirkung gewußt oder nur wegen besonders schwerer Sorgfaltsverletzung nichts gewußt habe. Zumindest letzteres müsse sich die Klägerin im Hinblick auf die ihr durch Merkblatt erteilte Belehrung seitens der Beklagten über die Folgen einer rückwirkenden Rentenbewilligung entgegenhalten lassen. Die fehlende Ermessensausübung bei der Aufhebung bewirke nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide; denn hier liege kein atypischer Fall vor, der eine Ermessensausübung erfordert hätte. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 50 SGB 10.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von §§ 144, 149 SGG, §§ 48, 50 SGB 10, §§ 118, 152 AFG und § 25 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Sie führt des Näheren aus, daß der Ausschluß der Berufung wegen der Aufhebungsentscheidung gemäß § 144 Abs 1 Nr 2 SGG nicht durch die Berufungsfähigkeit des Erstattungsanspruchs nach § 149 SGG beseitigt worden sei. Sie verweist dazu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Mai 1985 - 11b/7 RAr 36/84 -. Im übrigen hätten in der Sache nicht die Voraussetzungen für ein Recht zur Aufhebung der Alg-Bewilligung und Rückforderung von Alg im Umfange des Betrages bestanden, der höher sei als die gezahlte Rente. Die dementsprechende Regelung des § 153 AFG aF habe § 48 SGB 10 nicht beseitigen wollen. Schließlich sei das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, der Klägerin könne grobe Fahrlässigkeit wegen ihres Nichtwissens um die Ruhenswirkung der nachträglichen Rentenbewilligung vorgeworfen werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 16. Mai 1984 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidung des LSG. Ergänzend führt sie aus, daß sowohl die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 als nach Nr 3 SGB 10 gegeben seien. Für eine Ermessensentscheidung sei kein Raum gewesen, zumal da in eine solche Abwägung kein Vertrauen der Klägerin in eine Beschränkung der Rückforderung auf eine von der Rentenhöhe bestimmte Rückforderung hätte einfließen können.

Beide Beteiligte haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden sind (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zum Teil als unzulässig, zum übrigen Teil als unbegründet zurückzuweisen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21. März 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1983 (§ 95 SGG) und der Bescheid vom 12. September 1983 (§ 96 SGG). Inhalt der erstgenannten Bescheide ist die Aufhebung der zugunsten der Klägerin ausgesprochenen Alg-Bewilligung für Ansprüche in der Zeit vom 9. November 1982 bis 3. März 1983 und die Rückforderung des für die Zeit vom 9. November 1982 bis 27. Januar 1983 und für den 3. März 1983 gezahlten Alg in Höhe von 2.394,-- DM. Inhalt des Bescheides vom 12. September 1983 ist die Rückforderung von Alg in Höhe von 1.137,40 DM, nämlich des Betrages, den die Beklagte nicht aus der Rentennachzahlung von der BfA erhalten hat. Die Klägerin hat - beschränkt auf den die monatliche Rentenhöhe übersteigenden Umfang - sowohl die Aufhebung als auch die Rückforderung von 1.137,40 DM angefochten. Dies ist nach ihrem Vorbringen nicht zweifelhaft, auch wenn sie regelmäßig nur von einer insoweit fehlenden Rückzahlungs- oder Erstattungspflicht spricht (vgl dazu auch BSGE 48, 120, 122 = SozR 4100 § 152 Nr 9).

Diesem Begehren hat das SG stattgegeben. Im Tenor der Entscheidung hat das SG zwar ebenfalls ausgeführt, daß die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben werden, als die Klägerin zur Rückzahlung der Differenz zwischen Alg und Rente verpflichtet wird. Diese Entscheidung beinhaltet jedoch auch die Beseitigung der Aufhebungsentscheidung der Beklagten in entsprechendem Umfange. Das folgt aus den Gründen der Entscheidung des SG, die bei unklarem Ausdruck im Tenor zu dessen Auslegung heranzuziehen sind (vgl BSG SozR SGG § 136 Nrn 1, 7). Das SG hat seine Entscheidung nämlich auf § 48 SGB 10 gestützt, der ausschließlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse regelt. Es hat ausgeführt, aus verschiedenen Bestimmungen der Vorschrift folge, daß ein Leistungsempfänger nicht einen höheren Betrag als denjenigen zurückzuzahlen habe, den er für die streitbefangene Zeit an Einkommen, bzw an Rente erhalten habe, es sei denn, der Leistungsempfänger hätte gewußt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewußt, daß die Voraussetzungen zum Bezug von Alg nicht mehr vorgelegen haben. Hiervon könne im Falle nachträglicher Rentenbewilligung nicht die Rede sein. Hat aber das SG damit seine Entscheidung auf Rechtsgründe gestützt, die nicht eigentlich die Erstattungspflicht regeln, sondern die Bestandskraft eines begünstigenden Verwaltungsaktes, kann ihm trotz unzureichender Wortwahl im Urteilstenor nicht unterstellt werden, es habe über die gegen die Aufhebung eines solchen Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage gar nicht entschieden, sondern nur über die Klage gegen die Rückforderung von Leistungen. Dies wird erhärtet durch den Umstand, daß das SG den die Erstattung von Leistungen allein regelnden § 50 SGB 10 in den Gründen an keiner Stelle erwähnt. Das LSG ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß das SG sowohl über die Anfechtung der Aufhebung als auch der Rückforderung von Alg entschieden hat.

Betrifft aber das Urteil des SG zwei in dieser Weise selbständige prozessuale Ansprüche (vgl BSGE 48, 120, 122 = SozR 4100 § 152 Nr 9), ist deren Berufungsfähigkeit jeweils gesondert zu prüfen (BSG aaO; vgl auch BSG SozR 1500 § 146 Nr 18). Diese Prüfung obliegt, da es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt, auch dem Revisionsgericht bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen. Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Berufung der Beklagten unzulässig ist, soweit sie die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg betrifft.

Die Berufung war insoweit nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG ausgeschlossen, weil die angefochtene Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit vom 9. November 1982 bis 27. Januar 1983 und für den 3. März 1983 einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen umfaßt. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß der durch § 144 Abs 1 Nr 2 SGG angeordnete Berufungsausschluß für zeitlich begrenzte Ansprüche auch eingreift, wenn nicht die Gewährung dieser Leistung selbst, sondern die Aufhebung einer dergestalt begrenzt gewährten Leistung, bzw die entsprechend begrenzte Aufhebung einer Dauerleistung im Streit ist (st Rspr, vgl BSGE 48, 120, 123 = SozR 4100 § 152 Nr 9). Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich hier auch nicht aus § 150 SGG; denn das SG hat sie nicht zugelassen (§ 150 Nr 1 SGG), und die Beklagte hat vor dem LSG keinen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt (§ 150 Nr 2 SGG).

Die Berufung wegen des Aufhebungsbegehrens war schließlich nicht deshalb zulässig, weil sie wegen des Erstattungsanspruchs nicht ausgeschlossen war. Letzteres hat das LSG zutreffend bejaht, da der Erstattungsstreit einen höheren Betrag als 1.000,-- DM betrifft (§ 149 SGG). Die Folgerung des LSG, daß die Berufungsfähigkeit des Erstattungsanspruchs aus § 149 SGG zugleich den Berufungsausschluß des Aufhebungsanspruchs nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG beseitigt, trifft nicht zu. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die selbständige Prüfung der Berufungsfähigkeit zweier prozessualer Ansprüche von einander unabhängige Entscheidungen über die Prozeßvoraussetzung erfordert, nur dann zugelassen, wenn von zwei in einer Klage zusammengefaßten Ansprüchen der vorgreifliche (präjudizielle) Anspruch berufungsfähig ist, der davon abhängige Anspruch hingegen nicht. Nur für diesen Fall bewirkt die Berufungsfähigkeit der ersteren auch die der letzteren (BSGE 14, 280, 182 = SozR AVAVG § 185 Nr 3; SozR SGG § 149 Nr 4; SozR 1500 § 146 Nrn 4, 14). Das gilt jedoch nicht für den umgekehrten Fall (BSG SozR 1500 § 146 Nr 9; BSGE 47, 241, 243 = SozR 4100 § 134 Nr 11). Eine solche Konstellation ist hier gegeben; berufungsfähig ist nicht der präjudizielle Anspruch (Aufhebung von Alg), sondern lediglich der abhängige Anspruch (Erstattung von Alg). Das BSG hat an dieser Rechtsprechung auch für die Fälle festgehalten, in denen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung auf Vorschriften des SGB 10 zu stützen ist. Zwar ist seit Inkrafttreten des SGB 10 ein Wandel in der Rechtslage insoweit eingetreten, als der Vertrauensschutz des Begünstigten in die Bestandskraft einer Leistungsbewilligung nicht mehr - wie früher weitgehend - erst im Rahmen der Rückforderung zu prüfen ist, sondern in der Regel schon und nur bei der Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung (vgl §§ 45, 48 SGB 10 im Verhältnis zu § 50 SGB 10). Diese Gewichtsverlagerung reicht aber nicht aus, die zum früheren Recht entwickelte Rechtsprechung aufzugeben, denn durch das SGB 10 hat sich weder am Wortlaut noch am Zusammenhang der §§ 144 bis 149 SGG etwas geändert. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber des SGB 10 insoweit eine Änderung beabsichtigt hat. Der Senat folgt daher der dementsprechenden Rechtsprechung des 11. und 5. Senats des BSG (BSG SozR 1500 § 146 Nrn 18 und 19; Urteil vom 30. Mai 1985 - 11b/7 RAr 36/84 -).

Die hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nach § 149 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Da ihre Berufung hinsichtlich des Aufhebungsanspruchs unzulässig war, ist die Entscheidung des SG hierzu insoweit rechtskräftig geworden, als das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Dies hat zur Folge, daß die Bewilligung von Alg ab 9. November 1982 insoweit bestandskräftig ist, als sie das von da an gezahlte Alg in Höhe von 1.137,40 DM betrifft, dh soweit die Bewilligung vom 9. November 1982 bis 27. Januar 1983 und für den 3. März 1983 höher war, als die für diese Zeiten bewilligte Rente. Fehlt es aus diesem Grunde an der (wirksamen) Aufhebung des Bewilligungsbescheides in diesem Umfange, liegen auch nicht die Voraussetzungen zur Erstattung der entsprechend erbrachten Leistungen vor (§ 50 Abs 1 SGG). Das SG hat deshalb den Bescheid vom 21. März 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1983, soweit er den Erstattungsanspruch betrifft, zu Recht aufgehoben, ebenso den nur die Erstattung betreffenden Bescheid vom 12. September 1983, den das SG lediglich als Folge eines Schreibfehlers mit Datum vom 2. September 1983 bezeichnet hat.

Das Urteil des LSG ist danach aufzuheben und die Berufung der Beklagten zum Teil als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657959

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