Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision. Revisionseinlegung gleichzeitig mit Nichtzulassungsbeschwerde. Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat das LSG die Revision nicht zugelassen und liegt gegenwärtig auch ein die Revision zulassender Beschluss des BSG nicht vor, ist die Revision nicht statthaft. Dies gilt auch, soweit die Revision lediglich für den Fall eingelegt wurde, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zulässt (stRspr; vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr 1). Denn die Einlegung der Revision wird dann von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (unter Verweis auf BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr 7).

 

Normenkette

SGG §§ 160, 160a

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen L 14 RJ 292/98)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit einem am 20. Januar 2003 durch Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er hat in diesem Schriftsatz ebenfalls für den Fall der Zulassung Revision gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

Über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist noch nicht entschieden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Nach § 160 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) steht den Beteiligten die Revision gegen ein Urteil des LSG an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG oder nachträglich durch Beschluss des BSG im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG) nicht vorliegt, ist die Revision des Klägers nicht statthaft. Dies gilt auch, soweit die Revision von dem Kläger – wie hier – lediglich für den Fall eingelegt wurde, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zulässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 1; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 366). Denn damit hat der Kläger die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (s ua auch BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr 7).

Die Revision muss daher als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG).

Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist (§ 160a Abs 4 Satz 5 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1176626

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