Verfahrensgang

Thüringer LSG (Entscheidung vom 24.05.2022; Aktenzeichen L 1 SF 319/22 AB)

BSG (Entscheidung vom 13.10.2022; Aktenzeichen B 10 SF 23/22 AR)

BSG (Entscheidung vom 16.01.2023; Aktenzeichen B 10 SF 1/23 AR)

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2023 (B 10 SF 1/23 AR) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I

Der Erinnerungsführer wendet sich im zugrunde liegenden Rechtsstreit gegen die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs durch das LSG. Mit Beschluss vom 13.10.2022 (B 10 SF 23/22 AR) verwarf das BSG seine dagegen eingelegte Beschwerde als unzulässig. Zugleich legte es ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Dagegen wandte sich der Erinnerungsführer mit einem Schreiben vom 26.11.2022. Das BSG wertete sein Vorbringen ua als Anhörungsrüge, die es mit Beschluss vom 16.1.2023 (B 10 SF 1/23 AR) als unzulässig verwarf und den Erinnerungsführer zur Kostentragung verpflichtete.

Mit Schlusskostenrechnung vom 14.2.2023 stellte die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des BSG dem Erinnerungsführer für das Anhörungsrügeverfahren gemäß Nr 7400 der Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG (Kostenverzeichnis - KV) eine Gebühr in Höhe von 66 Euro in Rechnung. Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 18.4.2023 Erinnerung eingelegt und ua vorgebracht, er sei prozessunfähig und eventuell sei deswegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendig. Eine Abhilfe durch die Kostenbeamtin ist nicht erfolgt.

II

1. Über die Erinnerung entscheidet der 5. Senat des BSG als Kostensenat (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 1 Satz 1 GKG und Teil A Abschnitt I RdNr 5 Ziffer 10 Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2023) durch die senatsintern zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). Der Entscheidung stehen keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse entgegen. Durchgreifende Umstände, die gegen die Prozessfähigkeit des Klägers sprechen, sind auch aktuell nicht ersichtlich.

2. Die Erinnerung ist zulässig (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 66 Abs 1 GKG). Da für die Einlegung einer Erinnerung keine Frist iS des § 67 Abs 1 SGG besteht (vgl BGH Beschluss vom 3.2.2021 - IX ZR 93/20 - juris RdNr 4 mwN), bedarf es keiner Entscheidung über die vom Kläger sinngemäß beantragte Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist.

3. Die Erinnerung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Kostenansatz in der Rechnung vom 14.2.2023 ist nicht zu beanstanden. Nach § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 3 Abs 2 GKG sind im zugrunde liegenden Verfahren Kosten nach dem KV zu erheben. Nr 7400 KV sieht für Anhörungsrügeverfahren im Fall der Verwerfung oder Zurückverweisung eine Festbetragsgebühr in Höhe von 66 Euro vor. Der Gebührentatbestand ist hier erfüllt. Eine Nichterhebung der entstandenen Kosten gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht.

4. Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15796737

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