Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz beim Fußballspiel zwischen Firmenmannschaften

 

Orientierungssatz

Bei Fußballspielen zwischen mehreren Mannschaften kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind, Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports nur bestehen, falls es sich bei beiden Mannschaften um Betriebssportgemeinschaften handelt und diese sich zur gemeinsamen Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben. Hat sich die gegnerische Mannschaft des Spieles ohne Wissen und Mitwirkung des Unternehmers jeweils von Fall zu Fall gebildet, liegt eine betrieblichen Interessen dienende Betätigung nicht vor.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 31.07.1979; Aktenzeichen L 3/U 318/77)

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen einer durch die Teilnahme am Fußballspiel der Betriebssportgemeinschaft der Firma E G in Sonthofen erlittenen Verletzung Entschädigungsanspruche zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 7. März 1974; Urteile des Sozialgerichts -SG- Augsburg vom 5. Februar 1975 und des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 25. Mai 1976; nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das LSG Urteil vom 31. Juli 1979).

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob Betriebssport auch dann zu bejahen sei, wenn - wie hier - eine Betriebssportgemeinschaft gegen eine Mannschaft spiele, die sich ausschließlich aus Beschäftigten eines anderen Unternehmens spontan ohne Wissen und Mitwirkung des Unternehmers für dieses Spiel gebildet habe. Nach seiner Auffassung sei das Spiel mit einer spontan gebildeten Mannschaft eines anderen Betriebes, was den Versicherungsschutz anbelange, dem Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft gleichzuachten und nicht dem Spiel mit einem Sportverein, wodurch nach der Rechtsprechung der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision ua nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung erfordert, daß die Entscheidung von der Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage abhängt, die klärungsbedürftig ist (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Rdnr. 62 und 65).

Der erkennende Senat hat in dem zurückverweisenden Urteil vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 - unmißverständlich herausgestellt, daß bei Fußballspielen zwischen mehreren Mannschaften, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport (BSGE 16, 1) gegeben sind, Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Betriebssportes nur bestehen kann, falls es sich bei beiden Mannschaften um Betriebssportgemeinschaften handelt und diese sich zur gemeinsamen Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte sich die gegnerische Mannschaft des Spieles am 8. September 1973 ohne Wissen und Mitwirkung des Unternehmers gebildet; das sei jeweils von Fall zu Fall geschehen. Da die gegnerische Mannschaft sonach keine Betriebssportgemeinschaft war und sich mit der Mannschaft, der der Kläger angehörte, auch nicht zu einer regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen hatte, liegt eine betrieblichen Interessen dienende und deshalb der Firma E zuzurechnende Betätigung nicht vor. Unfälle, die Teilnehmern einer solchen Veranstaltung zustoßen, sind daher nicht als Arbeitsunfälle anzusehen. Ob die Spieler der Betriebssportgruppe der Firma E die Vorstellung gehabt haben, daß die gegnerische Mannschaft ebenfalls eine Betriebssportgruppe ist, ist nicht erheblich; entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse.

Da eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vorliegt, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658954

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