Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Unfallversicherungsschutz

 

Orientierungssatz

Sind neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit die Straßenverhältnisse als anteilige Unfallursache zu sehen, bedarf es nur noch der Abwägung, ob der verkehrsgefährdenden Beschaffenheit des Unfallortes neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eine wesentliche Bedeutung als Unfallursache zukommt. Bei der unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm vorzunehmenden qualitativen Abwägung kann die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch dann die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sein, wenn der Kläger gerade infolge des Alkoholgenusses in eine Verkehrssituation geraten ist, die er auch als nüchterner nicht anders hätte meistern können.

 

Normenkette

RVO § 550 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-04-01

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 28.09.1977; Aktenzeichen III UBf 2/76)

SG Hamburg (Entscheidung vom 04.12.1975; Aktenzeichen 25 U 361/74)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. September 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinem Kraftwagen am 3. Dezember 1973 auf der Fahrt von der Arbeit nach Hause gegen 15.45 Uhr bei einem Überholvorgang ins Schleudern geraten, gegen den Stützmast einer Straßenbeleuchtung geprallt und dabei schwer verletzt worden. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug im Unfallzeitpunkt ca 1,7 0/00. Das Amtsgericht Hamburg (214 Ds 66/74) sprach den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig, sah jedoch wegen der schweren Unfallfolgen von der Verhängung einer Strafe ab. Die Fahrerlaubnis wurde für neun Monate entzogen (Urteil vom 7. März 1974). Durch Bescheid vom 18. Juli 1974 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche ab, weil die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hamburg abgewiesen (Urteil vom 4. Dezember 1975). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg das erstinstanzliche Urteil sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Dezember 1973 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren (Urteil vom 28. September 1977). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei bei einer BAK von 1,7 0/00 zwar absolut fahruntüchtig gewesen, jedoch hätten die winterlichen Straßenverhältnisse für das Zustandekommen des Unfalls eine wesentliche Mitursache gebildet. Es sei auch erwogen worden, ob der Unfallversicherungsschutz etwa deshalb entfallen sei, weil der Kläger durch Alkohol enthemmt zu dem Überholvorgang angesetzt hatte. Es spreche sehr viel dafür, daß ein nicht durch Alkohol enthemmter Verkehrsteilnehmer von einem Überholmanöver trotz freier Gegenfahrbahn abgesehen haben würde. Es müsse jedoch danach unterschieden werden, ob der Unfall sich unmittelbar im Augenblick des Überholvorganges ereigne oder - wie hier - erst später. Sei nämlich davon auszugehen, daß bereits der Beginn des Überholmanövers von einem nicht alkoholisierten Kraftfahrer vermieden worden wäre und ereigne sich der Unfall in demselben Augenblick, so könnte die rechtliche Mitursache etwaiger schlechter Straßenverhältnisse in den Hintergrund gedrängt werden. Die Rechtslage müsse aber anders beurteilt werden, wenn zwar die Einleitung des Überholmanövers alkoholbedingt gewesen sei, es dann aber erst nach einer wenn auch kurzen Strecke durch eine neu hinzugetretene Gefährdung infolge Straßenglätte zu einem Unfall komme. Hier sei nur entscheidend, ob in dem Zeitpunkt des tatsächlichen Unfallgeschehens die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des LSG sei die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen. Die Wegegefahren seien gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit in den Hintergrund getreten und müßten bei der Frage der Verursachung des Unfalls unberücksichtigt bleiben. Das LSG habe im Tatbestand des angefochtenen Urteils die Aussage des Taxifahrers B (B.), die dieser im Strafverfahren als Zeuge gemacht habe, zitiert und diese Aussage ersichtlich mit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Danach sei der Kläger innerhalb einer Kolonne unmittelbar hinter B. gefahren. Während keiner der vorausfahrenden Wagen ein Überholmanöver gewagt habe, weil die Gegenfahrbahn durch Schneereste offensichtlich gefährlich ausgesehen hätte, habe der Kläger unter Aufheulen seines Motors und starker Beschleunigung einen Überholvorgang eingeleitet. Dabei habe sich der Kläger auffallend weit links am Kantstein an der Gegenseite gehalten, als wollte er in eine Einfahrt einbiegen. Etwa in Höhe des vierten überholten Personenkraftwagens sei der Kläger ins Schleudern geraten und mit seinem Wagen an den Mast gerutscht. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen B. stehe fest, daß kein anderer Kraftfahrer aus der Fahrzeugkolonne ein Überholmanöver eingeleitet habe. Offenbar hatten alle anderen Kraftfahrer erkannt, daß bei der damaligen Verkehrssituation ein Überholmanöver zu waghalsig sei. Die Verhaltensweise des Klägers stelle einen krassen Fahrfehler dar, der nur auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückgeführt werden könne. Bei verkehrsgerechtem Verhalten hätte sich die Straßenglätte nicht unfallfördernd auswirken können. Das LSG sei zu Unrecht zu der Schlußfolgerung gekommen, daß die Straßenverhältnisse gegenüber der festgestellten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht so in den Hintergrund gedrängt worden waren, daß ihnen für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges keine Bedeutung mehr beizumessen sei. Das LSG räume ein, es spreche viel dafür, daß ein nicht durch Alkohol enthemmter Verkehrsteilnehmer von einem Überholmanöver trotz freier Gegenfahrbahn abgesehen hätte. Wenn das LSG die Einleitung des Überholvorganges als alkoholbedingt ansehe, es seiner Meinung nach zu den Unfall aber erst nach einer kurzen Strecke durch eine neu hinzu tretende Gefährdung infolge der Straßenglätte gekommen sei, so könne dem nicht gefolgt werden. Entscheidend für den Unfall sei allein die falsche Einschätzung der Verkehrsverhältnisse gewesen. Mit Sicherheit wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, wenn der Kläger in der Fahrzeugkolonne geblieben und weiterhin langsam gefahren wäre. Die Straßenverhältnisse wären nur dann als rechtlich mitwirkende Ursache anzusehen, wenn der Kläger, ohne einen Fahrfehler zu begehen, durch die an der Unfallstelle vorhandene Glättebildung ins Schleudern geraten wäre. Die Straßenverhältnisse müßten außer Betracht bleiben, wenn am Anfang der Kausalkette ein alkoholbedingtes Fehlverhalten stehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Unfall sich unmittelbar nach Einleiten des Überholmanövers ereigne, weil ein Versicherter dann auf eine spiegelglatte Fahrbahn oder in den Schneematsch am Rande der Straße gerate oder ob dies erst Sekunden später geschehe. Das hänge ganz von den Umständen am Unfallort ab. Entscheidend sei in beiden Fällen, daß es zum Unfall nicht gekommen wäre, wenn der Versicherte aus seiner alkoholbedingten Euphorie heraus nicht das waghalsige Manöver eingeleitet hätte. Das Urteil des LSG stehe im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und könne keinen Bestand haben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Hamburg vom 28. September 1977 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hamburg vom 4. Dezember 1975 zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Er trägt vor, die von der Beklagten im Berufungsverfahren vertretene Ansicht, es sei eine Schutzbehauptung, daß er nach dem Überholvorgang habe links abbiegen wollen, sei unzutreffend. Da er infolge des Unfalls eine Gedächtnislücke gehabt habe, sei ihm das beabsichtigte Abbiegen erst später wieder in Erinnerung gekommen, und er habe dies deshalb erst vor dem SG vorgetragen. Beim Überholen habe er sich so verhalten wie das jeder routinierte Fahrer getan hätte. Er sei erst ausgeschert, als die Gegenfahrbahn völlig frei gewesen sei und bis zur Abbiegestelle nur noch 100 bis 150 m zurückzulegen gewesen seien. Dafür, daß kein anderes Kraftfahrzeug aus der Kolonne ausgeschert sei, gebe es eine ganz natürliche Erklärung, daß nämlich niemand nach links habe abbiegen wollen und daher kein Anlaß zum Überholen bestanden habe. Ein Streit über die Straßenglätte sei müßig, da er andernfalls nicht ins Schleudern geraten wäre. Zudem habe sein fünf Tage altes Kraftfahrzeug neue Reifen gehabt. Es sei allgemein bekannt, daß die Oberfläche fabrikneuer Reifen erst nach einer gewissen Einfahrzeit die richtige Griffigkeit bekämen. Möglicherweise habe er dies nicht genügend beachtet, was ihm jedoch versicherungsrechtlich nicht zum Nachteil angerechnet werden könne. Die rechtlich allein erhebliche Frage, ob einem nicht unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer der Unfall in gleicher Weise zugestoßen wäre, sei vorbehaltlos zu bejahen. Das Ausscheren aus einer Kolonne bei freier Gegenfahrbahn werde täglich unzählige Male praktiziert, und niemand werde einen solchen Vorgang als gefährlich oder unfallträchtig bezeichnen. Daß es dann auf der Gegenfahrbahn zum Schleudern und Ausbrechen des Wagens gekommen sei, möge verkehrsrechtlich beachtlich sein, weil er die Straßenglätte hätte einkalkulieren müssen. Im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei aber eine möglicherweise gegebene Fahrlässigkeit unbeachtlich.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Das LSG ist bei der rechtlichen Beurteilung zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß für den Kläger, der sich auf der Fahrt von der Arbeit nach Hause befand, der Unfallversicherungsschutz nach § 550 Reichsversicherungsordnung (RVO) entfallen wäre, wenn seine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit seiner Entscheidung vom 30. Juni 1960 - BSGE 12, 242; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 487f). Mit Recht hat das LSG entschieden, daß der Kläger bei einer BAK von 1,7 0/00 absolut fahruntüchtig war. Denn mit dem Erreichen eines Grenzwertes von 1,3 0/00 ist jeder Kraftfahrer - unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen - absolut fahruntüchtig (BSGE 34, 261; 35, 216). Die für den Unfallversicherungsschutz in diesem Falle rechtserhebliche Frage, ob neben der absoluten Fahruntüchtigkeit auch betriebsbezogene Umstände für das Zustandekommen des Unfalls ursächlich gewesen sind, hat das LSG zwar bejaht, dabei jedoch das Gesetz - die Kausalitätsnorm - verletzt.

Unter Würdigung von Zeugenaussagen sowie Berichten der Polizei, der Baubehörde und des Wetterdienstes ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß der Teil der Straße, den der Kläger für seinen Überholvorgang benutzte, infolge Glättebildung rutschig war. Ob sich dort auch noch Schnee oder Schneematsch befand, läßt sich den Ausführungen des LSG nicht entnehmen. An die tatsächliche Feststellung, daß die Überholspur im Unfallzeitpunkt am Unfallort infolge Glättebildung rutschig war, ist der Senat gebunden, daß die Beklagte in bezug auf diese Feststellung keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Indem die Beklagte sich jedoch dagegen wendet, daß das LSG diese Straßenverhältnisse als mitursächlich für den Unfall angesehen hat, macht sie eine Verletzung der in der Unfallversicherung anzuwendenden Kausalitätsnorm geltend.

Auf dem Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere der Unfallversicherung wird in ständiger, vom Schrifttum nahezu einhellig gebilligter Rechtsprechung die Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung vertreten, die in der Rechtsprechung des BSG zur gesetzlichen Unfallversicherung als die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache bezeichnet wird (Brackmann aaO S 480 e). Danach ist nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, als ursächlich anzusehen (ursächlich im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Welche Bedingungen als wesentlich und deshalb als Ursache oder Mitursache anzusehen sind, ist eine Wertentscheidung. Dies erfordert, die einzelnen Bedingungen unter Berücksichtigung auch des Schutzzweckes der Norm qualitativ zu werten und gegeneinander abzuwägen (Brackmann aaO S 480 g I, 480 h, 480 i). Nach diesen Grundsätzen ist auch bei Unfällen infolge Alkoholeinwirkung zu verfahren.

Das LSG hat eine solche Wertung und Abwägung der am Zustandekommen des Unfalls mitwirkenden Bedingungen nicht vorgenommen. Es hat hinsichtlich der Straßenverhältnisse geprüft, ob sie geeignet gewesen sind, auch bei einem Überholvorgang eines nicht alkoholbedingt fahruntüchtigen Verkehrsteilnehmers ein erhebliches Gefahrenmoment darzustellen und unfallfördernd zu wirken. Dazu bestand jedoch kein Anlaß. Da das LSG neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit die Straßenverhältnisse als anteilige Unfallursache angesehen hat, bedurfte es nur noch der Abwägung, ob der verkehrsgefährdenden Beschaffenheit des Unfallortes neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eine wesentliche Bedeutung als Unfallursache zukommt. Bei der unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm vorzunehmenden qualitativen Abwägung kann die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch dann die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sein, wenn der Kläger gerade infolge des Alkoholgenusses in eine Verkehrssituation geraten ist, die er auch als nüchterner nicht anders hätte meistern können. Denn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den Unfall, unabhängig davon, welche Bedeutung sie für den Geschehensablauf erlangt, ob die Ursachenkette ganz ungewöhnlich verläuft oder der Erfolg später durch andere Umstände ebenfalls bedingt wäre. Erst die unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens mit aller Sorgfalt vorzunehmende Wertung entscheidet, ob sie die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war oder andere betriebsbedingte Umstände an dem Zustandekommen des Unfalls wesentlich mitgewirkt haben. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zutreffend auf die vom LSG im Tatbestand wiedergegebene Aussage des Taxifahrers B. im Strafverfahren hin. Diese hat das LSG bei der abwägenden Wertung im wesentlichen unberücksichtigt gelassen. B. hat ua bekundet, daß keiner der vorherfahrenden Wagen ein Überholmanöver gewagt habe, weil die Gegenfahrbahn durch Schneereste offensichtlich gefährlich ausgesehen habe. In den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten ist eine am 22. Januar 1974 bei der Beklagten eingegangene Schilderung des Unfallherganges durch den Kläger enthalten, die im weiteren Verfahren nicht mehr erwähnt und vom Gericht auch nicht zum Anlaß einer weiteren Sachaufklärung genommen oder überhaupt verwertet worden ist. Dort gibt der Kläger an, kurz vor dem Unfall schon einmal ins Schleudern geraten zu sein, als er an einem vor ihm haltenden Lastwagen rechts vorbeifuhr. Das zum Unfall führende Schleudern hat sich nach dieser Schilderung erst ereignet, als er auf die vom Glatteis befreite Fahrbahndecke zurück wollte, um geradeaus weiterzufahren. Ein beabsichtigtes Abbiegen nach links ist nicht erwähnt. Für eine vom Kläger behauptete Gedächtnislücke kann dem Sachverhalt nichts entnommen werden. Bei der Wertung wird auch zu berücksichtigen sein, daß der Kläger zum Überholen ansetzte, obwohl, wie er selbst vorträgt, allgemein und daher auch ihm bekannt ist, daß fabrikneue Reifen noch nicht griffig sind und er solche Reifen an seinem Kraftfahrzeug fuhr.

Da das Revisionsgericht die Wertung und Abwägung der einzelnen Umstände, die zum Unfall geführt haben und die zum Teil auch erst noch festgestellt werden müssen, nicht selbst vornehmen kann, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657674

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