Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 29.05.1995)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der schwerbehinderte Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist und deshalb die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG” erfüllt.

Durch Neufeststellungsbescheid vom 23. September 1991 stellte das Versorgungsamt Kiel bei dem am 3. September 1940 geborenen Kläger die Gesundheitsstörungen

  1. Hämophilie mit Knie- und Fußgelenkschaden,
  2. Magengeschwürsleiden,
  3. Wirbelsäulendegeneration

als Behinderungen iS des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von insgesamt 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G” fest. Mit Bescheid vom 31. März 1993 lehnte das Versorgungsamt die Feststellung eines höheren GdB und die Zuerkennung der Merkzeichen „B” und „aG” ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Schleswig-Holstein vom 3. November 1993).

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) unter Abänderung der angefochtenen Bescheide den Beklagten verurteilt, bei dem Kläger ab Januar 1993 einen GdB von 60 zuzuerkennen sowie festzustellen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen „aG” und „B” erfüllt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. Mai 1994). Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, für den allein noch streitigen Nachteilsausgleich „aG” werde ein Leidenszustand verlangt, der wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränke. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger gegeben, obwohl der vom Senat vernommene chirurgische Sachverständige Dr. F. … die Auffassung vertreten habe, eine außergewöhnliche Gehbehinderung in dem Sinne, daß der Kläger wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges gehfähig sei, liege nicht vor. Dieser Würdigung sei der Senat nicht gefolgt, denn sie widerspreche einmal den übrigen Feststellungen dieses Sachverständigen, weil er bei dem Kläger in der Zusammenfassung der Beschwerden eine erhebliche schmerzhafte Behinderung insbesondere im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie im Bereich beider Kniegelenke und Sprunggelenke angenommen und die Auffassung vertreten habe, daß der Kläger wegen seiner Leiden bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge der Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Außerdem habe er bei dem Kläger eine „hochgradig degenerative Veränderung des linken oberen und unteren Sprunggelenks mit Einsteifung”, dh einen verschlimmerten Befund im Vergleich zu den von dem Orthopäden Dr. H. … vor dem SG erhobenen Befunden, dargestellt. Wenn Dr. F. … trotzdem zu einem besseren Gehvermögen komme, sei das nicht nachvollziehbar. Das Gutachten des Dr. H. … sei demgegenüber schlüssig. Der Kläger habe danach unter immer neuen mikrotraumatischen schmerzhaften Belastungen aufgrund seiner Bluterkrankung zu leiden, die dazu führten, daß er in besonderer Weise durch Einschränkungen schmerzhafter Art an den Gelenken aller vier Extremitäten in seiner Wegefähigkeit besonders eingeschränkt sei. Er könne sich dauernd außerhalb seines Kraftfahrzeuges nur mit großer Anstrengung unter unzumutbaren Schmerzen bewegen, sei deshalb dem in den Anhaltspunkten für die Begutachtung Behinderter unter Nr 31/3 aufgezählten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gleichzustellen (Urteil vom 29. Mai 1993).

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 4 Abs 4 SchwbG iV mit § 3 Abs 1 Nr 1 Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbAwV) und § 6 Abs 1 Nr 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iV mit Nr 11, II 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach den Aktenunterlagen und den in den Verfahren erhobenen Befunden könne der Kläger nicht dem in der VV beispielhaft bezeichneten Personenkreis, insbesondere den Doppelunterschenkelamputierten und einseitig Oberschenkelamputierten, die dauernd außerstande seien, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen könnten, gleichgestellt werden. Nach den Ergebnissen der Untersuchung durch Dr. F. … gehöre der Kläger nicht zu den außergewöhnlich Gehbehinderten. Nach dem Sinn der Vorschriften sei auf die Behinderung beim Gehen abzustellen. Die enumerative Aufzählung der vergleichbaren Behindertengruppe in der Verwaltungsvorschrift bestätige diese Auffassung, denn bei ihnen lägen vornehmlich Schädigungen der unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß vor, die bewirkten, daß Beine und Füße die ihnen zukommende Funktion der Fortbewegung nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erfüllten. Daß dies im Falle des Klägers nicht so liege, zeige bereits die GdB-Bewertung der unteren Gliedmaßen. Der beispielhaft aufgezählte Personenkreis, dem das Merkzeichen „aG” zuerkannt werden könne, erhalte allein für die Funktionsstörungen der unteren Extremitäten einen GdB von 80 bis 100. Bei dem Kläger lasse sich in diesem Bereich maximal ein GdB von 30 bis 40 begründen. Er sei diesem Personenkreis deshalb nicht vergleichbar.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des SG die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „aG” beantragt hat.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat, wie vom LSG zu Recht entschieden, einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „aG”.

Nach dem Schwerbehindertenrecht hat das Versorgungsamt die Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich festzustellen (§ 4 Abs 4 SchwbG vom 26. August 1986 – BGBl I, 1421) und das Merkzeichen „aG” in den Schwerbehindertenausweis einzutragen (§ 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV). Er berechtigt den Behinderten, bei der Teilnahme am Straßenverkehr Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die in § 46 StVO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 22. Juli 1976 (BAnz 1976 Nr 142 S 3) geregelt sind. Der Ausweis mit dem Merkzeichen „aG” befreit den Behinderten von Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr und eröffnet ihm besonders gekennzeichnete Parkmöglichkeiten (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr 28).

Wer als außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist, ergibt sich nicht aus dem Schwerbehindertenrecht, sondern aus § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, auf den § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV verweist, iV mit Nr 11, II 1 der genannten VV zu § 46 StVO. Danach ist außergewöhnlich gehbehindert, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Dazu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine derartige außergewöhnliche Gehbehinderung nur vor, wenn die Möglichkeit der Fortbewegung in einem hohen Maß eingeschränkt ist, wobei ausdrücklich auf die Behinderung beim Gehen abzustellen ist. Die enumerative Aufzählung der Behindertengruppen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften bestätigt diese Auffassung. Bei ihnen liegen vornehmlich Schädigungen der unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß vor, die bewirken, daß Beine und Füße die ihnen zukommende Funktion der Fortbewegung nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erfüllen. Für eine Gleichstellung mit dem in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften im einzelnen genannten Personenkreis kommt es deshalb nicht entscheidend auf die vergleichbare allgemeine Schwere der Leiden an, sondern allein darauf, daß die Auswirkungen funktionell gleichzuachten sind. Der Leidenszustand muß also ebenfalls wegen einer außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr 18; im übrigen vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr 11 sowie SozR 3-3870 § 4 Nr 11).

Diese Betrachtungsweise hat entgegen der Auffassung des Beklagten zur Folge, daß es im Einzelfall unschädlich sein kann, wenn der GdB für die Behinderungen im Bereich der für das Gehen funktional benötigten Körperteile nicht den zumeist sehr hohen Grad der Behinderungen der Vergleichsgruppe erreicht. Denn es kommt für den Nachteilsausgleich „aG” gerade nicht auf die allgemeine Vergleichbarkeit der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen, die letztlich durch die Höhe des GdB manifestiert werden, sondern allein darauf an, daß die Auswirkungen funktional im Hinblick auf die Fortbewegung gleichzuachten sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn jeder Schritt des Behinderten mit erheblichen Schmerzen im Bereich der Extremitäten verbunden ist und die Fortbewegung hierdurch zusätzlich erschwert wird. So liegt es hier.

Das LSG ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefolgt und hat zu Recht entschieden, daß der Kläger dem durch die VV begünstigten Personenkreis gleichzustellen ist. Es hat in schlüssiger, widerspruchsfreier Würdigung der gutachterlichen Stellungnahmen des Chirurgen Dr. F. … und des Orthopäden Dr. H. … festgestellt, daß bei dem Kläger sehr schmerzhafte Behinderungen, insbesondere im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie im Bereich beider Knie- und Sprunggelenke, vorhanden seien, verbunden mit erheblichen belastungsabhängigen Beschwerden beim Gehen, weiter, daß infolge der Bluterkrankung (Hämophilie) die mikrotraumatischen schmerzhaften Belastungen und die damit einhergehenden schmerzhaften Einschränkungen an den Gelenken aller vier Extremitäten immer neu mit der Folge aufträten, daß deshalb die Gehfähigkeit des Klägers besonders eingeschränkt sei und er sich dauernd außerhalb seines Kraftfahrzeuges nur mit großer Anstrengung unter unzumutbaren Schmerzen bewegen könne. Damit sei er schlechter gestellt als ein Doppelunterschenkelamputierter mit angelegten Prothesen und auch als ein einseitig Oberschenkelamputierter ohne Prothesenversorgung. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 163 SGG gebunden. Die Beweiswürdigung als Teil der materiellen Rechtsanwendung durch die Tatsacheninstanz kann vom Revisionsgericht, wie allgemein anerkannt ist, nur eingeschränkt, und zwar daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe, gesetzliche Beweisregeln oder Beweisgrundsätze verkannt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind oder die Würdigung unvollständig, widersprüchlich oder sogar willkürlich erfolgt ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1995 § 128 RdNr 10; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl, 1994 § 137 RdNr 25a sowie May, Die Revision, 1995, VI RdNr 160ff, alle mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Beklagte hat in diesem Sinne keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben, sondern im wesentlichen unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. F. … lediglich eine eigene Beweiswürdigung mit anderem Ergebnis als das LSG vorgenommen. Das angefochtene Urteil ist aber auch im übrigen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des LSG gehört der Kläger damit zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Zuerkennung des Merkmals „aG” hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175033

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