Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 13.01.2017; Aktenzeichen L 1 SV 219/16 B ER)

SG Schleswig (Aktenzeichen S 4 SV 1/16)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I

Das Schleswig-Holsteinische LSG hat mit Beschluss vom 13.1.2017 die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG Schleswig vom 22.7.2016, mit dem dieses die Klage der Klägerin an das zuständige Arbeitsgericht Flensburg verwiesen hatte, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.1.2017 beim BSG Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 8.2.2017 sinngemäß ua einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein Fall des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtzulassung der Revision) ist vorliegend nicht gegeben. Nach § 17a Abs 4 S 4 GVG steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts (hier das LSG) an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Ausweislich des LSG-Beschlusses hat dieses jedoch die Beschwerde zum BSG nicht zugelassen, sodass der Beschluss des LSG vom 13.1.2017 auch nicht nach § 17a Abs 4 S 4 GVG anfechtbar ist.

Aus diesem Grund kommt auch die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO iVm § 202 S 1 SGG) nicht in Betracht.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).§ 183 SGG findet keine Anwendung, da die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfängerin auftritt.

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10571765

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