Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge zum BSG. Einlegung. Zugelassene Prozessbevollmächtigte

 

Leitsatz (redaktionell)

Beteiligte müssen sich vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 178a

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.02.2021; Aktenzeichen S 8 KR 1224/16)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12.05.2022; Aktenzeichen L 16 KR 197/21)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. November 2022 - B 3 KR 31/22 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Durch vorgenannten Beschluss hat der Senat den Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, abgelehnt und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit von ihr selbst verfassten Schreiben, welche der Senat als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG - dem einzig denkbaren Rechtsbehelf - auslegt.

Diese Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die von der Klägerin selbst eingelegte Anhörungsrüge wird diesem Erfordernis nicht gerecht, sodass sie schon deshalb gemäß § 178a Abs 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Fundstellen

Dokument-Index HI15503260

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