Familiär begründete Mitarbeit führt regelmäßig nicht zu einer Besteuerung. Falls jedoch zwischen den Angehörigen ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vorliegt, handelt es sich bei dem gezahlten Arbeitslohn um steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug, für den bei steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnissen keine Besonderheiten gelten.

Wird ein Dienstverhältnis steuerlich nicht anerkannt, sind die dem "Arbeitnehmer" (Auftragnehmer) zugeflossenen Leistungen kein Arbeitslohn. In der Regel kommt dann die Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart nicht in Betracht. Im Gegenzug entfällt aber beim "Arbeitgeber" (Auftraggeber) die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug und der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben.

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