Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Beschluss vom 12.03.2008; Aktenzeichen L 6 SB 42/07)

SG Dresden (Entscheidung vom 04.09.2007; Aktenzeichen S 4 SB 8/07)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11. Mai 2009 beendeten Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11. Mai 2009 beendeten Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.5.2009 - B 9 SB 58/08 B -, der Klägerin zugestellt am 10.6.2009, deren Antrag, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 12.3.2008 - L 6 SB 42/07 - zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt sowie ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG als unzulässig verworfen. Ihren "Einspruch" dagegen hat der Senat mit einem am 18.8.2009 zugestellten Beschluss vom 10.8.2009 - B 9 SB 49/09 B - als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 11.5.2009 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 14.7.2010 - 1 BvR 1161/10 -).

Mit Schreiben vom 17.10. und 19.10.2018, eingegangen beim BSG am selben Tag per Telefax, hat die Klägerin "Wiederaufnahme" hinsichtlich des Beschlusses im Verfahren B 9 SB 58/08 B und sinngemäß die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

1. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn das von der Klägerin beantragte Wiederaufnahmeverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein solcher Antrag ist vorliegend zwar grundsätzlich statthaft (dazu a), scheitert aber voraussichtlich an der in einem Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmenden Zulässigkeitsprüfung (dazu b).

a) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch bei verfahrensbeendenden Beschlüssen, wie dem über die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde statthaft aber nur soweit in diesem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde. Hinsichtlich der Entscheidung über die PKH gilt dies hingegen nicht (vgl BSG Beschluss vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1, RdNr 4 - 6 mwN).

b) Gründe für eine Zulässigkeit des Antrags der Klägerin, soweit er statthaft ist, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11.5.2009 beendeten Verfahrens, sind nicht ersichtlich.

Ein Wiederaufnahmeverfahren (§ 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) erfolgt in drei Abschnitten, die üblicherweise als Zulässigkeitsprüfung, aufhebendes Verfahren und ersetzendes Verfahren bezeichnet werden (BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1; BSG Beschluss vom 23.4.2014, aaO, RdNr 8 mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist insbesondere die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, wie sie in § 579 und § 580 ZPO aufgeführt sind (vgl nur BSG Urteil vom 10.9.1997, aaO). Daran mangelt es vorliegend, weil die Klägerin zur Begründung ihres Antrags keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Das Vorliegen eines solchen Grundes für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes nicht zu erkennen.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

2. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11.5.2009 beendeten Verfahrens ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (§ 73 Abs 4, § 179 Abs 1 SGG, § 585 ZPO, § 169 SGG); diese besondere Prozessvoraussetzung ist der Klägerin aus dem angefochtenen Beschluss sowie der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des LSG bekannt.

Über den gegen einen Beschluss über die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden, weil der Beschluss, gegen den sich der Antrag wendet, in dieser Besetzung gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ergangen ist.

Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes - in Bezug genommen ist die ZPO - sich eine Abweichung ergibt (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 585 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Nach den allgemeinen Vorschriften in § 160a Abs 4 S 1 SGG entscheidet der Senat über eine Nichtzulassungsbeschwerde unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter, jedoch gilt § 169 SGG entsprechend, und nach dessen Sätzen 2 und 3 ist eine Revision bei Unzulässigkeit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BSG Beschluss vom 23.4.2014, aaO, RdNr 13 ff). Da das Wiederaufnahmeverfahren nichts anderes als die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens bezweckt (vgl § 590 Abs 2 S 2 ZPO), entspricht es der gesetzgeberischen Zielrichtung über einen unzulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden. Die Verwerfung eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags rechtfertigt kein aufwändigeres Verfahren als die Entscheidung, gegen die sich der Wiederaufnahmeantrag wendet (BSG Beschluss vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 11 f, 15 ff).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12641609

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