Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitspausen. betriebsübliche Bedingungen. rechtliches Gehör

 

Orientierungssatz

1. Bei besonderen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit - Notwendigkeit von Arbeitspausen vor- und nachmittags zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten muß auch bei einem ungelernten Versicherten zumindest eine geeignete Verweisungstätigkeit konkret, dh hinreichend bestimmt bezeichnet werden (vgl BSG vom 18.2.1981 1 RJ 124/79 und vom 27.4.1982 1 RJ 132/80 = SozR 2200 § 1246 Nr 75 und 90). Darüber hinaus ist darzulegen, ob es in Betracht kommende - besetzte oder unbesetzte - Arbeitsplätze in einer nicht nur ganz geringen Zahl gibt und ob der Arbeitsmarkt daher als überhaupt offen gelten kann.

2. Unterbleibt die Einführung der Erkenntnisquellen in das Verfahren durch das Berufungsgericht, so liegt ein Verstoß gegen den in §§ 62, 128 Abs 2 SGG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 1 Fassung: 1957-02-23; SGG §§ 62, 128 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.11.1984; Aktenzeichen L 13 J 48/83)

SG Detmold (Entscheidung vom 24.02.1983; Aktenzeichen S 9 (11) J 26/82)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit.

Der Kläger, 1940 geborener Grieche, hat keinen Beruf erlernt. Er war nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum von 1966 bis 1980 als Arbeiter in der Industrie und als Wäschereigehilfe beschäftigt. Seinen im April 1981 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten unter Ausschluß von Akkord- und Schichtarbeiten verrichten könne (Bescheid vom 2. November 1981, Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1982).

Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Urteil vom 27. November 1984 zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger noch leichte und (bis) mittelschwere Arbeiten vollschichtig ausüben könne. Wegen der im Vordergrund seiner Gesundheitsstörungen stehenden Zuckerkrankheit, die bereits zu einer diabetischen Angiopathie und Neuropathie mit Folgen von Vergeßlichkeit, Schwindel und Wadenschmerzen, außerdem zu einer Blutdruckerhöhung und Glomerulosklerose geführt habe, müßten Arbeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, in Wechselschicht sowie Zwangsstellung, auf Leitern und im Freien ausscheiden. Diese Einschränkungen seien weder besonders stark oder spezifischer Natur noch verböten sie Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen. Das gelte auch, obwohl das Gericht unterstelle und berücksichtige, daß der Kläger aus der am 10. Dezember 1984 beginnenden stationären Behandlung zur genauen Diabeteseinstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Auflage entlassen werde, zusätzlich zu der betriebsüblichen Mittagspause eine jeweils weitere kleine Pause am Vormittag und frühen Nachmittag zur Einnahme einer Zwischenmahlzeit einzulegen. Es sei aber davon auszugehen, daß es eine Vielzahl von Arbeitsplätzen - zB Tätigkeiten im Pfortendienst, als Bote, Kopierer oder Wäschereigehilfe - gebe, die derartige Arbeitspausen, ohne den Betriebsablauf zu stören, zuließen. Deshalb sei der Kläger als ungelernter Arbeiter auch nicht berufsunfähig.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, wegen der erforderlichen beiden zusätzlichen Arbeitspausen von je fünf bis fünfzehn Minuten sei ihm der Arbeitsmarkt verschlossen. Seinem Antrag, vom Arbeitsamt B. eine Auskunft darüber einzuholen, ob es überhaupt entsprechende Arbeitsplätze gebe, habe das LSG ohne Prüfung nicht entsprochen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1984 sowie das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Februar 1983 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1981 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit ab 1. Mai 1981 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend (Hinweis auf BSG vom 26. Januar 1978 - 5 RJ 106/77 -); das Berufungsgericht habe hinreichend begründet, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsplätze für den Kläger zur Verfügung stünden.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die - vom Senat zugelassene - Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückverwiesen werden muß. Ein Teil der Feststellungen des LSG ist, wie die Revision zulässig und begründet rügt, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die verbleibenden Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, mindestens wegen Berufsunfähigkeit - sind die §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Erwerbsunfähigkeit setzt voraus, daß der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 Abs 2 Satz 1 RVO). Nach § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten erreicht. Dabei beurteilt sich (Satz 2 der Vorschrift) die Erwerbsfähigkeit nach allen (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hiernach stehen die sog Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum "bisherigen Beruf". Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und nach den vorgenannten Kriterien des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO bewertet werden. Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des "Angelernten" (sonstiger Ausbildungsberuf) und schließlich des ungelernten Arbeiters; grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die jeweils nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden.

Das Berufungsgericht hat den bisherigen Beruf des Klägers nicht bestimmt, sondern lediglich ausgeführt, der Kläger sei unter Berücksichtigung seines "in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Berufsweges als ausschließlich ungelernter Arbeiter" auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Ob es mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vereinbar ist, von der Feststellung des bisherigen Berufs abzusehen (verneinend BSGE in SozR 2200 § 1246 Nr 75 S 237 mwN S 236; vgl aaO Nrn 81, 90), oder ob dann, wenn das Tatsachengericht sämtliche bisherigen Tätigkeiten als ungelernt gewertet hat und hiergegen keine Revisionsrügen erhoben worden sind, die ausdrückliche Festlegung des bisherigen Berufs wegen möglicher Verweisbarkeit auf das allgemeine Arbeitsfeld unterbleiben darf, konnte der Senat für die zu treffende Entscheidung unerörtert lassen. Denn unabhängig hiervon hat das Berufungsgericht keine hinreichenden verfahrensfehlerfreien Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage die revisionsrechtliche Überprüfung möglich wäre, ob der Kläger erwerbs- oder berufsunfähig ist.

Das LSG ist in seinem Urteil - von der Revision unangefochten und daher für den Senat gemäß § 163 SGG bindend - davon ausgegangen, daß der Kläger noch vollschichtig leichte und (bis) mittelschwere körperliche Arbeiten unter Ausschluß von Tätigkeiten unter Zeitdruck (im Akkord), in Wechselschicht, an laufenden Maschinen, in körperlicher Zwangshaltung, auf Leitern und im Freien verrichten könne und daß er zusätzlich zur betriebsüblichen Mittagspause jeweils am Vormittag und am frühen Nachmittag eine kleine Pause wegen des Erfordernisses einer Zwischenmahlzeit einlegen müsse. Soweit es allerdings heißt (S 13 des LSG-Urteils), es sei gleichgültig, ob die vollschichtigen Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen zu erbringen seien, steht dies - jedenfalls was das Gehen betrifft - im Widerspruch zu anderen Feststellungen (S 5, 14 des Urteils), wonach Fußwege zur Arbeitsstelle oder zum öffentlichen Verkehrsmittel jeweils 15 bis 20 Minuten (800 bis 1000 Meter) nicht überschritten werden sollten.

Bei dem somit eingegrenzten Leistungsvermögen hätte das LSG sowohl zumindest eine Verweisungstätigkeit konkret, nämlich hinreichend bestimmt, bezeichnen müssen (zu den Erfordernissen vgl insbesondere BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 75 S 239, ferner die aaO Nr 90 S 284 angesprochenen weiteren Nachweise); darüber hinaus wäre darzulegen gewesen, ob es für den Kläger in Betracht kommende - besetzte oder unbesetzte - Arbeitsplätze überhaupt in einer nicht ganz geringen Anzahl gibt, so daß für ihn der Arbeitsmarkt als noch offen gelten kann. Beides ist nicht geschehen.

Was die konkrete Bezeichnung anlangt, so braucht zwar für ungelernte und daher auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbare Versicherte im Regelfall keine Verweisungstätigkeit benannt und untersucht zu werden, ob der Versicherte unter Berücksichtigung seines beruflichen Wissens und Könnens sowie seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten diese zu verrichten imstande wäre; das gilt aber dann nicht, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbeschränkung festgestellt ist, so etwa, wenn ernste Zweifel über die Einsetzbarkeit in einem Betrieb bestehen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 117, 104; vgl auch aaO Nrn 90, 81, 75). Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend, weil, worauf noch einzugehen sein wird, zusätzliche Arbeitspausen erforderlich sind und deshalb ein Einsatz unter betriebsüblichen Bedingungen fraglich erscheint:

Nach der vom Großen Senat des BSG entwickelten Rechtsprechung ist in § 1246 RVO die Erwerbsfähigkeit nicht abstrakt, also nicht losgelöst von der Wirklichkeit des Arbeitslebens zu betrachten. Deshalb kann der leistungsgeminderte Rentenbewerber nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die es auf dem Arbeitsmarkt entweder nicht oder in nur so geringer Zahl gibt, daß der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen werden muß (vgl BSGE 30, 167; 30, 197 = SozR Nr 79 zu § 1246 RVO; SozR Nr 20 zu § 1247 RVO; BSGE 43, 75, 79 = SozR 2200 § 1246 Nr 13). Diese vom Großen Senat des BSG für Rentenbewerber, die nur noch zu Teilzeitarbeit fähig sind, aufgestellten Grundsätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert und ausgedehnt. Zwar wird die Übernahme dieser Rechtsprechung auf Vollzeittätigkeiten grundsätzlich abgelehnt, weil davon auszugehen sei, daß es dafür jedenfalls dann in hinreichender Zahl Arbeitsplätze - gleichgültig ob offen oder besetzt - gebe, wenn sie in Tarifverträgen erfaßt seien; das Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, trage die Arbeitslosen- und nicht die Rentenversicherung (BSGE 44, 39 = SozR 2200 § 1246 Nr 19 und stRspr, vgl aaO Nrn 22, 30, 75, 81, 82). Andererseits gelte dieser Grundsatz nicht bei solchen Vollzeit-Arbeitsplätzen, bei denen wegen ihrer Seltenheit zumindest die erhebliche Gefahr eines verschlossenen Arbeitsmarktes bestehe. Als Untergruppe solcher seltener Tätigkeiten hat die Rechtsprechung des BSG insbesondere Tätigkeiten angesehen, die nur unter nicht betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - S 11 f mwN; ferner SozR 2200 § 1247 Nr 33).

Nach der noch anwendbaren Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30. April 1938 (RGBl I S 447) sind männlichen Arbeitnehmern bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens eine halbstündige Ruhepause oder zwei viertelstündige Ruhepausen zu gewähren (§ 12 Abs 2 Satz 1 AZO). Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Arbeitspausen besteht grundsätzlich nicht. Lediglich bei Fließbandarbeit oder anderen mit besonderen Beanspruchungen verbundenen Arbeitsverfahren können zusätzlich auch häufigere Arbeitsunterbrechungen (Kurzpausen) angeordnet werden, die als Arbeitszeit gelten (Ausführungsverordnung zur AZO vom 12. Dezember 1938 -RGBl I S 1799-, Abschnitt I, Nr 17, letzter Satz zu § 12 Abs 2 AZO). Indessen dürfte eine derartige Ausnahme für den Kläger ausscheiden, weil er nach den Feststellungen des LSG aus gesundheitlichen Gründen derartige Arbeiten ohnehin nicht mehr verrichten kann. Wenn demnach dem Kläger kein Rechtsanspruch auf die vom LSG für erforderlich gehaltenen zusätzlichen beiden kurzen Pausen am Vor- und Nachmittag zusteht, so bedeutet dies, daß er als Bewerber um einen Arbeitsplatz nicht mit einer Einstellung rechnen kann (Urteil des 5. Senats vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 = SozR 2200 § 1247 Nr 43 und die dort S 86 zitierte weitere Rechtsprechung). Allerdings ist andererseits damit noch nicht gesagt, ob gleichwohl in der Praxis Arbeitnehmer zu den Bedingungen eingestellt werden, die für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Maßgebend hierfür sind die tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsmarkt (BSG aaO). Die Ausführungen des LSG, die Einlegung der beiden zusätzlichen Arbeitspausen könnten den "üblichen Betriebsablauf" nicht bedeutsam stören bzw bei Tätigkeiten etwa im Pfortendienst, als Bote, Kopierer oder Wäschereigehilfe "zu keinen ernsthaften Schwierigkeiten führen", sind zum einen zu ungenau und unvollständig, um beurteilen zu können, ob der Kläger noch eine - "wenn auch schlechte" - Chance auf einen Arbeitsplatz hat (vgl BSGE 56, 64, 69). Andererseits beinhalten die Ausführungen des Berufungsgerichts entweder einen speziellen Erfahrungssatz, oder sie beruhen in anderer Weise auf eigener Sachkunde des Gerichts; in jedem Fall hätte das LSG seine Erkenntnisquellen angeben, in das Verfahren einführen und den Beteiligten so Gelegenheit zur Äußerung und zu Beweisanträgen geben müssen (vgl BSG SozR 1500 § 162 Nr 7 mwN und SozR Nr 3 zu § 103 SGG). Dies ist nicht geschehen. Es liegt daher ein Verstoß gegen den in §§ 62, 128 Abs 2 SGG normierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache, weil die fehlenden Feststellungen von der Tatsacheninstanz zu treffen sind (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Ob das LSG, ohne seine Amtsermittlungspflicht zu verletzen, den Antrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft des für ihn zuständigen Arbeitsamtes übergehen durfte, braucht nach alledem nicht geprüft zu werden; beim Fehlen eigener Sachkunde wird es aber unumgänglich sein, durch Behörden, Verbände oder Personen, die mit den Gegebenheiten der Arbeitswelt vertraut sind, weitere Ermittlungen über die noch offene Frage einzuholen. Dabei könnte es auch zweckmäßig sein, genauer festzustellen, in welchem zeitlichen Umfang zusätzliche Arbeitspausen erforderlich sind. Dies dürfte deshalb umso leichter sein, als inzwischen die vorgesehene stationäre Behandlung zur Einstellung des Diabetes stattgefunden hat und die medizinischen Fragen besser und präziser zu beantworten sind.

Das abschließende Urteil entscheidet auch über die außergerichtlichen Kosten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664250

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