(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 92 Absatz 6b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie regelt die Anforderungen an die Ausgestaltung einer berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung (im Folgenden: Versorgung nach dieser Richtlinie) insbesondere für schwer psychisch erkrankte Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Sie umfasst auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs zwischen der stationären und der ambulanten Versorgung.
(2) Ziel der Versorgung nach dieser Richtlinie ist eine Verbesserung der Versorgung insbesondere von schwer psychisch erkrankten Patientinnen und Patienten mit komplexem psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Unter Einnahme der Betroffenenperspektive sollen neben dem grundsätzlichen Ziel nach Satz 1 folgende Unterziele erreicht werden:
(3) Das Ziel dieser Richtlinie soll unter Einbeziehung des Patientenwillens durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
1. |
Verbesserung des Zugangs zu einer bedarfsgerechten, berufsgruppenübergreifenden Krankenbehandlung, |
2. |
Zeitnahe Diagnostik und Feststellung des Versorgungsbedarfs, |
3. |
Qualitätsgesicherte und leitliniengerechte Behandlung, |
4. |
Behandlungsleitung durch eine Bezugsärztin oder einen Bezugsarzt oder eine Bezugspsychotherapeutin oder einen Bezugspsychotherapeuten, |
5. |
Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten im Netzverbund, |
6. |
Abgestimmter, verbindlicher Gesamtbehandlungsplan, |
7. |
Erleichterung des Übergangs zwischen stationärer und ambulanter Behandlung, |
8. |
Einbezug des sozialen Umfelds, |
9. |
Strukturierter Austausch und Erleichterung der Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des SGB V. |
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