Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.01.1974)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1974 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten in erster Linie darüber, ob der Kläger rechtzeitig Klage erhoben hat.

Der Kläger bezog von der Beklagten wegen eines am 31. Oktober 1965 erlittenen Arbeitsunfalls (Verletzung der rechten Hand) gemäß Bescheid vom 20. Juli 1967 ab 1. September 1967 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. Nachdem die Beklagte weitere Gutachten eingeholt hatte, entzog sie dem Kläger mit Bescheid vom 25. März 1971 die bis dahin gewährte Rente. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes vom selben Tage nach Italien zugestellt und ihm am 30. März 1971 ausgehändigt. Am 17. Mai 1971 erhielt der Kläger über das Istituto Nazionale per l ' Assicurazione contro gli Infortini sul Lavoro (INAIL) eine Zweitschrift des Bescheides mit einer Übersetzung.

Die Klage des Klägers ging am 29. Juli 1971 beim Sozialgericht (SG) Speyer – Zweigstelle Mainz – ein. Das SG hat sie als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klage sei zwar nicht verspätet, denn die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides habe keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, die Klage fristwahrend bei italienischen Versicherungsträgern, Behörden oder Gerichten einzureichen. Deswegen sei die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. In der Sache könne die Klage jedoch keinen Erfolg haben, denn es sei eine wesentliche Besserung eingetreten (Urteil des SG vom 13. Februar 1973, SozVers. 1974, 26).

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 1971 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das SG habe zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Notwendigkeit bestehe, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die durch zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen – hier das mit Italien – oder das Recht der Europäischen Gemeinschaft eröffneten Möglichkeiten hinzuweisen, die Klage zur Fristwahrung bei den entsprechenden Behörden, Versicherungsträgern oder Gerichten des anderen Vertragsstaates oder eines anderen Mitgliedstaates einzureichen. Es sei allerdings nicht erforderlich, alle in Betracht kommenden Behörden, Versicherungsträger oder Gerichte namentlich aufzuführen, die Belehrung müsse aber dort, wo eine solche Möglichkeit bestehe, mindestens mit einem Satz zum Ausdruck bringen, daß die Klagefrist nicht nur bei den angegebenen deutschen Stellen, sondern auch bei den entsprechenden Stellen des Heimatstaates des Klägers gewahrt werden könne. Zur Frage der Anwendung des § 622 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hat es die Auffassung vertreten, daß keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 v.H. maßgebend gewesen seien, eingetreten sei.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung u.a. vorgetragen, der Hinweis in dem angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit der Klageerhebung bei “einem anderen Versicherungsträger” umfasse nicht nur die inländischen, sondern auch die ausländischen Versicherungsträger. Es gebe kein internationales Recht, das dem deutschen Versicherungsträger auferlege, eine Rechtsbehelfsbelehrung umfangreicher zu gestalten als § 91 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) es vorsehe. Im übrigen sei das LSG-Urteil auch aus ärztlicher Sicht nicht aufrechtzuerhalten, denn nach den eingeholten Gutachten ergebe sich, daß eine wesentliche Änderung i.S. des § 622 Abs. 1 RVO eingetreten sei.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 1974 sowie das Urteil des SG vom 13. Februar 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil mit näherer Begründung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist begründet im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG.

Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Frist zur Erhebung der Klage deswegen eingehalten worden ist, weil die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 1971 unrichtig und deshalb die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gelaufen sei. Der erkennende Senat ist vielmehr der Auffassung, daß die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten in dem genannten Bescheid zu Beanstandungen keinen Anlaß bietet. Das LSG ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung auch dann vorliegt, wenn diese unvollständig ist (vgl. BSG 6, 256, 260; 1, 194, 195 und 227 sowie 233; SozR Nrn. 15 und 27 zu § 66 SGG). Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Diese zwingenden Bestandteile einer Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid der Beklagten vom 25. März 1971; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das LSG meint nun, diese Rechtsbehelfsbelehrung sei deshalb unvollständig, weil der Bescheid nicht zumindest mit einem Satz zum Ausdruck gebracht habe, daß die Klagefrist nicht nur bei den angegebenen deutschen Stellen, sondern auch bei den entsprechenden Stellen des Heimatstaates des Klägers gewahrt werden könne. Diese Notwendigkeit habe mit Rücksicht auf das Sozialversicherungsabkommen mit Italien bzw. die EWG-Verordnungen (VO) Nrn. 3 und 4 bzw. 1408/71 bestanden. Dieser Auffassung des LSG vermochte der Senat nicht zu folgen.

Zwar bestand für den Kläger die Möglichkeit, die Klageschrift bei einer “entsprechenden” Stelle in Italien einzulegen (Art. 47 Satz 1 der EWG-VO Nr. 3 – vgl. auch Art. 83 der EWG-VO Nr. 4 – und Art. 86 der EWG-VO Nr. 1408/71), doch ist damit über den richtigen bzw. notwendigen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nichts bestimmt. Unvollständig und damit unrichtig wäre die Rechtsbehelfsbelehrung nur, wenn sie nicht die wesentlichen Einzelheiten einer rechtswirksamen Einlegung des Rechtsbehelfs enthielte (BSG 6, 256, 260; 7, 1, 2 und 7, 16, 18; vgl. auch BVerwG 1, 192 sowie in NJW 1970, 484 und 1972, 1435; neuerdings: BSG vom 28.10.1975 – 9 RV 452/74). Über die in § 66 Abs. 1 SGG genannten Erfordernisse hinaus hat die Rechtsprechung des BSG für den Widerspruchsbescheid, d.h. für den mit der Klage anfechtbaren Bescheid, noch verlangt, daß der Empfänger des Bescheides auch über die Einlegung des Rechtsbehelfs zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (§ 90 SGG) zu belehren sei (BSG 7, 1, 2f., 7, 16). Dies ist hier erfolgt. Noch weitergehende Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung sind jedoch nicht für notwendig gehalten worden; so insbesondere kein Hinweis darauf, daß die Frist für die Erhebung der Klage auch dann als gewahrt gilt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger bzw. bei anderen dort genannten Einrichtungen eingegangen ist (§ 91 Abs. 1 SGG). Vielmehr wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht dadurch unvollständig und unrichtig i.S. von § 66 Abs. 2 SGG, wenn sie den Hinweis auf “Auch-Möglichkeiten” wie sie § 91 Abs. 1 SGG erwähnt, nicht enthält (BSG 6, 256, 261 BSG 7, 1, 3 sowie 16, 18 und insbesondere das oben zitierte Urteil des 9. Senats vom 28. Oktober 1975; siehe auch Ecker, SGb 1954, 183; und für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: BVerwG, JR 1969, 156). Dieser Rechtsauffassung stimmt der erkennende Senat zu. Die Rechtsbehelfsbelehrung dient vor allem dem Zweck, rechtsunkundige Beteiligte darüber zu unterrichten, auf welchem Weg sie die ergangene Entscheidung anfechten können. Um dieses Ziel zu erreichen, muß die Belehrung so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Sie muß nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, und es muß dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung durch die Rechtsmittelbelehrung erspart bleiben; es ist ihm zuzumuten, sich in einem Zweifelsfall zu erkundigen (vgl. BVerwG in NJW 1972, 1435). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht sich darauf beschränkt, die Beteiligten über das Nächstliegende, d.h. den in erster Linie in Betracht kommenden Rechtsbehelf bzw. über den “Regelweg” (BSG 7, 18) aufzuklären. Bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den in § 91 Abs. 1 SGG genannten Stellen handelt es sich um einen vom Gesetz nicht als regelrecht gewollten oder “gedachten” (vgl. Ecker aaO), sondern um einen daneben zugelassenen oder geduldeten Weg für die Anbringung eines Rechtsbehelfs. Das ergibt sich für § 91 Abs. 1 SGG eindeutig aus der Gesetzesformulierung ”gilt auch dann als gewahrt”. § 66 Abs. 1 SGG fordert aber nur die Belehrung über den vom Gesetzgeber gewollten Regelweg (vgl. BSG 6, 256, 257, 261; 7, 16, 18).

So hat das BSG eine Rechtsmittelbelehrung auch nicht für unrichtig i.S. des § 66 Abs. 2 SGG erachtet, wenn darin nicht auf die Möglichkeit der Einlegung der Sprungrevision (§ 161 SGG aF) hingewiesen werde (vgl. SozR Nrn. 5 und 10 zu § 161 SGG). Auch insoweit würde – ebenso wie bei § 91 Abs. 1 SGG – nur über einen außergewöhnlichen Weg unterrichtet (vgl. Ecker, aaO, BSG v. 28.10.1975 – 9 RV 452/74). Der nicht notwendige Zusatz, der auf die Möglichkeiten des § 91 Abs. 1 SGG hinweist, ist allerdings unschädlich, weil er das Erheben der Klage nicht erschwert (vgl. BVerwG, MDR 1967, 329) und nicht geeignet ist, den Kläger von der Klageerhebung abzuhalten, sondern ihm im Gegenteil die Klageerhebung u.U. erleichtert (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Juni 1975, Anm. 1 zu § 91 SGG S. II/23). Er muß aber, worauf Rohwer-Kahlmann (Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Stand September 1975 Rd.Nr. 7 zu § 66, vgl. auch BVerwG MDR 1967, 329) zutreffend hinweist, dann auch richtig sein. Dies gilt allgemein, wenn über anomale Möglichkeiten der Fristwahrung belehrt wird. In diesem Fall muß die nicht notwendige Belehrung mit den Vorschriften des SGG in Einklang stehen.

Daß der nicht notwendige Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides “die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gwahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei der Berufsgenossenschaft oder bei einem anderen Versicherungsträger, bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist (§ 91 Abs. 1 SGG)” unrichtig sei, ist nicht erkennbar. Soweit das LSG darauf abstellt, daß mit den in § 91 Abs. 1 SGG genannten Versicherungsträgern nur ein Versicherungsträger i.S. der RVO, also ein deutscher Versicherungsträger, gemeint sei, kann dies auf sich beruhen. Jedenfalls steht die Rechtsbehelfsbelehrung, soweit von “einem anderen Versicherungsträger” gesprochen wird, nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 91 Abs. 1 SGG. Dort wird zwar nur von “einem Versicherungsträger” gesprochen, während es in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides heißt: “bei der Berufsgenossenschaft oder bei einem anderen Versicherungsträger”. Durch diese Fassung ist aber nur der im Gesetz enthaltene Begriff des “Versicherungsträgers” noch näher verdeutlicht worden, so daß der von der Beklagten verwendete Wortlaut mit dem des SGG im Ergebnis übereinstimmt. Soweit sich das LSG zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Entscheidungen des Bayerischen LSG (Breithaupt 1970, 635), des LSG Baden-Württemberg (Breithaupt 1971, 74), des LSG Nordrhein-Westfalen (Breithaupt 1973, 80) und des LSG Rheinland-Pfalz (Sozialversicherung 1973, 306) beruft, ist darauf hinzuweisen , daß diese Entscheidungen andere Sachverhalte als den vorliegenden betreffen, und zwar z.T. mindestens insofern, als dort eine nicht notwendige Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs bei der ausländischen Stelle tatsächlich gegeben oder letztere genutzt worden war. Die Entscheidungen machen aber, soweit sie die vorliegende Rechtsfrage berühren, deutlich, daß mit einem einzigen allgemeinen Satz, wie das LSG meint, den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 SGG nicht genügt wäre. Sie zeigen die erheblichen Schwierigkeiten auf, die entstünden, wenn der deutsche Versicherungsträger genötigt wäre, den genauen Sitz und die richtige Anschrift der ausländischen Stelle bzw. den vollständigen Umfang der nach internationalem oder EWG-Recht gegebenen Möglichkeiten im Bereich der in Betracht kommenden Behörden, Versicherungsträger oder Gerichte zu ermitteln und genau zu bezeichnen. Vor allem der Umstand, daß hierdurch die Versicherungsträger entweder in unzumutbarer Weise belastet würden oder in aller Regel eine “unrichtige” Rechtsbehelfsbelehrung in Kauf genommen werden müßte, läßt es geboten erscheinen, an der ständigen Rechtsprechung des BSG auch bei Fällen der vorliegenden Art festzuhalten.

Durch die hier dargelegte Rechtauffassung des Senats wird ein ausländischer Versicherter, der sich auch im Ausland aufhält, nicht schlechter gestellt als der Inländer. Denn wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nur das enthalten muß, was § 66 Abs. 1 SGG vorschreibt und der zusätzliche Hinweis nach § 91 Abs. 1 SGG grundsätzlich nicht notwendig – bzw. soweit er trotzdem gegeben wurde – nicht unrichtig ist, dann werden ihm die gleichen Chancen eingeräumt wie demjenigen, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, zumal beim Auslandsaufenthalt eine Rechtsbehelfsfrist von drei Monaten läuft (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), die dem Bescheidempfänger in aller Regel genügend Zeit läßt, um sich bei etwaigen Zweifelsfragen bei den zuständigen Stellen seines Landes – hier z.B. bei der INAIL – zu erkundigen (vgl. dazu die obigen Ausführungen).

Nach alledem ist das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger die Klagefrist deswegen eingehalten hat, weil die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG lief. Aus diesem Grunde hat es möglicherweise zu Unrecht – wenn auch von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend – ein Sachurteil statt eines Prozeßurteils gefällt. Der Senat konnte jedoch nicht durchentscheiden, da der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte; und zwar kann als möglicher Wiedereinsetzungsgrund entsprechend dem Vortrag des Revisionsbeklagten insbesondere die beim Kläger evtl. bestehende Vorstellung in Betracht kommen, die dreimonatige Frist beginne erst mit der Aushändigung der zweiten, mit deutschsprachiger Übersetzung versehenen Urteilsausfertigung zu laufen. Außerdem wäre u.U. zu prüfen, ob es an einem prozeßrechtlichen Verschulden i.S. des § 67 Abs. 1 SGG fehlt, weil der Kläger etwa den Rechtsbehelf bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt noch rechtzeitig bei der entsprechenden Stelle in Italien hätte anbringen können. Insoweit könnte dem Anliegen des LSG u.U. Rechnung getragen werden, sofern der Kläger nicht durch INAIL oder auf andere Weise über die bestehenden “Auch-Möglichkeiten” belehrt worden ist. Über den Wiedereinsetzungsantrag hat das LSG mit Rücksicht auf seine oben dargelegte Rechtsauffassung nicht entschieden. Diese Entscheidung wird es nun nachzuholen haben. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen. Dabei wird es u.U. auch Gelegenheit haben, die Einwendungen der Revision zur Frage einer wesentlichen Besserung der Unfallfolgen zu überprüfen.

 

Unterschriften

Dr. Maisch, Thomas, Schroeder-Printzen

 

Fundstellen

Haufe-Index 793349

NJW 1976, 1599

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