Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 24.10.2016; Aktenzeichen L 8 SO 366/15)

SG Hannover (Aktenzeichen S 27 SO 320/12)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger befand sich nach einer Schulteroperation vom 15.10. bis zum 26.11.2009 in einem Alten- und Pflegeheim; die Region Hannover übernahm den ganz überwiegenden Teil der hierfür angefallenen Kosten. Zu einer erneuten Aufnahme in diese Einrichtung, die ursprünglich nach einem weiteren Krankenhausaufenthalt ab dem 21.12.2009 vorgesehen war, kam es nicht.

Zwei Jahre danach stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, die Kosten in Höhe von 4246 Euro wegen eines Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung vom 19.12.2009 bis zum 1.2.2010 zu übernehmen (Antrag vom 14.12.2011) und erhob deswegen Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Hannover. Den Antrag lehnte die Beklagte später ab (Bescheid vom 24.2.2014); den Widerspruch des Klägers wies die Region Hannover zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.6.2014). Hiergegen hat der Kläger erneut Klage erhoben. Die zuvor erhobene Untätigkeitsklage führte er fort, weil die Beklagte den Widerspruch nicht bearbeitet habe. Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 17.11.2015; Beschluss des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen-Bremen vom 24.10.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei nach Erlass des Bescheids durch die Beklagte unzulässig geworden. Die begehrte Klageänderung wegen der behaupteten Untätigkeit auf den Widerspruch hin sei nicht zulässig, weil die Beklagte nicht eingewilligt habe und die Klageänderung auch nicht sachdienlich gewesen sei. Die Region Hannover als zuständige Widerspruchsbehörde habe das Widerspruchsverfahren geführt und mittlerweile auch einen Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den sich der Kläger - zulässigerweise - gesondert im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage gewendet habe.

Der Kläger beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Schließlich ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht erkennbar.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10807168

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