Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. schwere Hauterkrankung. Zwang zur Berufsaufgabe oder jeder Erwerbsarbeit. Bemessung der MdE bei Berufskrankheit. abstrakte Schadensberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

In Nr 5101 der Anlage 1 zur BKVO wird durch das tätigkeitsbezogene einschränkende Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit als zusätzliche Voraussetzung der Berufserkrankung in typisierender Weise der Schweregrad der Krankheit beschrieben. Durch diese Einschränkung sollen die leichteren Fälle beruflich bedingter Gesundheitsstörungen aus dem Schutz der Unfallversicherung herausgenommen werden. Das hat den weiteren Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (vgl BSG 1959-10-30 2 RU 5/58 = BSGE 10, 286); der Versicherungsträger kann regelmäßig nur in Fällen zur Entschädigung verpflichtet sein, in denen bei einem Erkrankungsfall die medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vom Versicherten auch vorgenommen worden ist.

 

Orientierungssatz

1. Die einschränkende Voraussetzung in der Nr 46 der Anlage 1 zur BKVO 7 darf nicht dazu führen, in den Fällen die Entschädigung zu versagen, in denen sich der Schweregrad der Hauterkrankung in einer unfallrechtlich relevanten MdE von 20 vH ausdrückt, der Versicherte seine berufliche Beschäftigung bzw seine Erwerbsarbeit aber in einem anderen ihn nicht gefährdenden Bereich ausübt oder ausüben könnte (vgl BSG 1978-04-20 2 RU 79/77 = SozR 5677 Anl 1 Nr 46 Nr 8).

2. Hat der Versicherte durch die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entstandene Hauterkrankung eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, so ist auch hier der Maßstab für die Bemessung der durch die Berufskrankheit bedingten MdE grundsätzlich die Einbuße der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Ergibt sich dabei eine MdE von 20 vH und ist aus medizinischen Gründen die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung bzw jeder Erwerbsarbeit nicht geboten, so ist der Versicherte bei Meidung des ihn gefährdenden Arbeitsplatzes nach der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO zu entschädigen, da insoweit auch die durch die Einschränkung in Nr 46 geforderten Voraussetzungen der Schwere der Erkrankung und der medizinisch notwendigen Herausnahme aus der gefährdenden Tätigkeit erfüllt sind (vgl BSG 1980-04-29 2 RU 15/80).

 

Normenkette

BKVO 7 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1968-06-20; RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1963-04-30; BKVO Anl 1 Nr. 5101

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 03.08.1977; Aktenzeichen L 2 Ua 1741/76)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 17.08.1976; Aktenzeichen S 6 U 987/75)

 

Tatbestand

Der im Jahre 1922 geborene Kläger war ua bei der Firma R B GmbH, Zweigwerk M, und zwar von November 1968 bis September 1973 als Teile- und Erzeugnisprüfer, von Oktober 1973 bis zum 14. März 1974 mit dem Einfetten von Teilen und deren Behandlung mit Rostschutzmitteln beschäftigt. Anschließend war er bis zum 17. Mai 1974 wegen der Folgen eines nässenden Ekzems beider Hände arbeitsunfähig. Danach wurde er zunächst in der Werkzeugschleiferei eingesetzt und schied am 23. November 1974 aus der Firma aus. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit bis Ende Mai 1976 nahm er eine Beschäftigung als Lagerarbeiter in einem anderen Unternehmen auf.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Juli 1975 die Gewährung einer Entschädigung mit der Begründung ab, die durch die Tätigkeit des Klägers bei der Firma B verursachte Hauterkrankung sei keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr 46 der Anlage 1 zur Siebenten Berufskrankheitenverordnung (7. BKVO), weil sie den Kläger nicht zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbstätigkeit gezwungen habe; der Kläger habe keine berufliche Beschäftigung iS der 7.BKVO ausgeübt, sondern lediglich ungelernte Tätigkeiten, die nach kurzer Anlernzeit verrichtet werden könnten.

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat nach Beweiserhebung die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprechend verurteilt, wegen der Hauterkrankung im Sinne von Nr 46 der Anlage zur 7. BKVO dem Kläger die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren (Urteil vom 17. August 1976). Es ist davon ausgegangen, daß die vom Kläger in der Zeit von November 1968 bis Mitte 1973 verrichtete Tätigkeit als berufliche Beschäftigung zu qualifizieren sei, da sie normalerweise eine Anlernzeit von mindestens einem halben Jahr erfordert und zu Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten geführt habe, die sein Unterkommen in Betrieben gleicher Art begünstigt hätten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage, soweit sie die Gewährung von Verletztenrente betrifft, als unbegründet, im übrigen als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 3.August 1977). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei lediglich die Frage der Gewährung von Verletztenrente; soweit der Kläger mit seinem umfassenden Leistungsanspruch weitere Ansprüche nach § 547 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - zB Heilbehandlung und Übergangsgeld - verfolge, fehle es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt und damit an einer Prozeßvoraussetzung. Auf Verletztenrente habe der Kläger keinen Anspruch. Er leide zwar an einer berufsbedingten schweren Hauterkrankung iS der hier anzuwendenden Nr 46 der Anlage zur 7.BKVO in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung. Der Versicherungsfall wäre, falls der Anspruch begründet wäre, am 14.März 1974, dem Tag der Aufgabe seiner letzten hautgefährdenden Tätigkeit eingetreten. Der Kläger sei jedoch nicht, wie die Nr 46 aaO voraussetze, zur Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung, sondern lediglich zu einem Wechsel seines Arbeitsplatzes als Hilfsarbeiter gezwungen worden. Die Beschäftigung in der Prüfwerkstatt der Firma B ab Oktober 1973, bei der es zur Ausbildung der schweren Hauterkrankung gekommen sei, habe dem Kläger keine besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt, die sein Unterkommen in Betrieben gleicher Art begünstigt hätten. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob der Kläger vorher als Teile- und Erzeugnisprüfer eine berufliche Beschäftigung ausgeübt habe. Denn es komme nur auf diejenige Tätigkeit an, die zu der Hauterkrankung geführt habe. Es sei auch unerheblich, daß der Kläger, wie das SG angenommen habe, durch die Verlegung der Hydraulik-Pneumatik-Erzeugnisprüfung nach H gezwungen gewesen sei, im Oktober 1973 die hautgefährdende Hilfsarbeitertätigkeit anzunehmen, wenn er nicht habe entlassen werden wollen. Es könne dahingestellt bleiben, aus welchen Motiven der Kläger seine zuvor ausgeübte angelernte Tätigkeit als Teile- und Erzeugnisprüfer aufgegeben habe. Abgesehen davon habe der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen und der Auskunft der Firma B jene Tätigkeit nicht wegen der Hautkrankheit, sondern wegen der Verlegung der Hydraulik-Pneumatik-Erzeugnisprüfung aufgegeben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Die Auffassung des LSG stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (SozR 5677 Anl 1 Nr 46 Nr 8). Danach dürfe die einschränkende Voraussetzung der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO nicht dazu führen, die Entschädigung in den Fällen zu versagen, in denen sich der Schweregrad der Hauterkrankung in einer unfallrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH ausdrücke, der Versicherte seine berufliche Beschäftigung bzw seine Erwerbsarbeit aber in einem anderen, ihn nicht gefährdenden Bereich ausübe oder ausüben könne. Ein solcher Sachverhalt liege hier vor. Die MdE des Klägers wegen der berufsbedingten Hauterkrankung betrage 20 vH. Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG die hautgefährdende Tätigkeit am 14. März 1974 aufgegeben habe, stehe ihm von diesem Tage an die Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil

des SG Heilbronn vom 17. August 1976

zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die vor der hautgefährdenden Tätigkeit als Entfetter ausgeübte Tätigkeit als Teile- und Erzeugnisprüfer habe der Kläger nicht infolge seiner Krankheit, sondern allein aufgrund einer betriebsorganisatorischen Entscheidung der Firmenleitung (Verlegung der Prüfungsabteilung nach H) aufgeben müssen. In jedem anderen Unternehmer könnte der Kläger die Prüfertätigkeit ohne Gefahr für seine Gesundheit weiterverrichten. Es habe daher objektiv kein Zwang zur Aufgabe der Berufstätigkeit bestanden. Darüber hinaus habe auch der Kläger nicht vorgetragen, zwischen der jetzt ausgeübten Tätigkeit eines Lagerarbeiters und der hautgefährdenden Tätigkeit eines Entfetters bestehe hinsichtlich der fachlichen Qualifikation ein Unterschied.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen nicht zur Entscheidung darüber aus, ob dem Kläger wegen der Folgen seiner Hauterkrankung ein Entschädigungsanspruch zusteht.

Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Kläger an einer berufsbedingten, nach ärztlicher Beurteilung "schwerwiegenden und rückfälligen" Hauterkrankung leidet, die Voraussetzungen einer Berufskrankheit und damit ein Anspruch auf Verletztenrente jedoch nicht gegeben seien, weil die Krankheit nicht zur Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen habe. Über die durch die Krankheit bedingte MdE des Klägers hat das LSG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Entgegen der Auffassung des LSG kommt es für den Anspruch des Klägers auf Verletztenrente jedoch ua auf diese Feststellung an.

Berufskrankheiten, die gemäß § 551 Abs 1 Satz 1 RVO als Arbeitsunfälle gelten, sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Nach Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung gehören zu den Berufskrankheiten schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben. Die Nr 46 aaO ist für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Verletztenrente maßgebend, weil die ebenfalls Hauterkrankungen betreffende Nr 5101 der Anlage 1 zur 7. BKVO in der Fassung der Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) nicht auf vor dem 1. Januar 1977 eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden ist (s Art 4 Abs 1 der VO; BSGE 49, 148, 149 mwN). Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1978 (SozR 5677 Anl 1 Nr 46 Nr 8) näher dargelegt, daß in der Nr 46 durch das tätigkeitsbezogene einschränkende Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit als zusätzliche Voraussetzung der Berufserkrankung in typisierender Weise der Schweregrad der Krankheit beschrieben wird. Durch die vorgenommene Einschränkung sollen nur die leichteren Fälle beruflich bedingter Gesundheitsstörungen aus dem Schutz der Unfallversicherung herausgenommen werden. Ferner hat das Merkmal den weiteren Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (BSGE 10, 286, 290); der Versicherungsträger kann regelmäßig nur in den Fällen zur Entschädigung verpflichtet sein, in denen bei einem Erkrankungsfall die medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vom Versicherten auch vorgenommen worden ist.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1978 (aaO) ferner im einzelnen ausgeführt hat, darf die einschränkende Voraussetzung in der Nr 46 jedoch nicht dazu führen, in den Fällen die Entschädigung zu versagen, in denen sich der Schweregrad der Hauterkrankung in einer unfallrechtlich relevanten MdE von 20 vH ausdrückt, der Versicherte seine berufliche Beschäftigung bzw seine Erwerbsarbeit aber in einem anderen ihn nicht gefährdenden Bereich ausübt oder ausüben könnte. Hat der Versicherte durch die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entstandene Hauterkrankung eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, so ist auch hier der Maßstab für die Bemessung der durch die Berufskrankheit bedingten MdE grundsätzlich die Einbuße der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung - vgl dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S 566 y II ff mwN). Ergibt sich dabei (vgl ua BSG Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 15/80 -) eine MdE von 20 vH und ist aus medizinischen Gründen die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung bzw jeder Erwerbsarbeit nicht geboten, so ist der Versicherte bei Meidung des ihn gefährdenden Arbeitsplatzes nach der Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO zu entschädigen, da insoweit auch die durch die Einschränkung in Nr 46 geforderten Voraussetzungen der Schwere der Erkrankung und der medizinisch notwendigen Herausnahme aus der gefährdenden Tätigkeit erfüllt sind.

Da das Revisionsgericht die hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG seine Auffassung zu überprüfen haben, die Berufung der Beklagten sei auch hinsichtlich eines Anspruches auf Übergangsgeld bzw Verletztengeld zulässig. Zwar hat das LSG hierzu ausgeführt, ein Ausschlußgrund nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG liege nicht vor, da der Kläger "nach dem festgestellten Sachverhalt" mehr als 13 Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist jedoch als Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit angegeben: 1974-03-14 bis 1974-05-17. Die Auffassung des LSG, die Klage sei, soweit sie auf Gewährung von Übergangsgeld bzw Verletztengeld gerichtet sei, mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig, teilt der Senat nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1975 betrifft die "Ablehnung einer Entschädigung aufgrund des § 551 Abs 1 RVO iVm der 7. BKVO" und stellt fest, daß die Hauterkrankung des Versicherten keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach Nr 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO ist. Zwar ist in den Gründen des Bescheides (letzter Satz) nur der Anspruch auf Verletztenrente angeführt worden; aus dem Inhalt - insbesondere der angeführten Feststellung - in Verbindung mit der Überschrift ergibt sich jedoch, daß jede Leistung, auch ein Verletztengeld, abgelehnt werden sollte.

Das LSG hat auch die Entscheidung über die Kosten einschließlich des Revisionsverfahrens zu treffen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660353

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