Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 29.03.2019; Aktenzeichen L 2 VS 48/16)

SG Schleswig (Entscheidung vom 02.06.2016; Aktenzeichen S 14 VS 14/12)

 

Tenor

Dem Prozessbevollmächtigten des Revisionsklägers wird antragsgemäß gestattet, sich während der für Donnerstag, den 30. September 2021 um 11.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort als dem Elisabeth-Selbert-Saal des Bundessozialgerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt F, der sich während der mündlichen Verhandlung an seinem Dienstort S, aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen möchte, hat dies bis spätestens Montag, den 27. September 2021 um 15.00 Uhr, dem Gericht zu bestätigen sowie eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Einwahldaten zu benennen.

Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den benannten anderen Ort und in den Elisabeth-Selbert-Saal des Bundessozialgerichts übertragen.

 

Gründe

Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen; für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den jeweiligen Sitzungssaal übertragen.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Revisionsklägers macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch und gestattet ihm, sich während der mündlichen Verhandlung an seinem Kanzleisitz aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an den benannten anderen Ort und in den Elisabeth-Selbert-Saal des BSG mittels

- Logitech Rally Plus Videokonferenzsystem und

- Cisco Webex Meetings Suite.

Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden bis spätestens 30 Minuten vor dem mit der Ladung bestimmten Termin, voraussichtlich aber bereits am Vortag, an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Die Einwahl ist spätestens 30 Minuten vor dem eigentlichen Verhandlungsbeginn möglich und erlaubt zunächst den Eintritt in einen virtuellen Warteraum; die Verhandlung selbst wird unmittelbar vor dem Aufruf der Sache freigeschaltet.

Die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten des Revisionsklägers an seinem Kanzleisitz setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt Chrome oder Firefox) voraus.

Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung durch die Beteiligten oder Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14800528

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