Zusammenfassung

 
Begriff

Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, benötigt eine Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und wird erteilt, wenn in der Einrichtung das Kindeswohl gewährleistet ist. Wird eine Einrichtung ohne eine Betriebserlaubnis geführt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 45 SGB VIII regelt,

  • für welche Einrichtungen eine Betriebserlaubnis erforderlich ist,
  • welchen Einrichtungen eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann,
  • wie zu verfahren ist, wenn in der Einrichtung Mängel festgestellt wurden und
  • wann eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden kann.

Dass die überörtlichen Träger der Jugendhilfe eine Betriebserlaubnis erteilen, bestimmt § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII. Liegt eine Betriebserlaubnis nicht vor, kann eine Geldbuße nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 SGB VIII oder eine Freiheitsstrafe nach § 105 SGB VIII bis zu einem Jahr verhängt werden.

1 Betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen

Einrichtungen, die Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreuen oder jungen Menschen eine Unterkunft gewähren, benötigen eine Erlaubnis. Der Begriff der Einrichtung wird im Gesetz nicht definiert. Nach Rechtsprechung und Literatur ist eine Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers, deren Bestand und Charakter vom Wechsel der Personen, die betreut werden oder Unterhalt erhalten, weitgehend unabhängig.

Die Anzahl der betreuten Kinder und Jugendlichen ist unerheblich. Eine Einrichtung gewährt eine Unterkunft, wenn sie Übernachtungsmöglichkeiten anbietet.

2 Ausnahmen der Betriebserlaubnispflicht

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bedürfen die folgenden Einrichtungen keiner Betriebserlaubnis:

  • Jugendfreizeit und -bildungseinrichtungen,
  • Jugendherbergen und Schullandheime,
  • Schülerheime, die landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen,
  • Einrichtungen außerhalb des Aufgabenbereichs der Jugendhilfe, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht.

3 Voraussetzung der Erlaubniserteilung

Die Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn das Kindeswohl in der Einrichtung sichergestellt ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn

  • die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn die Räumlichkeiten den Sicherheitsstandards entsprechen, z. B. den Brandverhütungsvorschriften. Daneben muss eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte die Kinder betreuen.
  • die gesellschaftliche und sprachliche Integration unterstützt wird und die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung nicht erschwert wird. Diese durch das Bundeskinderschutzgesetz neu formulierten Voraussetzungen sollen die Sprachentwicklung und medizinische Versorgung von Kindern fördern.
  • in der Einrichtung geeignete Verfahren zur Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten angewendet werden.

4 Prüfungsverfahren

Der zuständige überörtliche Träger ist in der Regel das Landesjugendamt. Er prüft, ob eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Mit dem Antrag auf eine Betriebserlaubnis hat die Einrichtung ihre Konzeption vorzulegen. Diese soll Auskunft über Maßnahmen und Qualitätssicherung geben. Daneben muss die Einrichtung nachweisen, dass ihr Personal geeignet ist.

Stellt die Erlaubnisbehörde Mängel fest, kann sie den Träger beraten, wie er die Mängel beseitigen kann. Findet eine Mängelbeseitigung durch den Träger der Einrichtung nicht statt, erteilt die Behörde die Betriebserlaubnis mit Nebenbestimmungen (wie Auflagen oder Befristungen), um so die Mängel zu beheben. Ist eine Betriebserlaubnis mit Nebenbestimmungen nicht ausreichend um das Kindeswohl zu gewährleisten, wird keine Betriebserlaubnis erteilt.

5 Widerruf/Rücknahme der Betriebserlaubnis

Eine bereits erteilte Betriebserlaubnis muss zurückgenommen werden, wenn das Kindeswohl in der Einrichtung gefährdet ist und die Gefährdung nicht durch Beratung oder Auflagen abgewendet werden kann. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn die Gefährdung erst vorliegt, nachdem die Betriebserlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn sie von Anfang an nicht hätte erteilt werden dürfen.

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