Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage mit Erlass des ablehnenden Bescheides durch den Beklagten

 

Orientierungssatz

Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur auf den Erlass der bisher ausgebliebenen Entscheidung gerichtet, nicht aber auf einen bestimmten Inhalt. Infolgedessen hat sich eine zunächst zulässig erhobene Untätigkeitsklage durch den Erlass des Ablehnungsbescheides des Beklagten erledigt. Ab diesem Zeitpunkt ist sie unzulässig.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegte und auch statthafte (§§ 143 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 17. November 2015, mit dem das SG die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) auf Bescheidung des Antrags des Klägers vom 14. Dezember 2011 abgewiesen hat, ist unbegründet. Bis auf die folgenden Ausführungen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung.

Die (zunächst) erhobene Untätigkeitsklage des Klägers auf Bescheidung seines Antrags vom 14. Dezember 2011 hatte sich durch den Erlass des Ablehnungsbescheids der beklagten Landeshauptstadt vom 25. Februar 2014 erledigt. Sie ist seit diesem Zeitpunkt unzulässig. Die Erledigung einer Untätigkeitsklage tritt nicht nur bei Erlass eines stattgegebenen Verwaltungsakts ein (§ 88 Abs. 1 Satz 3 SGG), sondern auch bei Erlass eines ablehnenden Bescheids, weil das Rechtsschutzziel einer Untätigkeitsklage nur auf den Erlass der bisher ausgebliebenen Verwaltungsentscheidung gerichtet ist, nicht aber auf einen bestimmten Inhalt (s. etwa BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rn. 23 m.w.N.).

Die mit Schriftsatz des Klägers vom 5. November 2015 begehrte Klageänderung, gerichtet auf die Bescheidung des gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruchs vom 20. März 2014, ist nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig gewesen (und ist sie noch), weil der Beklagte hierin nicht eingewilligt hat und die Klageänderung auch nicht sachdienlich gewesen ist. Die Region Hannover - als zuständige Widerspruchsbehörde - hatte über diesen Widerspruch bereits durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014 entschieden. Weil der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Region Hannover vom 10. Juni 2014 gesondert Klage erhoben hat (Az. des SG: - S 27 SO 280/14 -, Berufung anhängig beim LSG - L 8 SO 166/15 -), wäre auch eine Änderung der Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abse. 1 und 4 SGG, § 56 SGG) unter keinen Umständen sachdienlich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10862186

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