Leitsatz (amtlich)

War wegen Einberufung zum Wehrdienst das Hochschulstudium unmittelbar nach Vorlesungsende durch Exmatrikulation unterbrochen und hat der Wehrdienst erst nach Schluß des Semesters begonnen, so ist auch die Zeit der Semesterferien Ausfallzeit iS von § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVG (= § 1259 Abs 1 Buchst b RVO), wenn das Studium nach dem Ende der Ersatzzeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen worden war.

 

Normenkette

AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1972-10-16; RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1972-10-16

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 20.05.1980; Aktenzeichen L 6 An 854/79)

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 03.04.1979; Aktenzeichen S 9 An 1995/78)

 

Tatbestand

Im Streit ist die Vormerkung einer Zeit der Hochschulausbildung als Ausfallzeit.

Der 1916 geborene Kläger nahm im Wintersemester 1935/36 das Studium der Theologie auf. Er exmatrikulierte nach Vorlesungsende am 6. Juli 1937, weil er nach dem zwischenzeitlich zugegangenen Einberufungsbefehl ab November 1937 Wehrdienst zu leisten hatte. Dem Wehrdienst schlossen sich Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft unmittelbar an. Nach Rückkehr im Juli 1948 setzte er das Theologiestudium fort, das er im Januar 1951 erfolgreich abschloß. Auf den Antrag des Klägers merkte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 9. Dezember 1977 unter anderem die Zeiten der Hochschulausbildung vom 2. November 1935 bis 6. Juli 1937 und vom 1. Oktober 1948 bis 31. März 1950 als anrechnungsfähige Ausfallzeiten an und führte diese Zeiten in dem am 14. Dezember 1977 erstellten Versicherungsverlauf auf. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren berücksichtigte die Beklagte außerdem die Zeit vom 1. April 1950 bis 18. Januar 1951 als weitere Ausfallzeit, wies aber im übrigen (die noch streitigen Zeiten betreffend Monat Oktober 1935 sowie 7. Juli 1937 bis 30. September 1937) den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. September 1978).

Der Kläger hat hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens erkannte die Beklagte den Monat Oktober 1935 als weitere Ausfallzeit an. Das SG hat die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 7. Juli bis 30. September 1937 als Ausfallzeit vorzumerken (Urteil vom 3. April 1979). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20. Mai 1980). Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Urteil des SG sei als Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung der streitigen Zeit als Ausfallzeit zu verstehen. Im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden. Das im Wintersemester 1935/36 begonnene und im Januar 1951 mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossene Theologiestudium stellte ein e einheitliches Hochschulstudium dar. Dieses habe der Kläger im Juli 1937 lediglich für die Dauer der Wehrpflicht unterbrechen wollen. Jedoch habe sich diese Unterbrechung durch Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft unverschuldet verlängert, sei dann aber sogleich wieder fortgeführt worden. Bei Annahme eines einheitlichen Studiums spräche vieles dafür, daß das Sommersemester im September 1937 und nicht schon mit der Exmatrikulation beendet worden sei. Ohne Einberufung zum Wehrdienst wäre der Kläger selbst dann Student geblieben, wenn er im Wintersemester 1937/38 den Studienort hätte wechseln wollen und sich deswegen zur gleichen Zeit exmatrikuliert hätte. Die Hochschulausbildung umfasse auch die Zeit der Semesterferien. Die Rechtsprechung habe die zwischen Schulende und Hochschulbeginn liegende Zeit als Ausfallzeit anerkannt, weil diese Zwischenzeit regelmäßig für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit für die Beitragsleistung zur Rentenversicherung ausfalle. Diesem Gedanken sei auch der Fall des Klägers unterzuordnen. Hier gehe es zwar nicht um einen kurzen Zeitabschnitt zwischen zwei Ausbildungs- und damit Ausfallzeiten, wohl aber um eine solche zwischen einer Ausfallzeit und einer Ersatzzeit. Zwischen dem Abschluß des Studiums (richtig wohl der Vorlesungen) und dem Beginn der Wehrübung komme eine versicherungspflichtige Beschäftigung ebenfalls nicht in Betracht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis - so führt die Beklagte unter anderem aus - lasse sich nicht aufrechterhalten. Weder sei die Zeit zwischen Exmatrikulation und Semesterende mit den Semesterferien vergleichbar, nocht rechtfertige der Sachverhalt eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß die Hochschulausbildung nach der Exmatrikulation noch angedauert habe. Zudem habe es sich nicht um ein Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungs- und Ausfallzeiten gehandelt, sondern um den Übergang zwischen einer unterbrochenen Ausbildung und einem Ersatzzeittatbestand. Die Übergangszeit verbinde nicht verschiedene Ausbildungsabschnitte, sie sei vielmehr das Ergebnis eines durch den Wehrdienst erzwungenen Abbruchs des Hochschulstudiums. Nach der Rechtsprechung sei nur die kurze Übergangszeit zwischen zwei Ausfallzeittatbeständen beachtlich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom

20. Mai 1980 sowie das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom

3. April 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich im wesentlichen auf die angefochtenen Urteile, die er für zutreffend hält.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger erstrebt die zwischen der Exmatrikulation und dem Ende des Sommersemesters 1937 liegenden Zwischenzeit (7. Juli bis 30. September 1937) als Ausfallzeit vorzumerken.

Zulässige Klageart für ein solches Begehren außerhalb eines Leistungsstreits ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (BSGE 31, 226, 227 f = SozR Nr 1 zu § 1412; BSGE 42, 159, 160 = SozR 2200 § 1251 Nr 24 S. 64 f; BSGE 44, 239, 240 = SozR 2200 § 1251 Nr 36 S 90; BSGE 44, 242 = SozR 2200 § 1251 Nr 37 S. 93; BSG SozR 2200 § 1250 Nr 16 S. 18; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 36 S. 94; Urteil des Senats in BSGE 48, 219, 220 = SozR 2200 § 1259 Nr 42 S. 109). Das hat das LSG im Gegensatz zum SG zutreffend erkannt.

Maßgebende Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung der genannten Zeit als Ausfallzeit ist § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVG in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965). Hiernach sind Ausfallzeiten Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung. Diese Vorschrift findet auf den Fall des Klägers Anwendung. Die streitige Zeit ist der Hochschulausbildung zuzurechnen und somit Ausfallzeit.

Der in der Vorschrift genannte Begriff der Hochschulausbildung ist gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums in § 4 Abs 1 Nr 4 AVG (Urteil des erkennenden Senats in SozR Nr 9 zu § 1259 Reichsversicherungsordnung -RVO-). Sonach ist allein das Studium die für die Hochschule typische Ausbildung. Daraus folgt, daß zur Hochschulausbildung regelmäßig nur solche Ausbildungszeiten gehören, die ein immatrikulierter Student an der Hochschule verbringt (BSGE 19, 239, 240; 20, 35, 36 = SozR Nr 8 und 9 zu § 1259 RVO; BSGE 30, 163, 164 = SozR Nr 25 zu § 1259 RVO). Die von der Rechtsprechung gebrauchte Wortwahl "verbringen" könnte zu der Annahme verleiten, § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVG hebe allein auf die Teilnahme an universitäts-spezifischen Veranstaltungen ab, wie Vorlesungen, Übungen oder Seminaren, erstrecke sich aber nicht auf die Semesterferien. Davon geht die Rechtsprechung gerade nicht aus (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr 16 zu § 1259 RVO; SozR Nr 47 zu § 1259 RVO). Entgegen der Meinung der Beklagten ist die vorlesungsfreie Zeit der an der Hochschule Immatrikulierten selbst dann dem Ausfallzeittatbestand unterzuordnen, wenn sie die Arbeitskraft des Studenten nicht überwiegend in Anspruch nimmt. Eine derart überwiegende Beanspruchung wird nur für die Schulausbildung als solche (BSGE 39, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr 8) oder auch für die Zeit der Vorbereitung einer Dissertation gefordert, wenn das Studium mit der Promotion abschließt (BSGE 38, 116, 117 = SozR 2200 § 1259 Nr 5), nicht aber für die unterrichtsfreie Zeit (BSGE 48, 193, 194 = SozR 2200 § 1259 Nr 39) und auch nicht für die Semesterferien (vgl Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, das AVG, 2./3. Aufl, § 36 Anm B IV 2.3.8). Schul- und Semesterferien stellen eine Erholungsphase innerhalb des Studiums dar. Jedenfalls gibt ihnen nicht eine Vor- bzw Nachbereitung des Lehrstoffes das Gepräge, wie offenbar die Beklagte meint.

Die Zurechnung der Semesterferien zum Hochschulstudium setzt allerdings wie dieses eine Immatrikulation voraus. Die damit dokumentierte Zugehörigkeit zu einer Universität lag im Falle des Klägers für den streitigen Zeitraum nicht mehr vor. Der Kläger hatte sich wegen der Einberufung zum Wehrdienst im November 1937 unmittelbar nach Vorlesungsende exmatrikuliert. Dennoch schließt die damit bewirkte vorzeitige Unterbrechung des Studiums - eine solche bestätigt die rückschauende Betrachtungsweise (BSGE 28, 68; Sozr Nr 36 zu § 1259 RVO) - nach den vorliegenden besonderen Umständen die Anrechnung der Zeit bis zum Semesterende (7. Juli bis 30. September 1937) als Ausfallzeit nicht aus.

Der erkennende Senat hat nicht nur die schulfreie Zeit innerhalb eines Ausbildungsabschnittes, sondern auch die zwischen Schulende und Hochschulbeginn liegende Zeit als Ausfallzeit iS des § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVG gewertet, bei dem der Status eines Schülers nicht mehr und der eines Studenten noch nicht bestanden hatte (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr 16 zu § 1259 RVO). Hierfür war der Gedanke leitend, daß bei einem derart typischen Sachverhalt einerseits Schul- und Hochschulausbildung als eine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung zu gelten haben, und andererseits aber auch die zwischen den beiden Ausbildungszeiten liegende unvermeidbare Zwischenzeit für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit für die Beitragsleistung für die Rentenversicherung regelmäßig ausfällt. Das entspricht dem Zweck des § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b) AVG. Danach soll denjenigen Versicherten, die sich über ein bestimmtes Lebensalter hinaus einer für den späteren Beruf notwendigen weiteren Ausbildung unterzogen haben und deshalb während dieser Ausbildungszeit keine Beiträge leisten konnten, bei der späteren Rentenfeststellung ein angemessener Ausgleich verschafft werden (BR-Drucks 196/56, S. 74 zu § 1263 RVO; ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zB die Entscheidungen des erkennenden Senats SozR 2200 § 1259 Nr 23 und vom 22. September 1981 - 1 RA 37/80 -). Der Gesetzgeber hat aber zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft (BSGE 30, 34 = SozR Nr 24 zu § 1259 RVO) die als Ausfallzeiten berücksichtigungsfähigen Zeiten der Hochschulausbildung begrenzt, indem er eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von fünf Jahren berücksichtigen läßt. Damit wird nur die für den späteren Beruf notwendige Ausbildung honoriert (so zB Urteil des erkennenden Senats in SozR 2200 § 1259 Nr 25; außerdem BSG SozR 2200 § 1259 Nr 38). Darüber hinaus hat der 11. Senat in Fortentwicklung der Rechtsprechung des erkennenden Senats entschieden, daß bei einem zum Not- und Kriegsdienst einberufenen Schüler, der die Schulausbildung nach dem Kriege fortsetzt, auch die schulfreie Zeit zwischen dem Wegfall der zwangsweisen Unterbrechung der Schulausbildung und dem tatsächlichen Schulbeginn als Ausfallzeit anzuerkennen ist (BSGE 48, 193, 194 = SozR 2200 § 1259 Nr 39). Außerdem hat der 11. Senat in einem Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 39/80 - (zur Veröffentlichung bestimmt) die zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes liegende Zeit als Ausfallzeit qualifiziert, wenn infolge Einberufung zum Wehrdienst die Aufnahme einer Hochschulausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Schulende nicht möglich war und das zwischenzeitlich abgeschlossene Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Dienstes aufgenommen worden war.

Der zugrundeliegende Fall ist nicht anders zu beurteilen. Der Kläger war zwar nicht an der Aufnahme des Studiums, wohl aber an dessen Weiterführung durch solche Umstände gehindert, die einen Ersatzzeittatbestand iS des § 28 Abs 1 Nr 1 AVG darstellen. Insoweit ergeben sich deutliche Parallelen zu den genannten Urteilen des 11. Senats. Die Übergangszeit verbindet auch hier nicht verschiedene Ausbildungsabschnitte, sondern sie liegt zwischen einer nicht abgeschlossenen Hochschulausbildung und einer Ersatzzeit, die ihrerseits wieder die Brücke zu der im unmittelbaren Anschluß daran fortgesetzten und abgeschlossenen Hochschulausbildung bildet. Mithin ist kein einleuchtender Grund erkennbar, allein die zwischen zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten sich ergebende Übergangszeit unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Ausbildung zu sehen.

Nach dem Gesamtplan des § 36 Abs 1 AVG steht der Anrechnung eines Ausfalltatbestandes als Ausfallzeit nicht entgegen, daß sich daran weitere anschließen. Darauf deutet § 36 Abs 1 Satz 2 AVG hin, der ausdrücklich davon ausgeht, Ausfallzeiten lägen auch dann vor, wenn "mehrere der in Nrn 1, 2 und 3 genannten Zeiten unmittelbar aufeinander folgen". Diese für eine Kette von Ausfallzeiten angestellten Überlegungen haben den erkennenden Senat bewogen, die Ersatzzeit sozusagen als weiteres Glied in diese Kette des § 36 AVG mit einzubeziehen (SozR 2200 § 1259 Nr 23). Weiterhin war maßgebend, daß die umfassendere Rechtsqualität der Ersatzzeit im Verhältnis zur Ausfallzeit für den Versicherten nicht nachteilig sein kann. Darauf ist auch im Falle des Klägers abzuheben. Der Studienablauf war aus nicht in seiner Person liegenden Gründen - wegen Einberufung zum Wehrdienst - unterbrochen worden. Angesichts dieser zwangsweisen Verhinderung des Studienfortganges sah sich der Kläger veranlaßt, nach Vorlesungsende um seine Exmatrikulation nachzusuchen. Dabei waren nach seinem einleuchtenden Vorbringen lediglich Zweckmäßigkeitsgründe - Vermeidung eines nochmaligen Aufsuchens der Universität, um die Exmatrikulation zu bewirken - maßgebend. Exmatrikulation und Einberufung zum Wehrdienst stehen mithin im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang. Schließlich fällt auch hier die kurze Übergangszeit zwischen Exmatrikulation und Beginn des Wehrdienstes für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Unter diesen besonderen Umständen kann es sozialversicherungsrechtlich auf die vorzeitige, lediglich formal gedachte Beendigung des Sommersemesters 1937 nicht ankommen. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Hochschulstudium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Ersatzzeittatbestandes wieder aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen wird. Diese Voraussetzungen sind nach den unbestrittene Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) erfüllt. Außerdem ist die Höchstdauer der Hochschulausbildung von fünf Jahren (§ 36 Abs 1 Nr  Buchst b) AVG) nicht überschritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1982, 1120

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