Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 04.08.1997)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) beruft. Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, welche Rechtsfrage zur Überprüfung gestellt werden soll und inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Diesen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu entnehmenden Anforderungen ist nicht genügt. Die von der Klägerin angesprochenen Frage, wie der Begriff der groben Fahrlässigkeit in § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verstehen ist, wird in der Vorschrift selbst durch eine Legaldefinition beantwortet. Auch hat sich das Bundessozialgericht dazu wiederholt geäußert (vgl etwa SozR 3-1300 § 50 Nr 16 S 41; BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr 2 S 12). Angesichts dessen hätte die Beschwerde dartun müssen, weshalb die Frage gleichwohl noch als klärungsbedürftig angesehen wird.

Ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), ist nicht deshalb gegeben, weil das Landessozialgericht (LSG) dem Antrag auf Vernehmung „des zuständigen Sachbearbeiters” zur Frage des Zeitpunkts der Kenntniserlangung der Beklagten von den die Rückforderung des Mutterschaftsgeldes rechtfertigenden Tatsachen nicht gefolgt ist. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG führt ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG nur dann zur Zulassung der Revision, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Voraussetzung für einen wirksamen Beweisantrag ist, daß das Beweisthema und das Beweismittel, beim Zeugenbeweis also der Name und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen, benannt werden. Ist der Name des Zeugen ausnahmsweise nicht bekannt und auch durch zumutbare Nachforschungen nicht in Erfahrung zu bringen, müssen zumindest Angaben gemacht werden, die dem Gericht eine zweifelsfreie Identifizierung ermöglichen. Das war hier nicht der Fall. Aus den Ausführungen in dem an das LSG gerichteten Schriftsatz vom 3. Juli 1997 ergab sich nicht, ob ein Angestellter des Arbeitsamts oder ein Bediensteter der beklagten Krankenkasse vernommen werden und wofür dieser Sachbearbeiter „zuständig” sein sollte. Die Klägerin hat sich auf Telefongespräche bezogen, ohne anzugeben, wann, mit wem und in welcher Angelegenheit telefoniert wurde, welchen Inhalt das Gespräch hatte und in welchem Zusammenhang über die angebliche Kenntnis der Beklagten gesprochen wurde. Bei dieser Sachlage lag kein wirksamer Beweisantrag, sondern allenfalls ein dem Ausforschungsbeweis dienender Beweisermittlungsantrag vor, dem das Berufungsgericht nicht nachzugehen brauchte.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175385

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