Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.02.1998)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die von der Beschwerdeführerin für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54; Krasney/Udsching, aaO, RdNr 63 mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 und 128).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, „ob die Aufnahme der Berufskrankheit (BK) Nr 2108 in die Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) rechtswirksam erfolgt ist”, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits überhaupt klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, daß die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall entscheidungserheblich ist. Es genügt nicht, eine Rechtsfrage aufzuführen, die geeignet wäre, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, und die an sich auch noch klärungsbedürftig sein könnte; vielmehr muß außerdem dargetan werden, daß die grundsätzliche Rechtsfrage bei der Zulassung der Revision notwendigerweise vom Revisionsgericht zu entscheiden ist; denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder die Fortbildung des Rechts zu sichern (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 31, 54). Dazu hätte im vorliegenden Fall in der Beschwerdebegründung dargelegt werden müssen, daß die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin unstreitig und unzweifelhaft auf die versicherte Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sind, aber trotzdem nicht als BK zu entschädigen sind. Denn das BSG hätte nach Zulassung der Revision zu entscheiden, ob die Lendenwirbelsäulen-Veränderungen als BK iS der Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und zu entschädigen sind. Dies würde aber auch eine Prüfung erfordern, ob der erforderliche ursächliche Zusammenhang iS des § 551 Abs 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und der versicherten Tätigkeit gegeben ist – sei es iS der Entstehung oder der Verschlimmerung –, wenn nach einer Zulassung der Revision zulässige und begründete Revisionsgründe gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG iS des § 163 SGG vorgebracht sind. Denn der Zulassungsbeschluß des BSG eröffnet die Vollrevision und beschränkt sie nicht auf den Zulassungsgrund (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, 1998, § 160 RdNr 28, § 160a RdNr 25). Da dann eine Anerkennung und Entschädigung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als BK der Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO nicht in Betracht kommt, wäre die Beantwortung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175514

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