(1) Zur Teilnahme an der Versorgung nach dieser Richtlinie berechtigt sind Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, wenn sie entweder

 

1.

Mitglied in einem Netzverbund nach Absatz 2 sind,

 

2.

in Absatz 3 Satz 1 genannte Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer sind und einen Kooperationsvertrag mit einem Netzverbund nach Absatz 3 abgeschlossen haben oder

 

3.

gemäß Absatz 4 bei Bedarf oder gemäß Absatz 12 in die Versorgung nach dieser Richtlinie einbezogen werden

sowie dem Netzverbund eine Genehmigung nach Absatz 9 vorliegt.

 

(2) Der Netzverbund ist ein vertraglicher Zusammenschluss von zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Satz 2 einer Region (Netzverbundmitglieder), die unter Beachtung der jeweiligen berufs- und leistungsrechtlichen Vorgaben eine kontinuierliche, vernetzte, berufsgruppenübergreifende und sektorenübergreifende Versorgung von psychisch Erkrankten im Sinne des § 2 in der Region gewährleisten. Netzverbundmitglieder können Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sein, die jeweils selbst eine oder einer der im Folgenden genannten Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind oder eine dieser Qualifikationen über eine Anstellungsgenehmigung bereithalten:

 

1.

Fachärztinnen und Fachärzte für

 

a)

Psychiatrie und Psychotherapie,

 

b)

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

 

c)

Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie,

 

2.

ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie

 

3.

Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie.

Für die Versorgung nach dieser Richtlinie stehen im Netzverbund mindestens insgesamt 10 der Fachärztinnen und Fachärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach Satz 2 zur Verfügung; von diesen mindestens vier Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Satz 2 Nummer 1 und vier Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß Satz 2 Nummer 2. Die Netzverbundmitglieder schließen einen Netzverbundvertrag, der insbesondere die Ausgestaltung der Festlegungen in § 6 regelt.

 

(3) Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung nach Absatz 1 ist, dass der Netzverbund Kooperationsverträge, die den Vorgaben des § 6 entsprechen, abschließt mit mindestens

 

1.

einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene

und mindestens einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer der Nummern 2 bis 4:

 

2.

einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer für Ergotherapie mit einer Zulassung nach § 124 SGB V oder

 

3.

einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer, die oder der einen Vertrag zur Soziotherapie gemäß § 132b SGB V abgeschlossen hat oder

 

4.

einem Leistungserbringer, der einen Vertrag für die Erbringung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a Absatz 4 SGB V abgeschlossen hat.

Mindestens eines der kooperierenden Krankenhäuser muss in der Region des Netzverbundes für die regionale psychiatrische Pflichtversorgung zuständig sein. Zusätzlich ist die Kooperation mit einem Krankenhaus anzustreben, das über psychosomatische Kompetenzen verfügt.

 

(4) Kann der Behandlungsbedarf nach dieser Richtlinie nicht von den Netzverbundmitgliedern und den Kooperationsvertragspartnern gedeckt werden, können im begründeten Einzelfall zusätzliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in die Versorgung nach dieser Richtlinie einbezogen werden. Einbezogen werden können insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten für die Behandlung von Heranwachsenden bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

 

(5) Darüber hinaus sollen zur Adressierung des Versorgungsziels nach § 1 Absatz 3 Nummer 9 bei Bedarf insbesondere berücksichtigt werden:

 

1.

Sozialpsychiatrische Dienste und, soweit vorhanden, Krisendienste,

 

2.

Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe,

 

3.

Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Teilhabe am Arbeitsleben,

 

4.

zugelassene vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben,

 

5.

Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V mit Leistungsangeboten für Menschen mit einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung,

 

6.

Psychosoziale Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen,

 

7.

Traumaambulanzen nach § 31 SGB XIV,

 

8.

Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit einer psychischen Erkrankung und

 

9.

Psychosoziale Einrichtungen zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten.

 

(6) Die in dieser Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und der Musterweiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten un...

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