Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Ausschlaggebend ist, dass die Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert sind. Sie unterliegen Verpflichtungen, z. B. der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei ist unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem nutzen sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel. Dass es sich dabei nicht unbedingt um Rettungsmittel des betroffenen Landkreises als Arbeitgeber handelt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Arzt setzt jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein.

Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgehen, die Tätigkeit erfolgt freiberuflich beziehungsweise selbstständig, ist angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant. Zudem können die Ärzte nur dadurch ihren Verdienst vergrößern und damit unternehmerisch tätig werden, indem sie mehr Dienste übernehmen. Während der einzelnen Dienste – und nur darauf kommt es an – haben sie insbesondere aufgrund ihrer Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit, ihren eigenen Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern.[1]

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