Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherter, der sich in einem mit Vollstreckungsklausel versehenen Prozeßvergleich zu Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Frau verpflichtet hatte, hatte iS von AVG § 42 S 1 (= RVO § 1265 S 1) Unterhalt aus sonstigen Gründen nicht mehr zu leisten, wenn sich die frühere Ehegatten dahin geeinigt hatten, daß die geschiedene Frau ihre Unterhaltsforderung nicht geltend macht und nicht aus dem Titel vollstreckt.

 

Normenkette

AVG § 42 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1265 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der - 1893 geborenen - Klägerin als früherer Ehefrau des am 12. Januar 1972 verstorbenen Versicherten eine Hinterbliebenenrente nach § 42 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zusteht.

Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten war am 20. Oktober 1960 aus dem Verschulden des Mannes rechtskräftig geschieden worden. Dieser hatte sich in einem vor dem Prozeßgericht geschlossenen Vergleich zuvor "ohne Rücksicht darauf, aus wessen Verschulden die Ehe geschieden wird", verpflichtet, an die Klägerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Unterhaltsrente von 70,- DM zu zahlen. Die Klägerin hatte eine vollstreckbare Ausfertigung hiervon erhalten. Die vereinbarten Unterhaltszahlungen hatte der Versicherte bis Ende 1961 geleistet und sie dann im Hinblick auf seine Erkrankung eingestellt.

Nach dem Tode des Versicherten erhielt die Beigeladene, die der Versicherte im Dezember 1960 geheiratet hatte, Witwenrente. Den von der Klägerin im März 1972 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte dagegen ab, weil die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AVG nicht erfüllt seien. Der Bescheid vom 13. Juli 1972 enthielt die Belehrung, die Klägerin könne beim Sozialgericht (SG) Regensburg Klage erheben; die Klagefrist werde auch gewahrt, wenn sie die Klageschrift bei der Beklagten einreiche.

Die Klägerin bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 1972 den Eingang des Rentenbescheides. Bevor sie sich an das SG in Regensburg wende, wolle sie der Beklagten jedoch noch einiges mitteilen. In den Ausführungen hierzu bezeichnete die Klägerin es ua als Fehler, daß sie aus Gutmütigkeit nach einem Jahr auf den Unterhalt verzichtet habe. Abschließend hieß es, sie hoffe, daß die Rentenangelegenheit gerecht überprüft und ihr doch noch Rente bewilligt werde; bis zum Erhalt der Antwort der Beklagten möchte sie Einspruch auf den ablehnenden Bescheid erheben.

Die Beklagte hielt laut ihrer Antwort vom 5. September 1972 bei nochmaliger Überprüfung wiederum keinen Anspruch der Klägerin für gegeben; sie verwies auf die frühere Begründung und fragte, ob sie das Schreiben vom 26. Juli 1972 an das SG Regensburg als Klage abgeben solle. Die Klägerin bejahte das mit Schreiben vom 10. September 1972.

Mit Beschluß vom 4. Juli 1974 erklärte sich das SG Regensburg im Hinblick auf § 57 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) örtlich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG Köln. Dieses hob mit Urteil vom 3. Februar 1975 die der Klägerin und der Beigeladenen erteilten Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab April 1972 Geschiedenen-Witwenrente zu gewähren.

Auf die von der Beigeladenen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) die Klage ab. Es sah das Schreiben vom 26. Juli 1972 als Klage an, die nicht mit unzulässiger Bedingung erhoben worden sei; im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht und damit zur Zeit der Klageerhebung habe nämlich die Beklagte die von der Klägerin erstrebte Abhilfeentscheidung bereits abgelehnt gehabt. Das LSG verneinte jedoch die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AVG. Der Prozeßvergleich habe zwar eine - vom Ehegesetz unabhängige - Unterhaltspflicht begründet und einen "sonstigen Grund" iS des § 42 Satz 1 AVG für eine Unterhaltspflicht gebildet; im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten sei das aber nicht mehr der Fall gewesen; zu dieser Zeit habe keine konkrete Unterhaltspflicht mehr bestanden, so daß der Versicherte die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich gemäß § 767 der Zivilprozeßordnung (ZPO) habe beseitigen können und im Falle drohender Zwangsvollstreckung wohl auch beseitigt hätte. Die Klägerin und der Versicherte hätten nämlich durch schlüssiges Verhalten vereinbart, daß die Klägerin während der Erkrankung des Versicherten ihre Unterhaltsforderung nicht geltend mache und nicht aus dem Titel vollstrecke. Sie habe etwa ein Jahr nach dem Prozeßvergleich durch ihre Kinder erfahren, daß der Versicherte wegen schwerer Erkrankung zur Unterhaltszahlung nicht mehr in der Lage sei; von da an habe sie Unterhalt in gleicher Höhe von einem ihrer Kinder erhalten und im Gegensatz zu vorher nichts mehr zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten unternommen. Dies und das jahrelange Unterlassen der Beitreibung habe der Versicherte auch noch vor seinem Tode als einen an die Dauer seiner Erkrankung und die bestehenden Einkommensverhältnisse gebundenen "Verzicht" auf die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ansehen müssen. Selbst die Klägerin spreche in ihrer Klageschrift von einem Verzicht. Sonach sei nicht anzunehmen, daß die Vollstreckung lediglich mangels Erfolgsaussicht unterblieben sei oder daß wegen der Unterhaltszahlungen der Kinder dazu kein Anlaß bestanden habe; die Kinder hätten, wie der bevollmächtigte Sohn in der Verhandlung selbst vorgetragen habe, Unterhalt in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung und nicht der ihres Vaters gezahlt. Ob die durch konkludentes Verhalten zustandegekommene Vereinbarung als pactum de non petendo oder als Stundung zu werten sei, könne dahinstehen; jedenfalls habe sie eine rechtshemmende Einwendung (iS des § 767 Abs 1 ZPO) gegen den sachlich-rechtlichen Anspruch begründet.

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin (sinngemäß),

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Sie rügt eine Verletzung des § 42 Satz 1 AVG und Verstöße gegen die Aufklärungspflicht. Die Vereinbarung, einen titulierten Unterhaltsanspruch nicht geltend zu machen, führe nicht zum Verlust des Rentenanspruchs aus § 42 AVG; abgesehen davon sei eine solche Vereinbarung hier nicht erfolgt. Das LSG habe nicht ermittelt, ob sie tatsächlich auf den Unterhalt verzichtet habe; es habe nicht durch Einvernahme ihres ältesten Sohnes überprüft, ob die Zahlungen des Bruders aus eigener Verpflichtung oder nur deshalb erfolgten, um Ärger aus der Welt zu schaffen und den Vater nicht weiter aufzuregen. Auch habe das LSG nicht berücksichtigt, daß der Versicherte noch nach seiner Wiederheirat Unterhalt gezahlt und die Krankheit zudem schon vorher bestanden habe. Das LSG sei nicht näher auf die Höhe der Unterhaltszahlungen vor und nach der Einstellung durch den Versicherten eingegangen; alle Beteiligten hätten eine fortbestehende Unterhaltspflicht des Versicherten angenommen. Gegen die Logik verstoße es, einerseits festzustellen, der Unterhaltsanspruch selbst sei bestehen geblieben, andererseits aber eine konkrete Unterhaltspflicht zu verneinen. Die Annahme, der Versicherte hätte die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls beseitigt, sei eine Unterstellung ohne jede tatsächliche Grundlage.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie hält schon die Klage für unzulässig. Die Klägerin habe mit dem Schreiben vom 26. Juli 1972 noch keine Klage, vielmehr nur eine Überprüfung durch die Beklagte beabsichtigt. Zumindestens habe sie unzulässigerweise die Durchführung des Klageverfahrens von ihrem späteren Entschluß abhängig gemacht. Im übrigen ist nach ihrer Ansicht das angefochtene Urteil ohne Verfahrensfehler zustande gekommen und im Ergebnis zutreffend.

Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob bereits das Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 1972 als Klage gegen den Bescheid vom 13. Juli 1972 zu werten war (vgl SozR 1500 § 92 Nrn 1 und 2; 2200 § 1300 Nr 1) oder ob erst das spätere Schreiben vom 10. September 1972 die Klage bedeutete. Auch im letzten Falle hätte die Klägerin die Klagefrist nämlich nicht versäumt. Sie war von der Beklagten über das Gericht, bei dem die Klage anzubringen war (§ 66 Abs 1 SGG) nicht richtig belehrt worden. Da die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig war, war örtlich nicht das SG Regensburg zuständig, in dessen Bezirk die Klägerin wohnte, sondern das SG Köln; denn in diesem Falle war der Wohnsitz der Witwe, dh der der Beigeladenen maßgebend (§ 57 Abs 2 SGG). Demgemäß konnte die Klägerin bis zum Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides vom 13. Juli 1972 Klage erheben (§ 66 Abs 2 SGG; SozR Nr 33 zu § 66 SGG).

Die Klage ist jedoch nicht begründet, wie das LSG zutreffend entschieden hat.

Nach § 42 Satz 1 AVG, der hier allein Anspruchsgrundlage sein kann, wird einer früheren geschiedenen Frau des Versicherten nach dessen Tod Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.

Von diesen Alternativen bedarf im vorliegenden Falle nur die zweite, dh die Unterhaltspflicht aus sonstigen Gründen einer näheren Prüfung. Eine Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des Ehegesetzes scheidet nämlich nach den Feststellungen des LSG aus, weil die Klägerin und der Versicherte mit dem Prozeßvergleich vom 20. Oktober 1960 eine vom Ehegesetz unabhängige Unterhaltspflicht des Versicherten begründen und deshalb nicht noch eine Unterhaltspflicht nach dem Ehegesetz daneben bestehen lassen wollten; insoweit sind von den Beteiligten auch keine Rügen erhoben worden und vom Revisionsgericht keine Beanstandungen zu erheben. Ebenso steht unangefochten fest, daß der Versicherte im Jahr vor seinem Tode keinen Unterhalt an die Klägerin gezahlt hat.

Die - somit verbleibende - Alternative der Unterhaltspflicht aus sonstigen Gründen könnte an sich durch die vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung im Vergleich vom 20. Oktober 1960 und zusätzlich durch die beigefügte Vollstreckungsklausel erfüllt werden, die einen Vollstreckungsanspruch gegen den Staat begründete (BSG 20, 1, 3). Das LSG hat jedoch Feststellungen getroffen, die es ausschließen, insoweit noch zur Zeit des Todes des Versicherten eine Unterhaltspflicht aus sonstigen Gründen zu bejahen.

Nach den Feststellungen des LSG haben die Klägerin und der Versicherte vereinbart, daß die Klägerin ihre Unterhaltsforderung nicht geltend macht und nicht aus dem Vollstreckungstitel vollstreckt. Diese Vereinbarung bezog sich, worauf es hier ankommt, (jedenfalls auch) auf die Unterhaltsansprüche zur Zeit des Todes des Versicherten, dh auf die Unterhaltsansprüche für die Zeit des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dessen Tode. Diesen "Dauerzustand" hat das LSG zwar zeitlich nicht fixiert; aus dem Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Urteil läßt sich jedoch erkennen, daß das LSG keine längere Zeit als ein Jahr vor dem Tode als den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zugrunde gelegt hat. Den in dieser Zeit entstandenen Unterhaltsforderungen hätte der Versicherte also die vom LSG festgestellte Vereinbarung entgegenhalten können.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hält der Senat eine solche Vereinbarung im Rahmen des § 42 Satz 1 AVG für rechtserheblich. Das LSG hat insoweit zu Recht eine "konkrete" Unterhaltspflicht verlangt, und, ohne daß darin ein logischer Widerspruch läge, das Bestehen des Unterhaltsanspruchs für sich allein nicht genügen lassen. Damit hat sich das LSG nicht in Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gesetzt. In dieser wurde zwar wiederholt hervorgehoben, es sei nicht erforderlich, daß ein bestehender Unterhaltsanspruch auch geltend gemacht oder realisiert worden oder daß er realisierbar gewesen sei (BSG 20, 1, 5; SozR Nr 65 zu § 1265 Reichsversicherungsordnung - RVO -); das Bestehen des Anspruchs wurde in diesem Zusammenhang für ausreichend erachtet. Demgegenüber wurde jedoch andererseits betont, daß ein bestehender Titel und Anspruch nicht genügt, wenn der Versicherte die Wirkungen des Titels nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 ZPO beseitigen oder wenn er dem Unterhaltsanspruch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten konnte (BSG 20, 1; SozR Nr 27 zu § 1265 RVO). Das wurde damit gerechtfertigt, daß es dem Sinn der §§ 1265 RVO, 42 AVG, dh der in Satz 1 verkörperten Unterhaltsersatzfunktion dieser Hinterbliebenenrenten widerspreche, auch Ansprüche, die mit solchen Abwehrmöglichkeiten behaftet sind, nach dem Tode des Versicherten durch die Rentengewährung zu ersetzen. Nichts anderes kann in Fortführung dieser Rechtsprechung alsdann gelten, wenn die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vertraglich ausgeschlossen war; auch dann bestand keine konkrete Unterhaltspflicht, deren Wegfall den Ersatz durch die Hinterbliebenenrente rechtfertigen könnte. In diesem Falle konnte ferner die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gemäß § 767 Abs 1 ZPO beseitigt werden (BSG 20, 1, 5).

Die Klägerin hat allerdings bestritten, daß die vom LSG festgestellte Vereinbarung überhaupt zustandegekommen sei. Insoweit wendet sie sich gegen tatsächliche Feststellungen des LSG. Das LSG hat aus dem tatsächlichen Verhalten der Klägerin eine schlüssige Willenserklärung des von ihm festgestellten Inhalts entnommen; es ist davon ausgegangen, daß der Versicherte dieses Angebot angenommen hat, dies der Klägerin jedoch wegen ihres Verzichts hierauf nicht zu erklären brauchte (§ 151 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Bei diesen Ausführungen hat das LSG jedenfalls Rechtsregeln über Willenserklärungen und über das Zustandekommen eines Vertrages nicht verkannt. Es ist daher nur zu prüfen, ob die entsprechenden Feststellungen des LSG verfahrensrechtlich einwandfrei zustandegekommen sind, dh ob das LSG hierbei keine Verfahrensvorschriften, insbesondere Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat. Das ist nicht der Fall, was bedeutet, daß der Senat als Revisionsgericht an die getroffenen Feststellungen gebunden ist (§ 163 SGG).

Das Vorbringen der Klägerin in der Revisionsbegründung kann insoweit allenfalls dahin verstanden werden, daß sie eine Verletzung der §§ 103, 128 SGG rügen will. Diese Rügen können nicht durchgreifen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Das LSG hat nicht festgestellt, die Klägerin habe auf den "Anspruch" verzichtet. In Erfüllung welcher Unterhaltspflicht die Kinder zahlten, war für das LSG zwar für die Frage bedeutsam, ob ein Anlaß für eine Vollstreckung der Unterhaltsforderung gegen den Versicherten bestanden hätte; dem maß das LSG nämlich indizielle Bedeutung dafür bei, daß die Vereinbarung zustandegekommen war. Das LSG hat hierzu im Urteil jedoch darauf hingewiesen, daß der in der Verhandlung aufgetretene Sohn der Klägerin Unterhaltszahlungen aus eigener Verpflichtung behauptet hat; im Hinblick hierauf brauchte das LSG nicht noch weitere Kinder der Klägerin zu vernehmen, zumal, wenn allenfalls die Bekundung zu erwarten war, sie hätten Ärger aus der Welt schaffen und den Vater nicht weiter aufregen wollen. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 128 SGG vor. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das LSG Verfahrensergebnisse nicht in seine tatsächliche Würdigung einbezogen, etwa nicht mitberücksichtigt hätte, daß der Versicherte auch nach der Wiederheirat noch Unterhalt zahlte und schon vorher krank war; desgleichen hat das LSG erkennbar nichts übersehen, was die Höhe der Unterhaltszahlungen des Versicherten und der Kinder anlangt. Der "Annahme", daß der Versicherte die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, wenn er mit deren Durchführung rechnen mußte, wohl beseitigt hätte, bedurfte es nicht; die Möglichkeit, daß er das hätte tun können, reichte aus (BSG 20, 1).

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 17

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