Die Prüfankündigung wird sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Abrechnungsstelle (z. B. Steuerberater) zugestellt.
Die Prüfankündigung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt
Anders als im Steuerrecht, wo die Prüfungsanordnung nach § 196 AO einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt darstellt, ist die Ankündigung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV kein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann.[1]
Bei Vorliegen besonderer Gründe (Verdacht auf Beitragshinterziehung) sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.
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