Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherter, der ab 1962-01-01 Altersruhegeld (AVG § 25 Abs 1 - RVO § 1248 Abs 1) erhält, hat Anspruch auf die für ihn günstigere Berechnung der Rente nach den bis zum 1957-01-01 geltenden Vorschriften (AnVNG Art 2 § 41 - ArVNG Art 2 § 42), wenn er das 65 Lebensjahr im November 1961 vollendet und den für die Erfüllung der Wartezeit AVG § 25 Abs 4 - RVO § 1248 Abs 4 noch erforderlichen 180 Monatsbeitrag im Dezember 1961 entrichtet hat; der "Versicherungsfall" ist hier im November 1961 eingetreten (Fortführung der Rechtsprechung des 1. Senats Urteil BSG 1963-10-25 1 RA 273/61 = BSGE 20 48 ff, 50 und Fortführung  BSG 1964-04-28 12 RJ 294/61 = SozR Nr 3 zu § 1255 RVO).

 

Normenkette

AVG § 25 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1248 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 41 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23; AVG § 25 Abs. 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1248 Abs. 4 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin, geboren am 20. November 1896, beantragte am 14. November 1961 Altersruhegeld (§ 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -); sie erklärte in ihrem Antrag, das Altersruhegeld solle erst mit der Beendigung ihrer freiwilligen Versicherung beginnen. Im Dezember 1961 entrichtete sie für diesen Monat freiwillig den zur Erfüllung der Wartezeit (§ 25 Abs. 4 AVG) noch fehlenden 180. Monatsbeitrag. Mit Bescheid vom 6. März 1962 gewährte die Beklagte der Klägerin vom 1. Januar 1962 an Altersruhegeld nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften in Höhe von 22,50 DM monatlich; die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) lehnte sie ab, weil der Versicherungsfall erst nach dem 31. Dezember 1961 eingetreten sei. Mit der Klage begehrte die Klägerin die ihr auf Grund der Vergleichsberechnung nach ihrer Meinung zustehende höhere Rente, hilfsweise beantragte sie, ihren Antrag vom 14. November 1961 als Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu behandeln. Durch Urteil vom 17. August 1962 wies das Sozialgericht (SG) Ulm die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg dieses Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1962 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin vom 1. Januar 1962 an das nach den günstigeren Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Rechts berechnete Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren: Da die sonstigen Voraussetzungen des Art. 2 § 41 AnVNG erfüllt seien und feststehe, daß die Rente der Klägerin bei Anwendung des alten Rechts wesentlich höher sei als die ihr gewährte Rente, komme es für den Anspruch der Klägerin auf die höhere Rente nur darauf an, ob der Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1961 eingetreten sei. Dies treffe zu. Mit der Entrichtung des 180. Monatsbeitrags im Dezember 1961 habe die Klägerin alle Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 AVG erfüllt; der Versicherungsfall sei im Dezember 1961 eingetreten; der für diesen Monat entrichtete 180. Monatsbeitrag behalte seine Wirkung, Versicherungsfreiheit für den Monat Dezember nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG sei nicht eingetreten, da die Klägerin den Beginn der Rentenleistung selbst bestimmen könne und Rente erst vom 1. Januar 1962 an begehre; die Beklagte sei deshalb zur Gewährung der höheren Rente auf Grund der Vergleichsberechnung verpflichtet. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Beklagten am 9. August 1963 zugestellt.

Am 22. August 1963 legte die Beklagte Revision ein, sie beantragte,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Ulm vom 17. August 1962 zurückzuweisen.

Am 17. September 1963 begründete sie die Revision. Die Klägerin habe zwar im November 1961 das 65. Lebensjahr vollendet, sie habe auch die Rente erst vom 1. Januar 1962 an beantragt; es sei aber davon auszugehen, daß ihr Wille darauf gerichtet gewesen sei, den Versicherungsfall zu dem für sie günstigsten Zeitpunkt und damit spätestens im Dezember 1961 eintreten zu lassen, es komme deshalb für den Anspruch auf die höhere Rente allein darauf an, in welchem Zeitpunkt sie eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten "zurückgelegt" und damit die Wartezeit erfüllt habe (§ 25 Abs. 4 AVG); maßgebend sei dabei nicht der Zeitpunkt der Entrichtung oder das Datum der Entwertung des letzten für die Wartezeit erforderlichen Beitrags, sondern der Zeitabschnitt, für den dieser Beitrag entrichtet worden sei; bei einem freiwilligen Beitrag sei dies grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ein Zeitraum von einem Kalendermonat; die Klägerin habe daher die Wartezeit erst mit dem Ablauf des Monats Dezember 1961 "zurückgelegt"; da der Versicherungsfall erst nach Ablauf der Wartezeit eintreten könne, sei er bei der Klägerin sonach frühestens am 1. Januar 1962 eingetreten, also nicht mehr bis zum 31. Dezember 1961. Die Voraussetzungen für die höhere Rente nach Art. 2 § 41 AnVNG seien deshalb nicht gegeben.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten; sie hat sich, ebenso wie die Beklagte, mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für die Berechnung der Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 maßgebenden Vorschriften bejaht.

Nach den Feststellungen des LSG ist unstreitig, daß die Berechnung der Rente der Klägerin nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften für die Klägerin günstiger ist als die Berechnung nach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften, die dem Bescheid der Beklagten vom 6. März 1962 zugrunde liegt, daß aus den vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach früherem Recht erhalten ist und daß ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles für mindestens neun Monate Beiträge entrichtet sind. Die Voraussetzungen für die "Vergleichsberechnung" nach Art. 2 § 41 AnVNG sind daher erfüllt, sofern der Versicherungsfall "in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1961" eingetreten ist. Die Klägerin hat das 65. Lebensjahr am 19. November 1961 vollendet, sie hat im Dezember 1961 den für die Erfüllung der Wartezeit noch fehlenden 180. Monatsbeitrag entrichtet. Es kommt deshalb darauf an, wann hier der "Versicherungsfall" im Sinne von Art. 2 § 41 AnVNG eingetreten ist. Das Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Oktober 1963 (BSG 20, 48 ff, 50), das allerdings einen Fall des vorzeitigen Altersruhegeldes (§ 25 Abs. 3 AVG) betrifft, hat unter Hinweis auf die sehr unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum (vgl. ua Schubert, Die Rentenversicherung, 1963, 78 ff; Scheerer, ebenda, 214 ff; Malkewitz, Deutsche Rentenversicherung 1964, 173 ff) allgemein - also auch für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 AVG - ausgeführt, unter "Versicherungsfall" sei ein bestimmtes Ereignis oder das Zusammentreffen mehrerer Ereignisse im Leben des Versicherten, gegen deren Nachteile die Versicherung Schutz gewähren solle, zu verstehen, der Begriff des Versicherungsfalles "auch im Sinne des Art. 2 § 41 AnVNG" umfasse nicht alle materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, damit auch nicht die Erfüllung der Wartezeit und den Antrag, der Versicherte habe nach dem ab 1. Januar 1957 geltenden Recht keine Möglichkeit, den Eintritt des Versicherungsfalles durch den Rentenantrag willkürlich zu bestimmen oder zu verschieben. Dieser Auffassung ist der 12. Senat in dem Urteil vom 28. April 1964 (SozR Nr. 3 zu § 1255 RVO) für den Versicherungsfall nach § 1248 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) = § 25 Abs. 3 AVG beigetreten. Der erkennende Senat hält diese Auffassung für zutreffend; er ist ebenfalls der Meinung, daß grundsätzlich der Begriff des "Versicherungsfalls" nach neuem Recht nur das versicherte Wagnis umschreibt und nichts aussagt über die Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf eine Leistung aus der Versicherung sonst noch gegeben sein müssen und wann sie vorliegen müssen; sein Eintritt muß nicht mit der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbeginn, mit dem "Leistungsfall" also, zeitlich zusammenfallen (aA Malkewitz aaO 178, 180). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob nicht in Ausnahmefällen - vgl. zB die Ausführungen des 12. Senats aaO über die Bedeutung des Versicherungsfalles bei der Bestimmung der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 1255 Abs. 2 RVO = § 32 Abs. 2 AVG - der Begriff des Versicherungsfalles möglicherweise anders abzugrenzen ist. Im Falle der Klägerin ist jedenfalls der Versicherungsfall im Sinne von Art. 2 § 41 AnVNG mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, also am 19. November 1961, eingetreten. An diesem Tag hat die Klägerin zwar die Wartezeit noch nicht erfüllt gehabt, sie hat den hierfür erforderlichen 180. Monatsbeitrag als freiwilligen Beitrag erst im Dezember 1961 entrichtet; sie hat diesen Beitrag auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch wirksam entrichten können, die "Sperre" für die Weiterversicherung wird beim Altersruhegeld nicht an den Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich des Ereignisses, gegen dessen Nachteile Versicherungsschutz gewährt werden soll, sondern an den Bezug des Altersruhegeldes geknüpft (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AVG = § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO), also an den Eintritt des "Leistungsfalles". Etwas anderes ergibt sich (entgegen Malkewitz aaO S. 180) auch nicht aus § 50 Abs. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes; dort ist zwar gesagt, daß "auf die Wartezeit ... nur die vor Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet" werden, diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf die "knappschaftlichen Renten", deren Voraussetzungen sich vielfach nicht mit den Voraussetzungen der Renten nach dem Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) und AnVNG decken. Die §§ 26 ff AVG = §§ 1249 ff RVO enthalten für die Erfüllung der Wartezeit eine solche Vorschrift jedenfalls nicht. Für das Altersruhegeld nach § 25 AVG = § 1248 RVO können deshalb Versicherungsfall und Beginn des Altersruhegeldes auseinanderfallen. Die Voraussetzungen für den Beginn des Altersruhegeldes sind erst erfüllt, wenn alle materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, in den Fällen des Art. 2 § 41 AnVNG also - neben den in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschriften genannten Voraussetzungen - auch die Erfüllung der Wartezeit. Die Klägerin hat den 180. Monatsbeitrag zwar "im" Dezember 1961 entrichtet, sie hat die Wartezeit damit aber erst nach Ablauf dieses Monats "zurückgelegt" (§ 25 Abs. 4 AVG). Der erkennende Senat ist - ebenso wie dies bereits in dem Urteil des BSG vom 20. Dezember 1963 (SozR Nr. 7 zu § 1290 RVO) zu § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO = § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG) dargelegt ist - der Auffassung, daß es darauf ankommt, wann die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Versicherungszeit "zurückgelegt" ist; der Kalendermonat, "für" den ein freiwilliger Monatsbeitrag entrichtet ist (§ 27 Abs. 1 Buchst. a AVG = § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO), kann als Versicherungszeit - hier als Beitragszeit für die Erfüllung der Wartezeit - erst angerechnet werden, wenn die Zeit des Kalendermonats auch "zurückgelegt", also zeitlich abgelaufen ist; zeitlich abgelaufen ist dieser Kalendermonat erst mit dem Ende seines letzten Tages, also im vorliegenden Fall nicht noch am 31. Dezember 1961, sondern erst am darauf folgenden Tag, hier am 1. Januar 1962. Da die Klägerin das 65. Lebensjahr im November 1961 vollendet hat, bedeutet das aber nur, daß die weitere Voraussetzung für den Beginn des Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 1 AVG, nämlich die Erfüllung der Wartezeit, nicht mehr in die Zeit vom 1. Januar 1957 "bis zum 31. Dezember 1961" gefallen ist, daß vielmehr die Voraussetzungen für den Beginn des Altersruhegeldes hier erst vom 1. Januar 1962 an gegeben sind, und zwar unabhängig davon, wann die Klägerin den Antrag gestellt und von welchem Zeitpunkt an sie das Altersruhegeld begehrt hat. Der Antrag hat für den Beginn der Rente grundsätzlich nach § 67 Abs. 1 AVG = § 1290 Abs. 1 RVO überhaupt keine Bedeutung mehr, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen in den Absätzen 2 bis 4 und insbesondere in den Absätzen 5 dieser Vorschriften für die Fälle des vorzeitigen Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 2 und 3 AVG = § 1248 Abs. 2 und 3 RVO. Es ist deshalb für die Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 41 AnVNG vorliegen, ebenso unerheblich, daß die Klägerin den Antrag schon im November 1961 gestellt hat, wie es auch nicht darauf ankommt, daß sie in diesem Antrag erklärt hat, das Altersruhegeld solle erst mit der Beendigung ihrer freiwilligen Versicherung beginnen, was sie offensichtlich deshalb getan hat, weil sie sich darüber im klaren gewesen ist, für die Erfüllung der Wartezeit sei noch ein freiwilliger, nämlich der 180. Monatsbeitrag, erforderlich. Das Altersruhegeld hat die Klägerin im vorliegenden Fall, ganz gleich wann sie den Antrag gestellt und von welchem Zeitpunkt an sie die Rente begehrt hat, nicht früher erhalten können als zu dem Zeitpunkt, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit zurückgelegt gehabt hat, also hier ab 1. Januar 1962. Das bedeutet aber hier nicht, wie die Beklagte meint, daß damit auch die Voraussetzungen der Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 41 AnVNG nicht gegeben seien. Die Vergleichsberechnung nach dieser Vorschrift ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht daran geknüpft, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Rentenleistungen und damit auch die zurückgelegte Wartezeit von 180 Kalendermonaten in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1961 gegeben sind, sondern an den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb dieses Zeitraums. Der Versicherungsfall der Vollendung des 65. Lebensjahres ist bei der Klägerin im November 1961 eingetreten, sie hat damit Anspruch auf die sich aus Art. 2 § 41 AnVNG ergebende höhere Rente und es ist insoweit unerheblich, daß ihr ein Rentenanspruch erst ab 1. Januar 1962 zugestanden hat. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des Art. 2 § 41 AnVNG. Da die Rente nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen im Gegensatz zum früheren Recht keine festen Bestandteile mehr enthält, sondern grundsätzlich - abgesehen von der Berücksichtigung der Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten - eine reine Beitragsrente ist, kann die Anwendung des neuen Rechts bei Renten, die auf niedrigen Entgelten und Beiträgen oder nicht langer Versicherungsdauer beruhen, gegenüber der bisherigen Rechtslage mit ihren festen Rentenbestandteilen zu teilweise erheblich geringeren Leistungen führen. Durch Art. 2 § 41 AnVNG = Art. 2 § 42 ArVNG hat gewährleistet werden sollen, daß den Versicherten, die in den nächsten fünf Jahren vom Inkrafttreten der Neuregelungsgesetze an "Rentner werden" (so Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm. I zu Art. 2 § 42 ArVNG, ferner Schriftlicher Bericht zur Bundestags-Drucksache 3080 S. 25 zu § 41), auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelungsgesetze als Rente mindestens das gewährt wird, was ihnen auf Grund der früheren Vorschriften zugestanden hätte. Diesem Grundgedanken hat das Gesetz in Art. 2 § 41 AnVNG = Art. 2 § 42 ArVNG aber nicht dadurch Rechnung getragen, daß es den Anspruch auf die höhere Rente an den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Rente, also an den Zeitpunkt, von dem an ein Versicherter hat Rente erhalten können, geknüpft hat, sondern an den Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses im Leben des Versicherten, gegen dessen Nachteile ihm Versicherungsschutz gewährt werden soll, des Ereignisses also, das ihn - wenn auch erst dann, wenn alle sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Wartezeit vorliegen - zum Rentner werden läßt, nämlich an den Eintritt des Versicherungsfalles.

Das LSG hat deshalb zu Recht entschieden, daß der Klägerin der Anspruch auf die sich aus der Vergleichsberechnung ergebende höhere Rente vom 1. Januar 1962 an zusteht. Es ist zwar zu Unrecht der Meinung gewesen, der Versicherungsfall sei hier noch im Dezember 1961 eingetreten, weil die Klägerin mit der Vollendung des 65. Lebensjahres im November 1961 und mit der Entrichtung des 180. Monatsbeitrages im Dezember 1961 noch bis zum 31. Dezember 1961 "alle geforderten gesetzlichen Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 AVG" erfüllt habe und weil sie durch ihren Antrag "nach ihrem Belieben den Beginn der Rentenleistungen bestimmen" könne. Das Urteil des LSG stellt sich aber deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil der Versicherungsfall im Sinne von Art. 2 § 41 AnVNG hier schon im November 1961 eingetreten ist und weil die Klägerin die Wartezeit auch noch nach Eintritt des Versicherungsfalles hat erfüllen können.

Da das LSG im Ergebnis zu Recht auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1962 aufgehoben und die Beklagte zu Recht sinngemäß verurteilt hat, der Klägerin einen Bescheid über das nach den bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Vorschriften berechnete Altersruhegeld zu gewähren, ist es auf den Hilfsantrag der Klägerin, ihr die günstigere Vergleichsrente nach altem Recht wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, nicht mehr angekommen. Die Revision der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 123

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