Begriff

Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, benötigt eine Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und wird erteilt, wenn in der Einrichtung das Kindeswohl gewährleistet ist. Wird eine Einrichtung ohne eine Betriebserlaubnis geführt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 45 SGB VIII regelt,

  • für welche Einrichtungen eine Betriebserlaubnis erforderlich ist,
  • welchen Einrichtungen eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann,
  • wie zu verfahren ist, wenn in der Einrichtung Mängel festgestellt wurden und
  • wann eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden kann.

Dass die überörtlichen Träger der Jugendhilfe eine Betriebserlaubnis erteilen, bestimmt § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII. Liegt eine Betriebserlaubnis nicht vor, kann eine Geldbuße nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 SGB VIII oder eine Freiheitsstrafe nach § 105 SGB VIII bis zu einem Jahr verhängt werden.

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