Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Höhe der Verletztenrente. MdE-Bestimmung. Besserung bzw Verschlimmerung der Unfallfolgen. wesentliche Änderung der Verhältnisse. Senkung oder Erhöhung des Grades der MdE um mehr als 5 vH

 

Orientierungssatz

Eine Besserung oder Verschlimmerung von Unfallfolgen bedeutet nur dann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS von RVO § 622 Abs 1, wenn sich hierdurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 5% senkt bzw erhöht.

 

Normenkette

RVO § 622 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 24.04.1968)

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.02.1966)

 

Tenor

1. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 1968 wird aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 16. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beklagte gewährt dem 1903 geborenen Kläger eine Dauerrente von 20 v. H. wegen der Folgen der beim Arbeitsunfall vom 25. Juli 1959 erlittenen Kopfverletzung. Bei dem Arbeitsunfall vom 23. Januar 1962 trug der Kläger abermals eine Kopfverletzung davon. Die Beklagte gewährte ihm deswegen - nach einer vorläufigen Rente von 30 v. H. - die nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. bemessene Dauerrente vom 1. Februar 1964 an. Im Frühjahr 1965 erstattete der Nervenarzt Dr. H ein Gutachten, in welchem er ausführte, die postcommotionellen Störungen nach dem Arbeitsunfall vom 23. Januar 1962 hätten sich soweit gebessert, daß die MdE infolge dieses Unfalls nur noch 15 v. H. betrage. Durch Bescheid vom 28. Mai 1965 setzte die Beklagte die dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 23. Januar 1962 gewährte Dauerrente auf 15 v. H. herab (§§ 622 Abs. 1, 581 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Der Kläger hat mit seiner hiergegen erhobenen Klage geltend gemacht, eine Besserung um nur 5 v. H. könne nicht als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 622 Abs. 1 RVO angesehen werden, eine Rentenherabsetzung von 20 v. H. auf 15 v. H. sei unzulässig. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat am 16. Februar 1966 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, dem Kläger die Rente von 20 v. H. über den 30. Juni 1966 hinaus zu gewähren: Es sei davon auszugehen, daß in den Folgen des Unfalls vom 23. Januar 1962 eine Besserung von 20 v. H. auf 15 v. H. eingetreten sei. Eine die Erwerbsfähigkeit nur um 5 v. H. erhöhende oder mindernde Änderung der Verhältnisse sei aber im allgemeinen nicht wesentlich im Sinne des § 622 Abs. 1 RVO. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juli 1961 (SozR Nr. 8 zu § 608 RVO aF) sei zwar bei einer Rente von 20 v. H. eine wesentliche Änderung schon in einem Rückgang der MdE auf 15 v. H. zu erblicken, weil er zum Wegfall der Rente führe. Im vorliegenden Fall habe die Änderung um 5 v. H. aber nicht den Wegfall der Rente zur Folge (§ 581 Abs. 3 RVO). Das Merkmal der wesentlichen Änderung sei bei einer Änderung um lediglich 5 v. H. nur gegeben, wenn durch diese Änderung zugleich eine zusätzliche rechtliche Wirkung - Gewährung oder Nichtmehrgewährung der Rente, Erreichung der Schwerbeschädigteneigenschaft - eintrete (SozR Nr. 3 zu § 559 a RVO aF). Aus dem Umstand, daß bei einer MdE von 20 v. H. die Änderung um 5. v. H. eine Besserung um ein Viertel ausmache, sei nicht zu folgern, daß medizinische Veränderungen in der Höhe von 5 v. H. eine wesentliche Änderung bedeuten. Der Ausgangspunkt, nämlich die MdE von 20 v. H., müsse außer Betracht bleiben, da sonst das Merkmal der gesundheitlichen Änderung nur relativ gesehen werde und es sich nicht mehr um die echte Bewertung von Heilungs- bzw. Verschlimmerungsvorgängen handele. Schließlich sei auch das Verhältnis der festgestellten Besserung um 5 v. H. zu der aus den Unfällen von 1959 und 1962 resultierenden Gesamt-MdE um 40 v. H. zu berücksichtigen.

Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 24. April 1968 die Klage abgewiesen: In den Unfallfolgen sei durch den Rückgang der MdE von 20 auf 15 v. H. eine wesentliche, nach § 622 Abs. 1 RVO zur Rentenherabsetzung berechtigende Änderung eingetreten. Medizinisch ergebe sich das aus dem überzeugenden Gutachten des Nervenarztes Dr. H. Grundsätzlich bedeute nun zwar ein Rückgang der unfallbedingten MdE um nur 5 v. H. keine "wesentliche" Änderung im Sinne des § 622 Abs. 1 RVO. Bei einer Rente von 20 v. H. sei jedoch in einem Rückgang den unfallbedingten MdE auf 15 v. H. eine wesentliche Änderung zu erblicken (SozR Nr. 8 zu § 608 RVO aF; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl. S. 626). Dies gelte nicht nur wegen des hieraus normalerweise resultierenden Rentenwegfalls, sondern auch wegen der Minderung der Unfallfolgen um immerhin ein Viertel des für die Rentengewährung maßgebenden v. H.-Satzes Bei einer von vornherein niedrigen MdE könne nämlich auch eine - an sich nur geringe - Besserung in verhältnismäßig höherem Grad in Erscheinung treten als bei einer höheren MdE. Die vom BSG hervorgehobenen Gesichtspunkte behielten auch im vorliegenden Fall, wo wegen Vorhandenseins einer Stützrente kein Rentenwegfall eintrete, ihre Gültigkeit (Schroeder-Printzen, BG 1962, 371, 372). Auch hier müsse die Besserung wegen ihres relativ großen Umfangs als wesentlich angesehen werden. Es sei nicht einzusehen, warum in solchen Fällen eine Rente bei einer Besserung der Unfallfolgen um 5 v. H. zwar entzogen, aber nicht - lediglich entsprechend - auf 15 v. H. herabgesetzt werden dürfe. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 7. Juni 1968 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juni 1968 Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Am 27. Juni 1968 hat der Kläger die Revision folgendermaßen begründet: Die Erwägung des BSG, das Absinken der MdE von 20 auf 15 v. H. stelle immerhin ein Viertel dar, sei also wesentlich, sei zwar beachtlich, aber hier nicht durchschlagend. Entscheidend sei, daß 5%ige Abweichungen in der allen Schätzungen eigentümlichen Fehlerbreite lägen. Das Argument, ein Rückgang der MdE von 20 auf 15 v. H. führe zur Rentenentziehung, schlage jedenfalls dann nicht durch, wenn - wie hier - die 15 %ige MdE den Rentenbezug dem Grunde nach nicht berühre.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg.

Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß ein Rückgang der unfallbedingten MdE um lediglich 5 v. H. grundsätzlich keine wesentliche Änderung der für die Feststellung der Dauerrente maßgebend gewesenen Verhältnisse im Sinne des § 622 Abs. 1 RVO darstellt. Das Berufungsgericht meint indessen - insofern abweichend vom SG -, die beim Kläger - unstreitig - im Frühjahr 1965 eingetretene Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Januar 1962 um 5 v. H. habe es der Beklagten doch gestattet, die für diesen Unfall gewährte Dauerrente von 20 auf 15 v. H. herabzusetzen. Seine Auffassung, ausnahmsweise sei hier eine so geringe Änderung als wesentlich anzusehen, hat das LSG auf das Urteil des Senats vom 28. Juli 1961 (SozR Nr. 8 zu § 608 RVO aF) gestützt, dem es entnommen hat, daß bei einer Rente von 20 v. H. eine wesentliche Änderung schon in einem Rückgang der MdE auf 15 v. H. zu erblicken ist, zumal da bei einer von vornherein schon niedrigen MdE auch eine an sich nur geringe Besserung in verhältnismäßig höherem Grad in Erscheinung treten könne.

Zwar betraf der damals entschiedene Sachverhalt eine Entziehung der Rente von 20 v. H., während es sich im vorliegenden Fall - wegen der dem Kläger zustehenden "Stützrente" aus dem Unfall von 1959 (§ 581 Abs. 3 RVO) - um eine Herabsetzung der Rente auf 15 v. H. handelt. Diesen Unterschied hat das LSG jedoch als rechtlich irrelevant erachtet; damit befindet es sich im Einklang mit Stimmen aus dem Schrifttum (vgl. Schroeder-Printzen, BG 1962, 371, 372; Lange, BG 1968, 30, 32). Auch der Senat verkennt nicht, daß eine solche Weiterentwicklung der Rechtsprechung durchaus folgerichtig erscheinen könnte.

In seiner Sitzung am 2. März 1971, in der mehrere ähnlich gestaltete Fälle entschieden wurden, hat sich jedoch der Senat zu einer umfassenden Prüfung der Frage veranlaßt gesehen, ob der vom Reichsversicherungsamt (RVA) ausgehenden, vom BSG fortgeführten Rechtsprechung (vgl. u. a. RVA AN 1906, 420 Nr. 2147; EuM 43, 117; BSG in SozR Nr. 3 zu § 559 a RVO aF, Nr. 8 und 13 zu § 608 RVO aF) weiterhin zu folgen ist. Diese Rechtsprechung hatte in zweierlei Hinsicht - einerseits Zulässigkeit von Abweichungen gegenüber der in der Vorinstanz festgestellten MdE, andererseits quantitative Abgrenzung der zur Rentenneufeststellung führenden "wesentlichen" Änderung im Sinne der §§ 608 RVO aF, 622 Abs. 1 RVO - von der Regel, daß ein MdE-Grad von 5 v. H. "als eine erhebliche Größe nicht gelten sollte", Ausnahmen zugelassen. Die bisher anerkannten Ausnahmetatbestände - Gewährung oder Nichtgewährung der Rente, Schwerbeschädigteneigenschaft bzw. Gleichstellung hiermit - betrafen Schwankungen der MdE-Schätzung um die v. H.-Sätze 20, 30 und 50, während bei den dazwischenliegenden MdE-Werten eine Änderung bzw. Abweichung um mehr als 5 v. H. gefordert wurde. Dieses Gefüge von Regel und Ausnahme, das sehr stark von vermeintlichen Billigkeitserwägungen beeinflußt war, läßt sich aber rechtssystematisch nicht überzeugend begründen, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. März 1971 (2 RU 39/70) eingehend dargelegt hat; auch das, zumal im vorliegenden Fall, herangezogene Argument, 5 v. H. sei immerhin ein Viertel des für die Rentengewährung maßgebenden v. H.-Satzes von 20 v. H., erweist sich als nicht hinreichend stichhaltig. In dem angeführten Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat deshalb entschieden, daß eine Besserung oder Verschlimmerung von Unfallfolgen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 622 Abs. 1 RVO - ausnahmslos - nur dann bedeutet, wenn sich hierdurch der Grad der MdE um mehr als 5 v. H. senkt bzw. erhöht.

Damit ist der bisherigen Rechtsprechung als der Grundlage, auf die sich das LSG im vorliegenden Fall gestützt hat, der Boden entzogen. Da die in den Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Januar 1962 eingetretene Besserung nur ein Absinken der MdE um 5 v. H., nämlich von 20 auf 15 v. H. zur Folge hatte, durfte die Beklagte die Rente nicht entsprechend herabsetzen. Auf die begründete Revision des Klägers muß deshalb die Berufung der Beklagten gegen das - im Ergebnis zutreffende - Urteil des SG zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2342442

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