Die Prüfung kann nicht verhindert werden; die Durchführung ist nach den vorher beschriebenen Rechtsgrundlagen zu dulden, und die Betroffenen haben dabei mitzuwirken, indem sie den Prüfern die geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Arbeitgeber müssen die notwendigen Auskünfte erteilen, es sei denn, sie belasten sich selbst. Auch ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat keinen Aufschub zur Folge.

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