Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 25.10.2019; Aktenzeichen L 5 R 332/17)

SG Marburg (Entscheidung vom 10.07.2017; Aktenzeichen S 4 R 143/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 25.10.2019 mit einem am 11.12.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 13.2.2020 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Mit am 28.2.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 26.2.2020 haben die Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13776998

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