Leitsatz (amtlich)

1. Beitragszeiten iS von § 32a Abs 5 AVG (= § 1255a Abs 5 RVO) sind auch Zeiten, für die freiwillige Beiträge wirksam entrichtet sind.

2. § 32a Abs 5 AVG (= § 1255a Abs 5 RVO) ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

AVG § 32a Abs 5; RVO § 1255a Abs 5; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14 Abs 1 S 1; GG Art 2 Abs 1; AVG § 28a; RVO § 1227a; AVG § 27 Abs 1 Buchst c; RVO § 1250 Abs 1 Buchst c, § 1251a; AVG § 32 Abs 6a; AVG § 32 Abs 2a; RVO § 1255 Abs 6a; GG Art 20 Abs 1

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 07.07.1987; Aktenzeichen S 5 An 15/87)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter voller Berücksichtigung des Wertes von Kindererziehungszeiten neben freiwilligen Beitragszeiten zusteht.

Die 1933 geborene Klägerin war nach Beendigung ihrer Ausbildung (November 1949 bis November 1951) bis Juli 1953 als kaufmännische Angestellte und anschließend bis August 1957 als Justizangestellte beschäftigt. Am 24. September 1957 gebar sie ihr erstes Kind und in den Jahren bis 1969 fünf weitere Kinder.

Mit dem streitigen Bescheid vom 15. Januar 1987 gewährte ihr die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 1986. Festgestellt sind 94 Pflichtbeitragsmonate von November 1949 bis August 1957, 113 Monate freiwillige Beitragszeiten zwischen September 1957 und Dezember 1985 und 72 Monate Kindererziehungszeiten. Von diesen sind 29 Monate mit dem Wert 6,25 berücksichtigt worden. 43 Monate treffen mit freiwilligen Beitragszeiten zusammen. Bei 28 Monaten Kindererziehungszeiten sind die Werte auf 6,25 angehoben worden (§ 32a Abs 5 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG). 15 Monate Kindererziehungszeiten wirken sich nicht rentensteigernd aus, weil die freiwilligen Beiträge mit einem Wert von 7,50 bzw 7,14 den gesetzlichen Höchstwert (6,25) für Kindererziehungszeiten überschreiten. Als anrechnungsfähige Versicherungsjahre (§ 35 Abs 1 AVG) sind von den Kindererziehungszeiten 29 Monate berücksichtigt worden.

Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klage auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - unter voller zeitlicher Anrechnung der Kindererziehungszeiten - abgewiesen (Urteil vom 7. Juli 1987). Es hat ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Der Gesetzgeber wolle nicht die Tatsache der Kindererziehung honorieren, sondern für das erste Lebensjahr jedes Kindes eine wirtschaftliche Sicherung der Mutter herbeiführen. Die wirtschaftliche Sicherung sei bei Entrichtung von Beiträgen im in Frage stehenden Zeitraum gegeben, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Mutter pflichtversichert gewesen sei oder freiwillige Beiträge entrichtet habe.

Mit der - vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Beklagten eingelegten - Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 32a Abs 5 AVG. Sie vertritt die Auffassung, diese Norm könne sich nur auf Pflichtbeiträge, nicht jedoch auf freiwillige Beitragszahlungen beziehen. § 32a Abs 5 AVG enthalte eine "planwidrige Unvollständigkeit", die im Wege der teleologischen Reduktion trotz des entgegenstehenden Wortlauts zu beheben sei. Der Gesetzgeber habe nach dem mit der Einführung der Kindererziehungszeiten verfolgten Zweck aus verfassungsrechtlichen Gründen nur Pflichtbeitragszeiten ansprechen dürfen. Dies habe auch seiner Absicht entsprochen. Gegen die Einbeziehung der freiwilligen Beiträge in die Regelung des § 32a Abs 5 AVG sprächen insbesondere die auch den Kindererziehungszeiten zukommende Eigentumsgarantie des Art 14 des Grundgesetzes (GG) und das Willkürverbot des Art 3 GG. Mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten habe ein entscheidender Beitrag zur Gleichbewertung außerhäuslicher Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit in der Familie geleistet werden sollen. Diese Zielrichtung könne eine Beschränkung der Bewertung der Kindererziehungszeiten dann rechtfertigen, wenn die Mutter weiterhin berufstätig sei. Denn die kindbezogenen Nachteile träten in dem Umfang nicht auf, in dem eine Mutter durch Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit Einkommen erziele und daraus Beiträge entrichte. Eine Beschränkung der Kindererziehungszeiten wegen zeitgleicher freiwilliger Beitragsleistung könne hingegen nicht als zulässige Inhaltsbestimmung (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) gewertet werden. Vielmehr stelle dies - ausgehend von der Regelungsabsicht der Gleichstellung durch Ausgleich kindbezogener Nachteile - einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG dar. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 32a Abs 5 AVG müßten - ähnlich wie bei der Mehrfachbeschäftigung - die aus den freiwilligen Beiträgen zu ermittelnden Werteinheiten mit den Werteinheiten der Kindererziehungszeiten addiert werden.

Die Klägerin beantragt:

"1.

Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 7. Juli 1987 wird aufgehoben.

2.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 1987 wird abgeändert.

3.

Die Kindererziehungszeiten für die 6 Kinder Eb.                  geb. 24. September 1957 Mi.                  geb. 27. Dezember 1958 Ma.     geb. 26. September 1960 El.                  geb. 21. November 1962 Mat.                 geb. 13. Dezember 1963 R.                   geb. 7. Juni 1969 werden in vollem Umfang anerkannt.

4.

Die während der Erziehungszeit geleisteten freiwilligen Beiträge werden auf die Erziehungszeit nicht angerechnet und sind entsprechend dem geleisteten Beitragswert voll anzurechnen."

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Begriff "Beitragszeiten" in § 32a Abs 5 AVG sei eindeutig. Der Wortlaut der Vorschrift lasse im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Zweifel aufkommen, daß sowohl Pflicht- als auch freiwillige Beiträge gemeint seien. Die Gleichstellung von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeitragszeiten und beitragslosen Zeiten für den Fall des Zusammentreffens mit Kindererziehungszeiten verstoße weder gegen Art 3 GG noch gegen Art 14 GG. Nach dem Zweck der Regelung stehe im Vordergrund die wirtschaftliche Sicherung des erziehenden Elternteils während des ersten Jahres nach der Geburt des Kindes, nicht die gleichmäßige und uneingeschränkte Anerkennung der Kindererziehung. Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten sei das Ausmaß der Erziehung nicht entscheidend. Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 wiesen nicht die konstituierenden Merkmale für einen Eigentumsschutz durch Art 14 GG auf. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten und zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG - vom 11. Juli 1985, Bundesgesetzblatt I S 1450) seien für den zurückliegenden Zeitraum bis 1921 Versicherungszeiten geschaffen worden, die bislang nicht bestanden hätten und daher auch nicht hätten geschützt werden können. Die Einwände der Revision beträfen daher keine Verletzung einer mit Eigentumsschutz bewehrten sozialrechtlichen Position, sondern die Schaffung und Ausgestaltung eines bislang nicht berücksichtigten Lebenssachverhaltes zu einer eigenständigen Rechtsposition im System der Rentenanwartschaften.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Wertes der Kindererziehungszeiten in zeitlich vollem Umfang neben gleichzeitig entrichteten freiwilligen Beiträgen.

Entgegen dem Wortlaut des Klageantrags ist das Klagebegehren nicht als Anfechtungs- und Feststellungsklage, sondern als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage aufzufassen. Zwar sprechen die von der Klägerin gewählten Formulierungen - jedenfalls teilweise - für ein Feststellungsbegehren. Das Gericht ist aber nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 SGG). Auch für die Auslegung von Prozeßhandlungen einschließlich der Klageanträge ist die - für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltende - Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des 8. Senats vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - mwN). Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen. Da die Klägerin sich nach den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift erkennbar gegen die Nichtberücksichtigung der Werte für Kindererziehungszeiten in zeitlich vollem Umfang zusätzlich zu den zeitgleich geleisteten freiwilligen Beiträgen wendet, geht es ihr nicht um die "Anerkennung" der Kindererziehungszeiten, sondern um die volle Anrechnung des Wertes dieser Zeiten bei der Berechnung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente.

Gemäß § 28a AVG idF des HEZG werden für die Erfüllung der Wartezeit Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nach den den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG vor. Das ist auch nicht streitig.

Die Bewertung anrechenbarer Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986, die Versicherungszeiten eigener Art sind (§ 27 Abs 1 Buchst c AVG), richtet sich -unabhängig davon, ob oder in welchem Umfang sie auf die Wartezeit anrechenbar sind - nach § 32a Abs 5 AVG. Hiernach ist für Kindererziehungszeiten, die nicht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten zusammentreffen, der Wert 6,25 zugrunde zu legen (Satz 1). Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, die mit Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben (Satz 2). Das bedeutet zum einen, daß vorrangig die anderen Zeiten bewertet und gegebenenfalls auf 6,25 angehoben werden, und zum anderen, daß, wenn die primär bewerteten Zeiten bereits mindestens den Wert 6,25 je Monat erreicht haben, eine weitere Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ausgeschlossen ist. Kindererziehungszeiten sind also nur subsidiär im Sinne einer Auffüllung der Rentenanwartschaft anzurechnen, wenn die Versicherungsbiographie in der Zeit der Kindererziehung während des ersten Lebensjahres des Kindes bis zum Wert 6,25 je Monat eine Lücke aufweist.

Die Beklagte hat diese Vorschrift zutreffend angewendet und die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin richtig berechnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Beitragszeiten iS des § 32a Abs 5 AVG auch freiwillige Beitragszeiten (so auch Kaltenbach/Clausing, Das neue Rentenrecht 1986, Teil B, 2. Kap, IX 2, S 121; Finke, Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben von der BfA, 1. Aufl, S 124; Dederer/Krusemark, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, DRV 1985, 524, 544; Sauer, Beispiele für die Auswirkungen von Zeiten der Kindererziehung auf die Rente, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1988, 165, 170; a.A. König, Kindererziehungszeiten und freiwillige Beitragsleistung, SGb 1988, 147 ff). Das ergibt sich schon aus dem nicht auf Pflichtbeitragszeiten beschränkten Wortlaut, erst recht aber aus Systematik und Zweck des Gesetzes.

Zwar läßt auch § 32 Abs 6a AVG, der die Bewertung der als Pflichtversicherung ausgestalteten Kindererziehungszeiten nach dem 1. Januar 1986 (§ 2a AVG) regelt, Zeiten der Kindererziehung ua hinter "Beitragszeiten" zurücktreten. Auch können mit "Beitragszeiten" hier wegen der Unzulässigkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge neben einer Pflichtversicherung (§ 10 AVG) nur Pflichtbeiträge gemeint sein. Diese systematische Einschränkung entfällt aber bei § 32a Abs 5 AVG. Durch die rückwirkende Anerkennung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 als Versicherungszeiten eigener Art sollte gerade die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht nachträglich entzogen werden (BT-Drucks 10/2677, S 31 = BR-Drucks 500/84, S 31). Daher bleiben die mit den Kindererziehungszeiten zusammentreffenden freiwilligen Beiträge wirksam entrichtet (§ 27 Abs 1 Buchst a AVG) und nehmen an der Rentenberechnung ebenso vorrangig teil wie Pflichtbeiträge (§ 32 Abs 1 iVm Abs 5 AVG). Etwas anderes gilt lediglich für das - hier nicht in Betracht kommende - Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit freiwilligen Beiträgen ab 1. Januar 1979, soweit diese gemäß § 32b Abs 2 AVG als Beiträge der Höherversicherung gelten, nach § 38 AVG durch nicht dynamisierbare Steigerungsbeträge abzugelten sind und daher nicht an der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 AVG teilnehmen.

Die Vorrangigkeit freiwilliger Beiträge folgt schließlich auch aus dem Zweck des Gesetzes. Dessen Regelungskonzept wird bei einem Vergleich der §§ 2a, 28a AVG deutlich. Für nach dem 31. Dezember 1985 eintretende Versicherungsfälle wird der Nachteil beim Aufbau einer Rentenanwartschaft, den die Beanspruchung durch Kindererziehung typischerweise bewirkt, auf zwei Wegen ausgeglichen: Zeiten der Erziehung ab 1. Januar 1986 werden der Pflichtversicherung nach § 2a AVG unterstellt und damit zu Beitragszeiten (§ 112 Abs 3 Buchst g und Abs 6, eingefügt durch Art 2 Nr 35 HEZG), solche vor 1986 als Versicherungszeiten eigener Art iS von § 27 Abs 1 Buchst c AVG auf die Wartezeit angerechnet (§ 28a AVG). Für den Ausgleich allein entscheidend ist, ob während der auf die Wartezeit anzurechnenden (§ 27 Abs 1 Buchst a und c AVG) Zeit der Kindererziehung Beitrags-, Ersatz-, Ausfall-, oder Zurechnungszeiten zumindest in Höhe des Wertes zurückgelegt worden sind, der einem Bruttoarbeitsentgelt von 75 vH des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes aller rentenversicherten Arbeitnehmer entspricht (§§ 32 Abs 6a, 32a Abs 5 AVG). Nur wenn und soweit dieser Wert durch Pflichtbeiträge nicht erreicht und die Differenz auch durch freiwillige Beiträge (§ 32a Abs 5 AVG) oder bewertete beitragslose Zeiten nicht behoben worden ist, liegt der nach dem Plan des Gesetzes auszugleichende - erziehungsbedingte - Nachteil im Rentenversicherungsschutz vor (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 36/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Kindererziehungszeiten sollen nicht generell mit einem bestimmten Wert in die Rentenberechnung einfließen (so lediglich der nicht Gesetz gewordene Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1985 der Fraktion der SPD 10/2608 S 18 und 20 und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/3519, S 4 und 12), sondern nur soweit ein entsprechender Bedarf in der sozialen Absicherung vorhanden ist. Die Nichtberücksichtigung des vollen Wertes für Kindererziehungszeiten kumulativ neben dem Wert der freiwilligen Beiträge ist somit nicht planwidrig. Für die von der Klägerin für geboten erachtete teleologische Reduktion des § 32a Abs 5 AVG ist daher kein Raum.

Die Beklagte hat auch die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nach § 35 Abs 1 AVG richtig festgestellt. Es sind 29 Monate Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: Die auf die Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten, die Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit werden zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Eine kalendermäßig bestimmte Zeit kann also für die Versicherungsjahre iS von § 35 Abs 1 AVG nur einmal in Ansatz gebracht werden und zwar nach einer Rangfolge, derzufolge die versicherungsrechtlich "stärkere" Zeit die schwächere verdrängt (Urteil des erkennenden Senats vom 12. September 1984 in SozR 2200 § 1258 Nr 3 mwN). Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 - hier 72 Kalendermonate - sind als Versicherungszeiten eigener Art (§ 27 Abs 1 Buchst c AVG) daher nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht mit wirksam entrichteten und damit vorrangigen freiwilligen Beitragszeiten (§ 27 Abs 1 Buchst a AVG) - vorliegend im Umfang von 43 Monaten- zusammentreffen (so auch Schwarz, Kindererziehungszeiten neben anderen Zeiten, Der Kompaß 1986, 80).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung, die den Senat zwängen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art 100 Abs 1 Satz 1 GG), bestehen nicht.

Fraglich könnte zwar sein, ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art 74 Nr 12 GG (Sozialversicherung) ergibt (kritisch von Einem, Die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses bestimmter Personen vom Erwerb von Kindererziehungszeiten, Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1988, 431, 432). Gewisse Zweifel hieran könnten sich - trotz der Abwicklung der Leistung über einen sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltungsträger (vgl BVerfGE 11, 105, 113) - zwar allenfalls daraus ergeben, daß die Aufwendungen aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung (§ 28a AVG) ausschließlich aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert werden (§ 117c AVG), während der Bund sonst nur allgemeine Deckungszuschüsse zur Rentenversicherung leistet (Art 120 Abs 1 Satz 4 GG, § 116 AVG). Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn die Kompetenz des Bundesgesetzgebers ergibt sich jedenfalls aus Art 74 Nr 7 GG (öffentliche Fürsorge). Bei der Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung (§ 28a AVG) handelt es sich, wenn nicht - was jedoch nahe liegt - um eine rentenversicherungsrechtliche, dann jedoch unzweifelhaft um eine Regelung des Familienlastenausgleichs (BT-Drucks 10/2677 S 30 und 31). Dieser ist im Wege der erweiternden Auslegung dem Begriff der öffentlichen Fürsorge iS des Art 74 Nr 7 GG zuzuordnen (Krause, Sozialgesetze, 3. Aufl 1987 S 25; Maunz in Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Stand 1987, Art 74 Rdnr 113 mwN).

§ 32a Abs 5 AVG (iVm § 35 Abs 1 AVG) verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Ausschließliches materielles Differenzierungskriterium für die volle oder teilweise Anrechnung oder Nichtberücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung (§ 27 Abs 1 Buchst c AVG) ist, ob der erziehende Elternteil während des ersten Lebensjahres nach der Geburt des Kindes Lücken im Aufbau einer Rentenanwartschaft bis zur Obergrenze des Wertes von 6,25 hat, der einem erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von 75 vH des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes aller rentenversicherten Arbeitnehmer entspricht. Dieses Unterscheidungskriterium ist nicht willkürlich iS von Art 3 Abs 1 GG. Die Vorschrift verbietet es, eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG ständige Rechtsprechung, E 65, 104, 112 mwN). Dem Gesetzgeber wird damit eine objektiv willkürliche Ungleichbehandlung des -trotz gewisser Verschiedenheiten - in den wesentlichen Punkten Gleichen untersagt. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Er kann grundsätzlich die Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will. Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (BVerfG ständige Rechtsprechung, E 9, 334, 337; 71, 39, 58; 71, 255, 271). Wenn fraglich ist, ob ein Sachverhalt zu Recht oder willkürlich zu Unrecht gleich oder ungleich geregelt worden ist, kommt es darauf an, welche Aufgabe dem Gesetz gestellt war und welcher rechtlichen Mittel es sich bei ihrer Lösung bedient hat (BVerfGE 9, 291, 294; 19, 119, 125). Dabei sind die sozialpolitischen Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfGE 14, 288, 301).

Ziel der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung ist, wie oben ausgeführt, eine individuelle Einbuße beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr bis zu einer bestimmten Obergrenze auszugleichen. Die mit der Kindererziehung erbrachte Leistung soll insoweit honoriert werden, indem die dadurch möglicherweise entgangenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung pauschal ausgeglichen werden. Dieser Gesetzeszweck ist nicht verfassungswidrig (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 36/87). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß nach den Ausführungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Anrechnung von Kindererziehungszeiten einen entscheidenden Beitrag leisten sollte zur "Anerkennung der Erziehungstätigkeit in ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit", zu einer "Gleichbewertung der Tätigkeit in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit" sowie zu einer "Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau" (BT-Drucks 10/2677 S 28). Diese Zielvorstellungen mögen erhebliche sozial- und familienpolitische Bedeutung haben; sie zwingen aber nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung einer neuartigen Regelung, welche sie erst ansatzweise verwirklicht (vgl BVerfGE 65, 104, 115).

Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Personen, der - vom Gesetz vermutet - infolge der Erziehung eines Kindes Lücken im Versicherungsschutz aufweist (vgl das oben genannte materielle Differenzierungskriterium) ist ebenfalls nicht evident unsachlich. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber bei gewährender Staatstätigkeit eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit, wenn es sich um Leistungen aus sozialpolitischen Motiven handelt, mit denen erstmalig ein bestimmter Zustand verbessert werden soll. Bei derartigen "Innovationen", die bisher kein Vorbild in der Gesetzgebung haben, steht es dem Gesetzgeber frei zu bestimmen, ob, ab wann, in welcher Höhe und gegenüber welchem Personenkreis er mit der beabsichtigten Verbesserung beginnen will (BVerfGE 39, 148, 153). Dabei ist es nicht willkürlich, wenn auch aus finanziellen Erwägungen im Blick auf die Finanzlage des Bundes (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/3519 S 11) nicht allen erziehenden Elternteilen Kindererziehungszeiten wertmäßig gleichermaßen angerechnet werden, sondern diejenigen Erziehungspersonen nicht in gleicher Höhe begünstigt werden, bei denen das Schutzbedürfnis, dem die neue Regelung Rechnung tragen will, nicht oder nicht in gleichem Umfang besteht und deren rentenversicherungsrechtliche Sicherung auch ohne zusätzliche staatliche Maßnahmen gewährleistet ist (vgl BVerfGE 22, 100, 103). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung enthält, sind derart typisierende Regelungen notwendig und grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG st Rspr; E 17, 1, 23; 71, 146, 157).

Vorliegend sind die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten. Das gewählte Abgrenzungskriterium ist geeignet, den nach dem Zweck des Gesetzes auszugleichenden Bedarf hinreichend genau zu bestimmen; denn dadurch wird eine Ausgrenzung der Erziehungspersonen erreicht, die eine ausgleichsbedürftige Einbuße im Versicherungsschutz infolge Kindererziehung nicht erlitten haben. Die Abgrenzung fügt sich sachlich vertretbar in das System der gesetzlichen Rentenversicherung ein, das auf den Grundprinzipien versicherungsmäßiger Eigenvorsorge für die Risiken Invalidität, Alter und Tod (Risikoausgleich durch Zusammenschluß und Beitragsleistung gleichartig Bedrohter) und des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versichertengemeinschaft sowie zwischen ihr und dem Staat beruht (vgl Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, I. Band 1965, S 1 ff, 31 ff; Bley, Sozialrecht, 5. Aufl 1986, S 27 ff, jeweils mwN). Wenn der Versicherte an einer derartigen Vorsorge durch eigene Beitragsleistung aus von ihm nicht zu vertretenden, teils im Verantwortungsbereich der Allgemeinheit, teils in der persönlichen Sphäre liegenden Umständen gehindert ist, wird die Lücke im Versicherungsschutz nach den Regeln des sozialen Ausgleichs durch die Anerkennung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten und deren rentensteigernde Bewertung (§§ 32a, 35 AVG) geschlossen. Eine gleichgeartete, aber subsidiäre Regelung ist nunmehr auch für die Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 getroffen worden, weil Kindererziehung nicht nur im privaten Interesse erfolgt, sondern auch von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit, insbesondere für die Versichertengemeinschaft ist (sog Drei-Generationen-Vertrag), aber zu Einbußen beim Aufbau von Rentenanwartschaften - insbesondere bei Frauen - geführt haben kann. Insoweit bestand im Rentenversicherungssystem bislang eine Regelungslücke.

Die gesetzliche Obergrenze des Ausgleichs (bis 6,25) ist ebenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft gewählt. Dadurch wird typisierend eine wertmäßige Gleichstellung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung auf dem Niveau der Durchschnittsverdienste von Frauen (Gutachten der Sachverständigenkommission für die soziale Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen vom 21. Mai 1979, 3. Teil, D I 6) erreicht. Auch die Rente nach Mindesteinkommen fußt auf dieser Bewertungsgrundlage (Art 2 § 54b Abs 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG). Hierbei ist als nicht evident sachfremd in Kauf zu nehmen, daß Elternteilen mit höher bewerteten Zeiten kein Ausgleich von Lücken der Rentenbiographie infolge Kindererziehung zuteil wird. Denn bei der rentensteigernden Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 28a AVG) handelt es sich um eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs, nicht um eine beitragsfinanzierte versicherungsmäßige Leistung (vgl Gutachten der Sachverständigenkommission aaO).

Der Auffassung der Klägerin, der im Recht der Rentenversicherung vorgesehene Ausgleich sei im Blick auf den verfassungsrechtlich legitimierten Grundsatz des Familienlastenausgleichs nicht folgerichtig (so auch von Einem aaO), kann nicht gefolgt werden. Beim Familienlastenausgleich handelt es sich nicht um ein geschlossenes, abgegrenztes Rechtssystem. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, diesen Ausgleich durch unterschiedliche Vergünstigungen in verschiedenen Gesetzen herbeizuführen (BVerfGE 11, 105, 117; Peters, SGB AT Stand: 1. August 1986, § 6 Anm 2). Gründe der Systemgerechtigkeit legen es vielmehr nahe, erziehungsbedingte Nachteile in der Sicherung gegen Invalidität, Alter und Tod durch Anerkennung und Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (vgl hierzu im einzelnen von Maydell, Der Ausschluß älterer Frauen bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem HEZG - verfassungsrechtliche Bewertung - in: Der Betrieb 1987, Beilage Nr 5 S 2, 3 mwN).

Die Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 GG) ist ebenfalls nicht verletzt. Als Grundrecht ist diese Norm Prüfungsmaßstab, soweit es um die Beeinträchtigung von Rentenanwartschaften oder -ansprüchen geht (BVerfGE 53, 257, 289 f; 58, 81, 109; 69, 72, 298). Die zur Prüfung gestellten Normen haben jedoch die Rentenanwartschaft der Klägerin nicht beeinträchtigt. Sie haben weder nachträglich an die freiwilligen Beitragsleistungen der Klägerin eine ungünstigere Folge geknüpft noch eine im früheren Recht erworbene Rechtsfolge der Beitragszahlungen beseitigt. Ob den Zeiten der Kindererziehung vor dem 1.Januar 1986 (§ 28a AVG) der Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG unabhängig von eigenen Beitragsleistungen des Versicherten zukommen kann (bejahend König aaO S 148; Michaelis/ Knaut , Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz in der Rentenversicherung, DAngVers 1988, 218, 220) ist zumindest fraglich. Die grundrechtliche Eigentumsgarantie beruht nämlich im wesentlichen darauf, daß der in Betracht kommenden Rechtsposition eine nicht unerhebliche, in der Regel vermögenswerte Eigenleistung des Versicherten zugrundeliegt, die vor allem in einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet. Ihr unterliegen nicht solche Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhen (BVerfGE 53, 257, 291 f; 58, 81, 112; 69, 272, 301). Wenn der Gesetzgeber versucht, die mit der Kindererziehung häufig verbundene Einbuße beim Aufbau von Rentenanwartschaften durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten auszugleichen, ist dies ein Akt sozialen Ausgleichs. Die nur mittelbaren Auswirkungen der Kindererziehung auf die Rentenversicherung (Aufrechterhaltung der Dreidimensionalität des Generationenvertrages, vgl König aaO S 148 mwN; von Maydell aaO S 2 mwN) sind kein Beitragsäquivalent. Ein eigenes Beitragsopfer der Klägerin zugunsten der Rentenversicherung liegt insoweit nicht vor.

Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. Durch die rückwirkende Anerkennung und Bewertung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 wird nämlich nicht in eine bereits erworbene individuelle Rechtsposition oder in die Institutsgarantie des Eigentums belastend eingegriffen; vielmehr liegt eine eigentumsrechtlich unbedenkliche, ausschließlich begünstigende Inhaltsregelung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG vor. Auch im Fall der Klägerin hat sie sich nur begünstigend auf ihre eigentumsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft ausgewirkt. Denn von den 72 Monaten der Kindererziehung sind 57 Monate wertbegründend oder - erhöhend (§ 32a Abs 5 Satz 1 und 2 AVG) und 29 Monate bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (§ 35 Abs 1 AVG) rentensteigernd berücksichtigt worden.

Anhaltspunkte für eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) liegen nicht vor. Auf sozialrechtlichem Gebiet entspricht es dem Sozialstaatlichkeitsgrundsatz, öffentliche Mittel nur dorthin zu lenken, wo im Einzelfall Bedarf besteht. Dabei ist eine Differenzierung nach dem Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig (BVerfGE 17, 1, 11; 23, 135, 145). Hier hat der Gesetzgeber, an den sich das Sozialstaatsgebot in erster Linie richtet, einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen er schon deswegen nicht überschritten hat, weil er eine ausschließlich begünstigende Regelung getroffen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665799

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